Werbeabgabe
Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, z.B. in Printmedien, in TV und Hörfunk sowie im Bereich der Außenwerbung, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung im Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
Die Abgabe ist selbst zu berechnen und bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt anzumelden.
Weiterführende Informationen
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz 2000)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022