BMF: Erste Großhandels-Bewilligungen für den Vertrieb von legalen Hanfblüten liegen vor Verkauf in Trafiken wird voraussichtlich Ende Juli starten
Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) unterliegen rauchbare Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3% der Tabaksteuer. Damit fallen sie, nach Rechtsauffassung des BMF, auch unter das Tabakmonopolgesetz, das vorsieht, dass Kleinhändler (Tabaktrafikanten) ihre Tabakerzeugnisse nur über behördlich bewilligte Großhändler beziehen dürfen. Die ersten Bewilligungen für diese Tabakgroßhändler liegen nun vor, womit der Verkauf von Hanfprodukten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3% Ende Juli starten kann. Die Finanzverwaltung hält sich damit an rechtliche Normen sowie an Erkenntnisse der österreichischen Gerichte. Das Ministerium ist im Austausch mit allen Stakeholdern und um klare Rahmenbedingungen bemüht.
Über die konzessionierten Großhändler werden Produktsicherheit und höchstmöglicher Konsumentenschutz bei legalem, rauchbarem CBD-Hanf sichergestellt. Im Verkauf gelten dieselben rechtlichen Vorgaben wie für Tabakwaren: Warnhinweise müssen auf den Verpackungen angebracht sein, der Onlinehandel ist untersagt, und die Jugendschutzbestimmungen sind einzuhalten.
Legale Hanfblüten dürfen grundsätzlich ausschließlich in Trafiken zu den festgesetzten Kleinverkaufspreisen verkauft werden. Mit den Preiskundmachungen auf der elektronischen Verlautbarungsplattform des Bundes (EVI) und der MVG-Website wird der Verkaufstag der geprüften CBD-Produkte final festgelegt.