Zentrale Koordinationsstelle - Entsendemeldungen und Meldungen von Überlassungen

Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Meldeverpflichtungen an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) sowie Auskünfte aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz für öffentliche Auftraggeber. Sie finden weiterführende Informationen zur Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland nach Österreich, Links zu anderen Behörden und Verweise zu den jeweiligen Formularen. Weitere Meldepflichten betreffend "verantwortlichen Beauftragten" sowie die Überwachungs- und Meldepflicht nach § 26 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für Auftrag gebende Unternehmen (Generalunternehmer).
In Österreich sind die Bestimmungen der EU-Entsenderichtlinie (RL 96/71 EG) und der Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie (RL 2014/67 EU) im Wesentlichen im Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG BGBl. I Nr. 44/2016 idgF) umgesetzt. Grundlegend ist dabei immer ein grenzüberschreitender Sachverhalt, bei Bezug zu Drittstaaten ist zusätzlich das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu berücksichtigen. Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmern als Spezialform von den übrigen Arten der Entsendung.

Merkmale einer Entsendung von Arbeitnehmern

  • das grenzüberschreitende Tätigwerden von Arbeitnehmer UND
  • deren gewöhnlicher Arbeitsort liegt außerhalb von Österreich, es besteht der Rückkehrwille in den Entsendestaat UND der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses bleibt im Entsendestaat, die Weisungsbefugnis liegt beim Auftragnehmer (Arbeitgeber); es besteht keine Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des österreichischen Auftraggebers 

Gesetzliche Ausnahmen vom Entsendebegriff bestehe und es ist daher von einer Entsendemeldung abzusehen, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung folgender Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird (§ 1 Abs. 5 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSD-BG)

  • geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder
  • die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder
  • die Teilnahme an Messen und messeähnliche Veranstaltungen, ausgenommen der Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungseinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes) oder
  • der Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen oder
  • die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat (die zu erbringende Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers erfolgt zumindest für einen Großteil der Tournee), oder
  • die Teilnahme an und die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen z.B. Tribünen Auf- und Abbau), sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung (z.B. Cateringservice) oder
  • die Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer oder als Besatzungsmitglied (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung) in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt, ausgenommen davon ist eine durch eine Kabotagetätigkeit unterbrochene Transitbewegung (Transit in Etappen) und Zielverkehr, oder
  • die Tätigkeit als Arbeitnehmer, der eine monatliche Bruttoentlohnung von durchschnittlich mindestens 125 % des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 108 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erhält (Stand 2016: € 6.075), innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) oder des § 115 des GmbH-Gesetzes oder
  • die Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten (Universitätsgesetzes 2002), an pädagogischen Hochschulen (Hochschulgesetz 2005) oder Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengesetz)

Wahrer wirtschaftlicher Gehalt - Beurteilungsmaßstab

Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend (§ 2 Abs. 1 LSD-BG).

Das Vorliegen einer Entsendung setzt nicht den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich und einem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger voraus (§ 2 Abs. 3 LSD-BG)

Merkmale einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitnehmern

Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung liegt dann vor, wenn ein Überlasser ohne Sitz in Österreich  Arbeitnehmer/innen oder arbeitnehmerähnliche Personen zur Arbeitsleistung an einen Beschäftigerbetrieb in Österreich „zur Verfügung stellt“. Im LSD-BG finden sich die Regeln für die Überlassung durch einen Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat , EWR-Staat oder in der Schweiz. Im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sind die Überlassungen aus einem Drittstaat bzw. die Überlassung von Arbeitnehmern als Staatsangehörige von Drittstaaten geregelt.

Ausländische Arbeitgeber (=Überlasser) mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat , EWR-Staat oder in der Schweiz haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen, die grenzüberschreitend nach Österreich überlassen werden, VOR der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden. Nachträgliche Änderungen sind unverzüglich mit der jeweiligen Änderungsmeldung an die Zentrale Koordinationsstelle mitzuteilen. Dazu sind ausschließlich die elektronischen Formulare (ZKO4) des Bundesministeriums für Finanzen zu verwenden.

Für eine Überlassung gelten folgende Beurteilungskriterien (§ 4 Abs 2 AÜG):

  • Wenn die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht dem Arbeitgeber (=Überlasser), sondern einem Dritten (=Beschäftiger) gegenüber erbracht wird, oder
  • der Beschäftiger die Arbeitnehmer des Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt, oder
  • der überlassene Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert ist und dessen Fachaufsicht unterliegt, oder
  • die Weisungen des Beschäftigers zu befolgen hat, oder
  • kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des inländischen Beschäftigers abweichendes/unterscheidbares Werk hergestellt wird, oder die Arbeit nicht überwiegend mit Werkzeug und Material des ausländischen Arbeitgebers ausgeführt wird, oder
  • der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet

Wahrer wirtschaftlicher Gehalt - Beurteilungsmaßstab

Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend (§ 2 Abs. 1 LSD-BG). 

Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, sind insbesondere § 4 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften maßgebend (§ 2 Abs. 2 LSD-BG)

Meldepflicht für Arbeitgeber/Überlasser mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des EWR und in der Schweiz

Meldeverpflichteter

Nach den verwendeten Formularen werden diese Meldungen als "ZKO 3 Meldungen" bzw. auch als "ZKO 4 Meldungen" bezeichnet. 

Diese Meldepflicht trifft

  • Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden (ZKO3)
  • Überlasser, die Arbeitnehmer nach Österreich grenzüberschreitend überlassen (ZKO 4).

Meldezeitpunkt

Die Meldung hat vor Beginn der Entsendung (Überlassung) zu erfolgen. Die Meldung hat für jede Entsendung (Überlassung) gesondert zu erfolgen (§ 19 Abs. 1 LSD-BG). 

Meldungen auf Vorrat (zusammengefasste Meldungen) sind mit zwei Ausnahmen nicht mehr zulässig:

  • Bei Dienstleistungs- und Dienstverschaffungsverträgen, sowie bei konzerninternen Entsendungen kann eine Rahmenmeldung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstattet werden (§ 19 Abs. 5 LSD-BG).
  • Beim Mehrfacheinsatz eines Arbeitnehmers, der zur Erfüllung mehrerer gleichartiger Dienstleistungsverträge entsandt wird, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgen (§ 19 Abs. 6 LSD-BG).

Die Meldung hat vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen; bei Dienstleistungen im Transportbereich hat die Meldung gem. § 19 Abs. 2 LSD-BG vor der Einreise nach Österreich zu erfolgen (Ausnahme § 1 Abs. 5 Z 7 LSD-BG)

Form

Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt unter Verwendung der Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen (§ 19 Abs. 2 LSD-BG).

Inhalt der Meldepflicht

Der genaue Inhalt der Meldepflichten ist in § 19 Abs. 3 (Entsendungen) und Abs. 4 LSD-BG (grenzüberschreitende Überlassungen) normiert. Es handelt sich dabei um Angaben zum Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitseinsatz in Österreich.

Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweiz haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern, gleich welcher Nationalität, gemäß § 19 (LSD-BG) zu melden. 
Die Meldung hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). 
Die Meldungen (ZKO3) sind VOR der jeweiligen Arbeitsaufnahme, ausnahmslos automationsunterstützt mit den elektronischen Formularen, bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten.

In Bezug auf mobile Arbeitnehmer im Transportbereich (Güter- und/oder Personenbeförderung) auf dem Schienen-, Land-, Luft- oder Wasserweg) ist gemäß § 19 Abs. 2 LSD-BG die Meldung VOR der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Mobile Arbeitnehmer haben die Meldeunterlagen ab Einreise in das Bundesgebiet (im Fahrzeug) bereitzuhalten (ausgenommen im Transitverkehr OHNE Kabotage). 

Die Meldung und Änderungsmeldung ist der Ansprechperson (§ 23 LSD-BG) oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsendet wird, diesem in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach § 19 LSD-BG als Arbeitgeber. 

Gemäß der Meldeverpflichtung nach § 18 Abs. 12 AuslBG werden jene Entsendemeldungen, die Drittstaatsangehörige oder Bürgerinnen und Bürger aus Kroatien während der Übergangsfristen betreffen, zur Überprüfung, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung vorliegt, dem Arbeitsmarktservice (AMS) weitergeleitet.

Im Fall der Tätigkeit in einem geschützten Sektor, dies sind bestimmte Dienstleistungen bei denen im Rahmen des Übergangsarrangements Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 11 AuslBG anzuwenden, d. h. es ist eine Entsendebewilligung, im Baubereich, eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice zu beantragen.

Weiterführende Informationen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Ansprüche der Arbeitskräfte und des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes sowie über die Erteilung einer Anmeldebescheinigung bei Aufenthalt über drei Monaten finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz http://www.entsendeplattform.at/

Verpflichtung zur Bereithaltung von "Meldeunterlagen"

Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat oder der Schweiz haben im Fall einer Entsendung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung in Österreich  folgende Unterlagen am Arbeits-/Einsatzort in Österreich während der gesamten Entsendung bereitzuhalten bzw. vor Ort zum Zeitpunkt der Kontrolle in elektronischer Form zugänglich zu machen: 

  • eine Abschrift der Entsendemeldung (ZKO3) und allfällige Meldung über nachträgliche Änderungen (Änderungsmeldung) sowie
  • Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 oder E 101.) sofern für die entsandten Arbeitskräfte in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache bereitzuhalten. Gleichwertige Unterlagen sind Antrag auf Ausstellung des A1 oder E 101 UND Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt.
  • Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung oder eine Abschrift derer, bereitzuhalten. 

Wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, dass die Unterlagen abweichend davon an einem der im § 21 Abs. 2 LSD-BG genannten und in der Meldung (ZKO3) bekannt gegebenen Ort bereitgehalten werden, sind diese auch im Zeitpunkt der Erhebung bzw. Kontrolle in elektronischer Form zugänglich zu machen. 

Im Falle einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitnehmern trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung bzw. Zugänglichmachung aller Meldeunterlagen (ZKO4, SV-Unterlagen, erforderliche Genehmigungen)  den Beschäftiger am inländischen Arbeits-/Einsatzort.

Auch hier kann die Möglichkeit der Bereithaltung an einem zugelassenen Ort nach § 21 Abs. 2 LSD-BG in Anspruch genommen werden, wenn dies vom Überlasser mit Sitz in einem EU-Staat, EWR-Staat oder der Schweiz in seiner Meldung (ZKO4) bekannt gegeben wurde.

Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen

Alle Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, deren Arbeitnehmer  in Österreich Arbeitsleistungen erbringen, sind verpflichtet, jene Lohnunterlagen, die zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, im Inland, in deutscher Sprache, während der Dauer der Beschäftigung oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt am Arbeits(Einsatz)ort in Österreich bereit zu halten oder diese unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.  

Erforderliche Lohnunterlagen in deutscher Sprache

  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
  • Lohnzettel,
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, 
  • Lohnaufzeichnungen, 
  • Arbeitszeitaufzeichnungen und
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts

Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten.  

Im Falle einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitnehmern trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den inländischen Beschäftiger.

Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen.

Sonderregelung für die Entsendung durch Unternehmen aus Kroatien sowie aus Drittstaaten

Entsendet ein Unternehmen mit Betriebssitz in Kroatien Bürgerinnen und Bürger aus Kroatien oder Drittstaatsangehörige zwecks Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich, ist für den liberalisierten Sektor eine EU-Entsendebestätigung erforderlich.
Für Beschäftigungen in den nachstehenden Bereichen ist eine Entsendebewilligung, bei Überschreitung der dafür vorgesehenen zeitlichen Obergrenzen eine Beschäftigungsbewilligung, erforderlich.

  • gärtnerische Dienstleistungen
  • Steinmetzarbeiten
  • Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen
  • Baugewerbe und verwandte Wirtschaftszweige
  • Schutzdienste
  • Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
  • Hauskrankenpflege
  • Sozialwesen

Im Bau- und Baunebengewerbe ist jedenfalls die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

Arbeitgeber (Unternehmen) mit Sitz in einem Drittstaat haben keine Entsendemeldung an die Zentrale Koordinationsstelle zu übermitteln (§ 19 Abs. 1 LSD-BG) Die Entsendebewilligung ist vom österreichischen Auftraggeber beim Arbeitsmarktservice zu beantragen.
Weitere Informationen finden sie beim Arbeitsmarktservice (AMS).

Bei Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparatur- und Servicearbeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von (ausschließlich) Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, entfällt in den ersten drei Monaten der Entsendung die Verpflichtung, die in Österreich geltenden kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen einzuhalten. Dauert die Entsendung nicht länger als acht Tage, entfällt überdies die Verpflichtung, der entsandten Arbeitskraft den allenfalls höheren Urlaubsanspruch nach österreichischem Recht zu gewähren (Montageprivileg gemäß § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 3 LSD-BG). Eine Meldung der Entsendung ist jedenfalls zu erstatten. 

Was sind Bautätigkeiten (Bauarbeiten)?

Ob Arbeiten als Bauarbeiten anzusehen sind, richtet sich nicht nach der Gewerbeberechtigung, sondern nach der tatsächlich in Österreich ausgeübten Tätigkeit.
Bauarbeit ist diese tatsächlich in Österreich ausgeübte Tätigkeit dann, wenn sie einer der folgenden Betriebsarten zugeordnet werden kann:

  • Baumeisterbetriebe
  • Maurermeisterbetriebe
  • Bauunternehmungen
  • Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe
  • Demolierungsbetriebe
  • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Maurergewerbe
  • Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe)
  • Erdbaubetriebe
  • Betonbohr- und -schneidebetriebe
  • Gewässerregulierungsbetriebe
  • Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe
  • Betriebe für Meliorationsarbeiten
  • Straßenbaubetriebe
  • Güterwegebaubetriebe
  • Kaminausschleiferbetriebe
  • Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung
  • Steinmetzmeisterbetriebe
  • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Steinmetzgewerbes
  • Kunststeinerzeugerbetriebe
  • Terrazzomacherbetriebe
  • Dachdeckerbetriebe
  • Pflastererbetriebe
  • Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe)
  • Platten- und Fliesenlegerbetriebe
  • Brunnenmeisterbetrieb
  • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe
  • Tiefbohrbetriebe
  • Gerüstverleiherbetriebe
  • Betriebe der Verleiher/innen von Baumaschinen mit Bedienungspersonal
  • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe
  • Asphaltiererbetriebe
  • Schwarzdeckerbetriebe
  • Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
  • Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe
  • Gipserbetriebe
  • Steinholzlegerbetriebe
  • Estrichherstellerbetriebe
  • Zimmererbetriebe
  • Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes
  • Parkettlegerbetriebe
  • Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe, die Arbeitnehmer zu Bauarbeiten überlassen.

Nähere Informationen erteilt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) als zuständige Behörde.

Besonderheit im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit

Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum können uneingeschränkt ihre Dienstleistungen ohne dauerhafte Niederlassung grenzüberschreitend in Österreich anbieten. Die Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht der Unternehmen, die Leistung mithilfe eigenen Personals in Österreich zu erbringen. Bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen müssen grundsätzlich die österreichischen gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei Ausübung eines in Österreich reglementierten Gewerbes ist verpflichtend eine „grenzüberschreitende Dienstleistungsanzeige“ an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.

Verantwortliche Beauftragte 

Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), die eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Bereich der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eines inländischen Unternehmens übernehmen sollen, wird erst dann rechtswirksam, nachdem bei der Abgabenbehörde / ZKO eine schriftliche Mitteilung (ZKO 1-I) über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung (ZKO 1-Z) des Bestellten eingelangt ist.

Rechtsgrundlagen: § 28a Abs 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und § 9 Verwaltungsstrafgesetz

Ein Unternehmen  mit Sitz im Ausland KANN durch eine Bestellung eines „verantwortlich Beauftragten“ nach § 24 Abs1 Z 1 LSD-BG iVm. V. m. § 9 Abs. 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes übertragen werden. Erst bei Einlangen der Bestellung (ZKO 1-A) mit unterfertigter Zustimmungserklärung des Bestellten (ZKO 1-Z) in der Zentralen Koordinationsstelle wird diese rechtswirksam. 

Das Ausscheiden eines „verantwortlich Beauftragten“ aus dem Unternehmen oder der Widerruf einer Bestellung (ZKO 1-W) ist unverzüglich der Zentralen Koordinationsstelle mitzuteilen.

Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

Öffentliche Auftraggeber haben nach § 72 Bundesvergabegesetz der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b AuslBG zugrunde zu legen. Unternehmen, die sich für einen öffentlichen Auftrag im Ausland bewerben, erhalten eine entsprechende Mitteilung von der ZKO zur Vorlage bei der ausländischen ausschreibenden Stelle.

Gemäß § 30b Abs. 3 AuslBG hat die Stelle, die über ein Förderansuchen gemäß 30b Abs. 1 entscheidet, vor der Bewilligung des Ansuchens eine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b Abs. 5) einzuholen.

Haftungsbestimmungen

Haftung gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Der Auftraggeber haftet für Verstöße seines unmittelbaren Auftragnehmers, wenn er seiner Kontroll- und Verständigungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist. Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.

Haftung gemäß Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Der Auftraggeber haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für Ansprüche auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührende Entgelt der entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer seines Auftragnehmers für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung von Bauarbeiten iSd § 3 Abs. 6 in Österreich. Der Auftraggeber, der selbst nicht Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten ist, haftet nur dann, wenn er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand (§ 9 LSD-BG).

Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so haftet er nach § 1357 ABGB als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Gleiches gilt für einen Subunternehmer, wenn dieser einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in unzulässiger Weise weitergibt (§ 10 LSD-BG).

Kontakt

Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung
Brehmstraße 14, 1110 Wien
Telefon: +43 50233-554194
Fax: +43 50233-5954194
E-Mail: Post.ABB-Finpol-ZKO@bmf.gv.at

Link zu den Formularen

Die gesammelten Formulare ZKO finden Sie in unserer Formulardatenbank.

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