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Spenden

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind Spenden an – im Gesetz genannte – Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Ebenso sind Spenden an Vereine und Einrichtungen abzugsfähig, die mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste begünstigter Einrichtungen eingetragen sind.