Abgabenschulden im Schuldenregulierungsverfahren: Verrechnung von Gutschriften, Restschuldbefreiung und technische Abbildung auf dem Abgabenkonto

Beantwortung Anfrage der Arbeiterkammer Wien vom 14.8.2026

1. Nachsichtsansuchen

Nach § 236 BAO können allfällige Abgabenschulden auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. In welchen Fällen liegt aus Sicht des BMF/Finanzamt eine solche Unbilligkeit vor? Gibt es hierzu interne Richtlinien des Finanzamts wie bspw. der Bezug von Arbeitslosengeld, schwere Erkrankung oder vergleichbare Härtefälle?

Stellungnahme des BMF:

Ein Zusammenhang zwischen dem Rechtsinstitut der Nachsicht und einem Insolvenzverfahren ist für das BMF nicht ersichtlich.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Abgabennachsicht i.S.d. § 236 BAO um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt handelt; dies bedeutet, dass den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und das Vorliegen jener Umstände, auf die die Nachsicht gestützt werden kann, darzulegen sind (d.h. die Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber). Nach der Rechtsprechung hat die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen.

Es ist ferner hervorzuheben, dass es sich nicht um „allfällige“ Abgaben, sondern laut Gesetzestext um fällige Abgaben (vgl. § 210 BAO) handelt. Die Nachsicht setzt stets einen Abgabenanspruch voraus, der abgeschrieben werden kann. Es muss sich also um eine Lastschrift (Festsetzung oder Selbstberechnung) handeln, die Rechtskraft ist nicht Voraussetzung.

Nach der Rspr des VwGH setzt das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben. Dies bedingt, dass die Unbilligkeit eine „persönliche“ oder „sachliche“ sein kann.

Zu in der Frage angesprochenen „internen Richtlinien des Finanzamts“ kann ausgeführt werden, dass es einerseits eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO (BGBl II 2005/435 i.d.F. BGBl II 2013/449 und 2019/236) gibt.

Weiters wird in den Richtlinien für die Abgabeneinhebung (BMF – VI (VI), GZ 05 2202/1-IV/5/03 i.d.F. GZ 2024-0.234.994, Rz 1620 – Rz 1713) die Bestimmung des § 236 BAO näher konkretisiert, wobei es sich hier um einen Auslegungsbehelf für die Finanzverwaltung handelt, in dem die Rechtsansicht des BMF mitgeteilt wird. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können diese abgeleitet werden.

Wenn in der Frage der Bezug von Arbeitslosengeld, schwere Erkrankungen oder vergleichbare Härtefälle angesprochen werden, ist dies regelmäßig i.Z.m. der persönlichen Unbilligkeit zu prüfen.

Eine „persönliche“ Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen. Es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. § 236 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalls eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabevorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern.

Alter und/oder Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen können nach der Rechtsprechung nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als durch diese Umstände die Entrichtung von Abgabenschulden erschwert wird (vgl. bspw. VwGH 6.2.1990, 89/14/0285). Bei krankheitsbedingten finanziellen Mehrbelastungen ist eine Abgabennachsicht regelmäßig nicht erforderlich, wenn diesen durch eine Maßnahme gemäß § 59 AbgEO Rechnung getragen werden könnte (z.B. UFS 17.6.2008, RV/0082-L/08; UFS 27.8.2010, RV/1184-L/09; BFG 14.4.2020, RV/7105993/2019). 

2. Allgemeine Behandlung von Abgabenschulden

2.1. Werden sämtliche Abgabenschulden im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens als Insolvenzforderung behandelt oder bestehen hiervon Ausnahmen?

Stellungnahme des BMF:

Abgabenforderungen können in insolvenzrechtlichem Zusammenhang als 

  • Insolvenzforderungen
  • Masseforderungen (innerhalb der Kategorie der Masseforderungen ist zwischen den allgemeinen Masseforderungen und den Sondermasseforderungen zu unterscheiden) oder
  • als Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen („ausgeschlossene Ansprüche“)

einzustufen sein. 

Für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen ist nicht das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlichen relevanten Sachverhalts, sondern die Verwirklichung dieses Sachverhalts selbst maßgeblich. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Eine Formalanknüpfung an § 4 BAO hat daher nicht stattzufinden (vgl. OGH 20.3.2003, 8 Ob 240/02f und VwGH 19.12.1990, 87/13/0070).

Für die Abgrenzung zwischen Abgabeninsolvenz- und Abgabenmasseforderungen ist maßgebend, ob der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde (vgl. OGH 26.4.2007, 2 Ob 243/06h). Liegt die Sachverhaltsverwirklichung bereits vor Insolvenzeröffnung, stellt die Abgabenschuld eine Insolvenz-, liegt diese nach Insolvenzeröffnung stellt die Abgabenschuld i.d.R. eine Masseforderung dar.  

In diesem Zusammenhang kann auch auf die auf der Webseite des BMF veröffentlichte Fachinformation Verfahrensrecht „Einordnung von Abgabenansprüchen im Insolvenzverfahren“ vom 30.7.2025 verwiesen werden.

Es kann vorkommen, dass geringe Rückstände aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn die zu erwartende Quote die Kosten für die Anmeldung nicht decken würde. Dabei müssen die Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

2.2. Welche Arten von Abgabenforderungen sind von der Restschuldbefreiung umfasst und welche nicht? Werden Abgabenschulden gegenüber dem Finanzamt im Falle einer erteilten Restschuldbefreiung vollständig erlassen und gilt dies auch für Nebenansprüche (insbesondere Anspruchszinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge)?

Stellungnahme des BMF:

Die Frage der Restschuldbefreiung ist keine abgabenrechtliche Frage, sondern eine Frage der insolvenzrechtlichen Bestimmungen.  

Grundsätzlich gilt: Nur Insolvenzforderungen sind von der Restschuldbefreiung umfasst, Masseforderungen und im Insolvenzverfahren ausgeschlossene Ansprüche (z.B. Geldstrafen) nicht. Die Finanzämter sind, was die Rechtsfolgen eines Insolvenzverfahrens betrifft, den anderen Gläubigern gleichgestellt und haben, wie diese die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte zu befolgen, weshalb hier keine Besonderheiten bestehen. 

In dem Ausmaß, in dem der Abgabenschuldner infolge Erfüllung des Sanierungsplans/Zahlungsplans von der Zahlung der Abgabenschulden befreit ist (§ 156 IO), sind Insolvenzforderungen abzuschreiben. Das gilt auch für Abgabenschulden (Insolvenzforderungen), wenn der Schuldner mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über die Restschuldbefreiung von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wurde (§ 213 IO). Die Abschreibung erfolgt nicht, soweit Möglichkeiten einer Haftungs- oder Bürgeninanspruchnahme bestehen (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range (zufolge § 54 Abs. 1 IO).

3. Arbeitnehmerveranlagung während eines aufrechten Zahlungs- /Sanierungsplans

3.1. Davon ausgehend, dass die nachstehenden Folgefragen den Zahlungsplan nicht betreffen, da dessen Annahme eine feste Quote über einen festgelegten Zeitraum vorsieht und daher etwaige Gutschriften des Finanzamts grundsätzlich nicht einbehalten werden dürfen, ergeben sich hinsichtlich des Sanierungsplans folgende Fragen:

Stellungnahme des BMF:

Zu den obigen Ausführungen wird festgehalten, dass auch der Sanierungsplan eine „feste Quote über einen festgelegten Zeitraum“ vorsieht (vgl. § 141 IO). Die obige Annahme und vertretene Auffassung, dass das Finanzamt nach Abschluss eines Zahlungsplans nicht mehr aufrechnen könne, wird seitens des BMF nicht gefolgt.

Zur Zulässigkeit der Verrechnung von sonstigen Gutschriften im Insolvenzverfahren gilt Folgendes:

Bestehende Insolvenzforderungen der Abgabenbehörde können von dieser mit Gutschriften (= negative Ansprüche), deren auslösender Sachverhalt vor der Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde, zur Gänze gegenverrechnet werden. 

Betrifft der negative Abgabenanspruch Zeiträume nach der  Insolvenzeröffnung kann dieser von der Abgabenbehörde mit Abgabenansprüchen, deren auslösender Sachverhalt nach der Insolvenzeröffnung verwirklicht wird, aufgerechnet werden.

Nach Insolvenzeröffnung entstandene Gutschriften dürfen mit restschuldbefreiten oder vollständig quotenerfüllten, vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Abgabenforderungen (Insolvenzforderungen) nicht verrechnet werden. Eine Verrechnung der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Gutschriften mit unter die Quotenregelung fallenden Abgabenansprüchen darf nur bis zur Höhe der Insolvenzquote(n) unter Beachtung der jeweiligen Zahlungsfristen erfolgen (Ausnahmen: Wiederaufleben der Forderung sowie Forderungen, die nur aus Verschulden des Abgabepflichtigen im Insolvenzverfahren unberücksichtigt geblieben sind).

Vor Insolvenzeröffnung entstandene Abgabenforderungen und Abgabengutschriften können nach der rechtskräftigen Bestätigung eines abgeschlossenen Sanierungs-/Zahlungsplans dann in voller Höhe aufgerechnet werden, wenn die Abgabenbehörde unverschuldet - d.h. allein durch das schuldhafte Verhalten des Abgabepflichtigen - gehindert war, eine Aufrechnungserklärung vor Rechtskraft des Sanierungs-/Zahlungsplans abzugeben (vgl. BFG vom 17.3.2023, RV/4100281/2018).

Die Erfüllung des Sanierungs-/Zahlungsplanes bewirkt, dass Insolvenzforderungen nicht mehr mit später entstehenden Gutschriften aufgerechnet werden können. Hinsichtlich noch nicht fälliger Teilquoten ist  weder eine Aufrechnung gemäß § 1438 ABGB zulässig, noch können die nach  Insolvenzeröffnung entstandenen Gutschriften mit nicht fälligen Teilquoten gemäß § 214 Abs. 1 BAO verrechnet werden, da eine solche Verrechnung nur mit fälligen Abgabenschulden zulässig ist, wobei die insolvenzrechtliche Fälligkeit der abgabenrechtlichen Fälligkeit vorgeht.

Während des Abschöpfungsverfahrens (das ist der Zeitraum ab rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und Insolvenzaufhebung nach § 200 Abs. 4 IO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO oder bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 213 IO) ist eine auf die Bestimmungen §§ 214, 215 BAO gestützte Verrechnung einer Steuergutschrift ohne insolvenzrechtliche Einschränkung zulässig (vgl. VwGH 18.12.2008, 2006/15/0155; BFG 29.11.2017, RV/3100802/2017). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 206 IO i.d.g.F. (d.h. für „Neufälle“, das sind Fälle, in denen der Antrag auf die Einleitung des  Abschöpfungsverfahrens nach dem 16.7.2021 bei Gericht eingelangt ist, siehe § 283 Abs. 6 IO). Auch in diesen Fällen dürfen während des Abschöpfungsverfahrens vor und nach Insolvenzeröffnung entstandene Gutschriften nach den Verrechnungsregeln der BAO verrechnet werden. Erst ab rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 213 IO) dürfen später entstandene Gutschriften mit Forderungen, die unter die Restschuldbefreiung fallen, nicht mehr verrechnet werden (siehe dazu auch BFG 30.8.2018, RV/6100604/2014).          

3.2. Können Steuerpflichtige mit der Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung (sofern keine Pflichtveranlagung vorliegt) bis zum Ablauf der 5-jährigen Antragsfrist zuwarten?

Stellungnahme des BMF:

Besteht keine abgabenrechtliche Verpflichtung nach § 42 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung (z.B. bei Erfüllung eines Pflichtveranlagungstatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988), ist die Veranlagung nur auf Antrag durchzuführen. Dieser Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden (LStR 2002, Rz 912).

Davon zu unterscheiden ist, ob nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Insolvenzordnung) die Pflicht besteht, potenzielle vermögenswerte Rechte geltend zu machen. Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMF.

3.3. Wird eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich lt. Aktenlage eine Gutschrift ergeben würde?

Stellungnahme des BMF:

Gemäß § 41 Abs. 2a EStG 1988 ist eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, wenn bis 30. Juni des Folgejahres keine Steuererklärung eingereicht wurde, die Veranlagung aufgrund der dem Finanzamt bekannten Datenlage zu einer Steuergutschrift von zumindest fünf Euro führt und der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Zu den weiteren Voraussetzungen siehe LStR 2002, Rz 912e ff.

3.4. Wie ist vorzugehen, wenn eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde, aber durch Abgabe einer Steuererklärung eine noch höhere Gutschrift durch die Geltendmachung zusätzlicher Absetz- oder Freibeträge (z.B. FABO, AEAB) erzielt werden könnte? Besteht für den Steuerpflichtigen eine Verpflichtung, diese Möglichkeiten auszuschöpfen (da diese nicht amtswegig geltend gemacht werden können)?

Stellungnahme des BMF:

Besteht keine abgabenrechtliche Verpflichtung nach § 42 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung (z.B. bei Erfüllung eines Pflichtveranlagungstatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988), ist die Veranlagung nur auf Antrag durchzuführen. Im Zuge einer solchen Antragsveranlagung könnten sich höhere Gutschriften ergeben.

Davon zu unterscheiden ist, ob nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Insolvenzordnung) die Pflicht besteht, potenzielle Vermögenswerte geltend zu machen. Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMF.

3.5. Bringt die Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung während eines aufrechten Sanierungsplans Vorteile für den Steuerpflichtigen, etwa weil die Gutschrift die aushaftenden Schulden reduziert?

Stellungnahme des BMF:     

Durch die (zulässige) Verrechnung von Gutschriften mit Insolvenzforderungen reduziert sich die Quotenbemessungsgrundlage für die Sanierungsplanquote; damit reduziert sich auch die an die Abgabenbehörde zu zahlende Quote. Über Gutschriften, die nicht mit Insolvenzforderungen verrechnet werden dürfen (das betrifft vor allem Gutschriften, die aus Veranlagungsjahren nach Insolvenzeröffnung herrühren) und denen auch keine nicht entrichteten Abgabenmasseforderungen oder nach Insolvenzaufhebung entstandenen Abgabenforderungen gegenüberstehen, ist der Insolvenzschuldner verfügungsberechtigt.

3.6. Falls ja, wird die Gutschrift zu 100% auf die Abgabenschuld angerechnet oder erfolgt eine Verteilung über die Insolvenzmasse im Rahmen der festgelegten Quote?

Stellungnahme des BMF:     

Zur Zulässigkeit der Verrechnung von sonstigen Gutschriften im Insolvenzverfahren wird auf Punkt 3.1. verwiesen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht vor, ist der Abgabepflichtige/Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter, als dessen Vertreter, während des aufrechten Insolvenzverfahrens zur Empfangnahme des  Rückzahlungsbetrages berechtigt.

4. Sanierungsplan und Abschöpfungsverfahren

4.1. Wird das Finanzamt seitens des Gerichts verpflichtet, die Arbeitnehmerveranlagung (amtswegig) durchzuführen, sobald sich ein Steuerpflichtiger in einem Sanierungsplan bzw. Abschöpfungsverfahren befindet und allfällige Gutschriften an die Masse weiterzuleiten?

Stellungnahme des BMF:     

Nein.

4.2. Nimmt das Finanzamt in diesem Zusammenhang eine bevorzugte Stellung gegenüber anderen Gläubigern ein?

Stellungnahme des BMF:     

Nein.

4.3. Unterscheidet sich die Behandlung von Abgabenschulden im Rahmen eines Sanierungsplans im Vergleich zum Abschöpfungsverfahren aus Sicht der Abgabenbehörde?

Stellungnahme des BMF:     

Nein.

4.4. Gibt es hierzu unterschiedliche Vollzugspraxen?

Stellungnahme des BMF:     

Nein.

5. Transparenz und Darstellung am Abgabenkonto

5.1. Es sind Fälle bekannt, in denen am Abgabenkonto keine offenen Rückstände ausgewiesen sind, im Hintergrund jedoch weiterhin Forderungen bestehen.

Stellungnahme des BMF:     

Bei solchen „im Hintergrund“ bestehenden Forderungen handelt es sich i.d.R. um Haftungsschulden, die aus haushaltsrechtlichen Gründen nur am Abgabenkonto der Primärschuldnerin verbucht sind (sohin auf dem Abgabenkonto der Haftenden nicht ein zweites Mal als Forderungen eingebucht werden dürfen). Darunter fallen z.B. Fälle, in denen der Insolvenzschuldner als Geschäftsführer einer GmbH für die Abgabenschulden der GmbH gemäß § 9 BAOzur Haftung herangezogen wurde und mit der Zustellung des Haftungsbescheides zum Gesamtschuldner (§ 7 BAO) wurde. Durch die nachweisliche Zustellung der Haftungsbescheide sind diese Abgabenforderungen dem Schuldner jedenfalls bekannt.

Ein Abgabepflichtiger kann auch mehrere Abgabenkonten haben, wie ein Abgabenkonto bei der direkten Dienststelle des FAÖ und ein Abgabenkonto bei der Dienststelle für Sonderzuständigkeiten (bspw. bei GrESt, Gebühren, etc.).

Auch § 231 BAO erlaubt es, Abgaben auszusetzen und somit aus der laufenden Gebarung herauszunehmen, der Abgabepflichtige erkennt dies aber aus Buchungsmitteilungen. Dies wird in der Regel mit angemeldeten Insolvenzforderungen gemacht, um eine Vermischung mit Masseforderungen (-gutschriften) zu verhindern (RAE, Rz 1494). In diesem Fall kann der Eindruck entstehen, dass auf dem Abgabenkonto kein Rückstand mehr besteht. Dies ist aber nicht der Fall. Ähnlich auch bei nach § 212a BAO ausgesetzten Abgaben.

5.2. In welchen Fällen werden allfällige Gutschriften nicht ausgezahlt, sondern mit Forderungen verrechnet, die am Abgabenkonto nicht ersichtlich sind?

Stellungnahme des BMF:

Während eines Insolvenzverfahrens sind in Bezug auf die Verrechnung von Gutschriften die Bestimmungen der IO vorrangig (§§ 19 und 20 IO).

Außerhalb eines Insolvenzverfahrens, somit auch nach Beendigung eines solchen, haben die Abgabenbehörden zwingend § 215 BAO zu beachten. Dieser regelt, wie Gutschriften zu verwenden sind. Jedoch gelten in den Fällen, in denen eine Restschuldbefreiung erreicht wurde, die gleichen Aufrechnungsregelungen fort wie bei einem aufrechten Insolvenzverfahren.

5.3. In welchen Konstellationen kann dies auftreten und wie kann sichergestellt werden, dass sämtliche offene Forderungen vollständig und transparent ersichtlich sind?

Stellungnahme des BMF:

Zu den möglichen Konstellationen darf auf die obige Antwort verwiesen werden.

Die Gebarung ist in der BAO sind zwingendes Recht. Streitigkeiten i.Z.m. der richtigen Gebarung oder Fragen, ob eine Abgabe getilgt wurde, können in einem Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) ausgetragen werden.

5.4. Werden im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens angemeldete Forderungen im Abgabenkonto gesondert dargestellt oder ausgeblendet?

Stellungnahme des BMF:

In der Regel werden die angemeldeten Insolvenzforderungen nach § 231 BAO ausgesetzt (RAE, Rz 1494). Diese Maßnahme verfolgt den Zweck, eine Trennung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen herbeizuführen. Die betroffene Abgabenschuldigkeit wird somit aus der laufenden Verbuchung der Gebarung ausgenommen.

Der Abgabepflichtige wird über diese Buchung mittels Buchungsmitteilung informiert. Am Abgabenkonto in FinanzOnline ist die Buchung der Aussetzung ebenfalls ersichtlich. In der Spalte „zusätzliche Informationen“ wird die entsprechende Buchungszeile als „Aussetzung von Konkursforderungen“ bezeichnet. Die Informationen über die Buchungsvorgänge und die Art der Buchung sind somit über die Daten des Steuerkontos (nach Auswahl der Buchungszeiträume) in FinanzOnline abrufbar.

5.5. Wie wird der Wegfall von Abgabenschulden nach erteilter Restschuldbefreiung technisch im Abgabenkonto abgebildet?

Stellungnahme des BMF:

Die Abgaben, für die eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, werden in der Regel technisch auf dem Abgabenkonto ausgebucht. Bei Vorliegen von (möglichen) Gesamtschuldverhältnissen erfolgt eine solche Ausbuchung jedoch nicht (§ 213 Abs. 4 BAO).

Der technische Vorgang der Ausbuchung ist mittels Buchungsmitteilung und FinanzOnline (am Abgabenkonto in FinanzOnline wird die Abschreibung der Konkursforderung neben dem abgeschriebenen Betrag in der Spalte „zusätzliche Informationen“ in der entsprechenden Buchungszeile als „Löschung von Konkursforderungen“ bezeichnet) für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die technisch erfolgte Buchung auf einem Abgabenkonto nichts darüber aussagt, ob die Abgabe noch geschuldet wird.

Zu Unrecht erfolgte Buchungen sind von Amts wegen jederzeit richtig zu stellen (RAE, Rz 606). Buchungen sind nicht der Rechtskraft fähig und keine Bescheide.

Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist in einem Abrechnungsbescheidverfahren auszutragen (§ 216 BAO). Im Vollstreckungsverfahren können Einwendungen auf §§ 12 ff AbgEO gestützt werden.

5.6. Erfolgt eine automatische Bereinigung oder bedarf es hierfür eines gesonderten Antrags?

Stellungnahme des BMF:

Es bedarf keines gesonderten Antrags. Es darf auch auf die obige Antwort verwiesen werden.