Berechnung der Umsatzschwelle gemäß § 2 Abs. 4 PakStG bei differenzbesteuerten Artikeln und Dokumentationsanforderungen gemäß § 13 PakStG Anfrage der KSW vom 5.10.2026
Auf Online-Plattformen werden sowohl eigene Waren der Betreiber im Rahmen des Direkt-Geschäfts vertrieben als auch Lieferungen selbständiger Drittanbieter vermittelt. Soweit es sich bei den über die Online-Plattform angebotenen Artikeln um gebrauchte Gegenstände handelt, unterliegt das Geschäft der Differenzbesteuerung gemäß § 4 Abs. 4 UStG in Verbindung mit § 24 UStG .
Bei der Vermittlung von Lieferungen der Drittanbieter sind den Plattformbetreibern die individuellen Einkaufspreise differenzbesteuerter Artikel nicht bekannt, sodass eine Ermittlung der für die Differenzbesteuerung maßgeblichen Bemessungsgrundlage(n) auf Einzeltransaktionsbasis nicht durchgängig möglich ist.
- Sind bei der Ermittlung der Grenze von 100 Millionen Euro gemäß § 2 Abs. 4 PakStG Versandhandelsumsätze mit differenzbesteuerten Artikeln nur im Ausmaß der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 UStG, somit der positiven Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer, zu berücksichtigen (die dem Betreiber der Online-Plattform nicht bekannt ist) oder der gesamte Umsatz?
- Darf bei fehlender Kenntnis (Ermittlungsmöglichkeit) der individuellen Einkaufspreise die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 UStG für Zwecke des § 2 Abs. 4 PakStG anhand einer sachgerecht ermittelten, plausibilisierten und mit einem angemessenen Sicherheitszuschlag versehenen Durchschnittsmarge geschätzt werden?
- Gelten die Dokumentationsanforderungen des § 13 PakStG bereits durch die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 Abs.11 und 12 UStG iVm der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (BGBl II Nr. 315/2019 idgF) als erfüllt, soweit die vorhandenen Aufzeichnungen sämtliche für Zwecke der Paketsteuer erforderlichen Angaben enthalten, oder sind darüber hinaus gesonderte paketsteuerspezifische Aufzeichnungen zu führen?
Auf Online-Plattformen werden sowohl eigene Waren der Betreiber im Rahmen des Direkt-Geschäfts vertrieben als auch Lieferungen selbständiger Drittanbieter vermittelt. Soweit es sich bei den über die Online-Plattform angebotenen Artikeln um gebrauchte Gegenstände handelt, unterliegt das Geschäft der Differenzbesteuerung gemäß § 4 Abs. 4 UStG iVm § 24 UStG .
Bei der Vermittlung von Lieferungen der Drittanbieter sind den Plattformbetreibern die individuellen Einkaufspreise differenzbesteuerter Artikel nicht bekannt, sodass eine Ermittlung der für die Differenzbesteuerung maßgeblichen Bemessungsgrundlage(n) auf Einzeltransaktionsbasis nicht durchgängig möglich ist.
- Auslegung der 100 Mio EUR-Grenze in § 2 Abs. 4 PakStG bei differenzbesteuerten Artikeln
§ 2 Abs. 4 PakStG definiert den „Versandhändler“ als Unternehmer, dessen Versandhandelsumsätze mit Gegenständen, die in Paketen gemäß Abs. 2 versandt oder befördert wurden, im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Zur Auslegung dieser Grenze wurden die folgenden Rechtsfragen aus dem Berufsstand an uns herangetragen:
- Sind bei der Ermittlung der Grenze von 100 Millionen Euro gemäß § 2 Abs. 4 PakStG Versandhandelsumsätze mit differenzbesteuerten Artikeln nur im Ausmaß der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 UStG, somit der positiven Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer, zu berücksichtigen (die dem Betreiber der Online-Plattform nicht bekannt ist) oder der gesamte Umsatz?
- Darf bei fehlender Kenntnis (Ermittlungsmöglichkeit) der individuellen Einkaufspreise die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 UStG für Zwecke des § 2 Abs. 4 PakStG anhand einer sachgerecht ermittelten, plausibilisierten und mit einem angemessenen Sicherheitszuschlag versehenen Durchschnittsmarge geschätzt werden?
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (§ 24 Abs. 4 Z 1 UStG; vgl. auch UStR 2000 Rz 3291). Die Umsatzsteuer gehört dabei nicht zur Bemessungsgrundlage und ist aus der positiven Differenz herauszurechnen (Ruppe/Achatz, UStG⁶ § 24 Rz 21).
Es erscheint uns sachgerecht, auch bei der Ermittlung der für § 2 Abs. 4 PakStG maßgeblichen Versandhandelsumsätze bei differenzbesteuerten Artikeln auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 UStG abzustellen. Dafür spricht insbesondere, dass § 2 Abs. 3 PakStG für die Bestimmung der Versandhandelsumsätze an Lieferungen eines Unternehmers im Sinne des UStG anknüpft. Eine Berücksichtigung des gesamten Verkaufspreises würde demgegenüber auch jene Beträge in die Ermittlung der Grenze von 100 Mio. Euro einbeziehen, die bei der Differenzbesteuerung nicht Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind.
Liegen dem Plattformbetreiber bei den über die Plattform vermittelten Lieferungen Dritter die individuellen Einkaufspreise differenzbesteuerter Artikel nicht systematisch vor, sollte die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 UStG für die Ermittlung der Grenze gemäß § 2 Abs. 4 PakStG anhand einer sachgerecht ermittelten, plausibilisierten und mit einem angemessenen Sicherheitszuschlag versehenen Durchschnittsmarge geschätzt werden können.
- Dokumentationsanforderungen gemäß § 13 PakStG
§ 13 PakStG verpflichtet zur Führung von Aufzeichnungen, die eine Feststellung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen ermöglichen, sowie zu deren siebenjähriger Aufbewahrung. Auf Aufforderung des zuständigen Finanzamts sind diese Aufzeichnungen elektronisch zu übermitteln.
Da das PakStG selbst keine näheren Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Aufzeichnungen enthält, ist ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 124 bis 126 und 131 BAO abzustellen. Danach müssen die Aufzeichnungen insbesondere so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln.
Zu den Dokumentationsanforderungen gemäß § 13 PakStG wurde folgende Rechtsfrage an uns herangetragen:
- Gelten die Dokumentationsanforderungen des § 13 PakStG bereits durch die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG iVm der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (BGBl II Nr.. 315/2019 idgF) als erfüllt, soweit die vorhandenen Aufzeichnungen sämtliche für Zwecke der Paketsteuer erforderlichen Angaben enthalten, oder sind darüber hinaus gesonderte paketsteuerspezifische Aufzeichnungen zu führen?
Unseres Erachtens sollte aus Praktikabilitätsgründen die Erfüllung der bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG in Verbindung mit der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung zugleich den Dokumentationsanforderungen des § 13 PakStG genügen, sofern die vorhandenen Aufzeichnungen sämtliche für die Feststellung der Paketsteuer und ihrer Berechnungsgrundlagen erforderlichen Informationen enthalten. Dies betrifft insbesondere die Bemessungsgrundlage, allfällige Steuerbefreiungen sowie die für die Ermittlung der Grenze gemäß § 2 Abs. 4 PakStG maßgeblichen Daten.
Beantwortung:
- Auslegung der 100 Mio Euro-Grenze in § 2 Abs. 4 PakStG bei differenzbesteuerten Artikeln
Gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz PakStG gelten Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, für Zwecke des PakStG als von diesem Unternehmer (Plattform) ausgeführt. Das gilt auch für die Berechnung der in § 2 Abs. 4 erster Satz PakStG vorgesehenen Umsatzschwelle.
Für die Berechnung dieser Umsatzschwelle wird nach den Erläuterungen zum PakStG auf das umsatzsteuerliche Begriffsverständnis abgestellt und damit grundsätzlich an die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der jeweiligen Lieferung angeknüpft. Wird die Lieferung an den Endkunden von der Plattform im eigenen Namen ausgeführt oder aufgrund der umsatzsteuerlichen Plattformfiktion der Plattform zugerechnet und wird diese zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer, ist für Zwecke der Paketsteuer die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Plattform für diese Lieferung ausschlaggebend. Greift die umsatzsteuerliche Plattformfiktion hingegen nicht und liefert der zugrundeliegende Händler unter Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG an den Endkunden, kann die Plattform zur Berechnung der Umsatzschwelle auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des zugrundeliegenden Händlers abstellen, d.h. auf den Betrag um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt, wobei die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört.
Liegen der Plattform bei den über sie vermittelten Umsätzen aus differenzbesteuerten Gegenständen keine Informationen über die individuellen Einkaufspreise bzw die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage vor, kann bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen eine sachgerecht ermittelte, plausibilisierte und mit einem angemessenen Sicherheitszuschlag versehene geschätzte Durchschnittsmarge herangezogen werden.
Eine allfällige Umsatzsteuerbefreiung des Umsatzes des zugrundeliegenden Händlers (etwa die Kleinunternehmerbefreiung) hat keinen Einfluss darauf, dass die betroffenen Umsätze der Plattform zuzurechnen und bei der Berechnung der Umsatzschwelle zu berücksichtigen sind.
- Dokumentationsanforderungen gemäß § 13 PakStG
Gemäß § 13 PakStG ist der Versandhändler verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren.
In Bezug auf die Berechnung der Umsatzschwelle nach § 2 Abs. 4 PakStG ist hinsichtlich der Geeignetheit der Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG iVm der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung zur Erfüllung der Dokumentationsanforderungen des § 13 PakStG dahingehend zu unterscheiden, ob die Plattform Umsatzsteuerschuldnerin für die Versandhandelsumsätze ist. Die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG iVm der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung finden nämlich für Umsätze keine Anwendung, für welche die Plattform selbst Umsatzsteuerschuldnerin ist.
Somit stellt sich die Frage nach der Geeignetheit dieser Aufzeichnungen nur für jene Umsätze, für welche die Plattform nicht selbst Umsatzsteuerschuldnerin ist. Hinsichtlich dieser Umsätze können die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG iVm der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – für Zwecke der Berechnung der Umsatzschwelle – den Dokumentationsanforderungen des § 13 PakStG genügen, sofern die Aufzeichnungen sämtliche für diese Zwecke erforderlichen Informationen enthalten. Wendet der zugrundeliegende Händler die Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG an und soll diese auch auf Ebene der Plattform für die Berechnung der Umsatzschwelle berücksichtigt werden, können diesbezüglich jedoch zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich sein.
Überschreitet ein Unternehmer die Umsatzschwelle und ist paketsteuerpflichtig, werden die besonderen Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG iVm der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung den Dokumentationsanforderungen nach § 13 PakStG zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung hingegen grundsätzlich nicht vollständig genügen. Die nach § 13 PakStG verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen können diesfalls zusätzliche Informationen erfordern. Diese paketsteuerspezifischen Aufzeichnungen betreffen beispielsweise die Anzahl der zugestellten Pakete bzw der maßgeblichen Bestellungen, den Zeitpunkt der Zahlungsannahme sowie gegebenenfalls Nachweise über erfolglose Zustellungen.