Unmittelbaren Auswirkungen des EuGH Urteils in der Rs Schoger II
Sachverhalt und Vorlagefrage
Das dem Urteil in der Rs Schoger II zugrundeliegende Verfahren betraf ein Unternehmen, dass die vor 1.1.2025 in § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG 1994 vorgesehene Zwischenbankbefreiung angewandt hatte. Obwohl die Zwischenbankbefreiung nicht Gegenstand der Beschwerde war, legte das BFG die Rechtssache mit Verweis auf seine volle Kognitionsbefugnis dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war die Frage, ob eine Umsatzsteuerbefreiung, wie die Zwischenbankbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG 1994 in der Fassung vor dem AbgÄG 2024), für sonstige Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.
Urteil und unmittelbare Auswirkungen
Mit dem Urteil in der Rs Schoger II (C-360/25) wurde die mit 1.1.2025 abgeschaffte Zwischenbankbefreiung vom EuGH als staatliche Beihilfe qualifiziert. Gemäß dem unionsrechtlichen Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV ist die Zwischenbankbefreiung daher zwingend von Amts wegen nicht mehr anzuwenden und ist in offenen Verfahren, die Zeiträume vor ihrem Außerkrafttreten betreffen, zu versagen.
Ein offenes Verfahren liegt in diesem Zusammenhang grundsätzlich immer dann vor, solange das betreffende Abgabenverfahren noch nicht formell rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn noch kein Umsatzsteuerbescheid erlassen wurde. Wurde bereits ein Umsatzsteuerbescheid erlassen, ist dieser aber noch nicht formell rechtskräftig, weil die Beschwerde- oder Vorlagefrist (allenfalls aufgrund einer Verlängerung der jeweiligen Frist) noch nicht abgelaufen ist, ist der Bescheid von Amts wegen gemäß § 299 BAO aufzuheben und die Zwischenbankbefreiung im neuen Sachbescheid zu versagen. Wurden Umsatzsteuerbescheide zeitlich nach dem Urteil des EuGH vom 9.7.2026 erlassen und die Zwischenbankbefreiung fälschlicherweise noch gewährt, sind diese unabhängig davon, ob sie formell rechtskräftig sind, gemäß § 299 BAO von Amts wegen aufzuheben und durch unionsrechtskonforme Umsatzsteuerbescheide zu ersetzen. Ist hinsichtlich eines Umsatzsteuerbescheids bereits ein Rechtsmittelverfahren anhängig, ist das Durchführungsverbot von der jeweils zuständigen Rechtsmittelinstanz anzuwenden und die Befreiung im Verfahren zu versagen.
Das Durchführungsverbot greift darüber hinaus, wenn ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aufgrund eines gesetzlichen Rechtskraftdurchbrechungstatbestands wieder eröffnet wird. Wird ein Umsatzsteuerbescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 299 BAO aufgehoben oder ein Verfahren bei Vorliegen eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 BAO wieder aufgenommen, ist die Zwischenbankbefreiung zu versagen. Das Urteil des EuGH in der Rs Schoger II stellt dabei für sich genommen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Wird ein Verfahren jedoch aufgrund eines anderen tauglichen Wiederaufnahmegrunds wiedereröffnet (z.B. aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung), ist im wiederaufgenommenen Verfahren das Durchführungsverbot zu beachten (Totalrevision). Selbiges gilt für die Anpassung eines abgeleiteten Bescheids gemäß § 295 BAO. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO bewilligt und damit das Verfahren in den Stand vor Eintritt der formellen Rechtskraft zurückgesetzt – z.B. weil die Beschwerdefrist versäumt wurde –, ist das Durchführungsverbot ebenfalls im dadurch wieder eröffneten Verfahren im Rahmen des neu zu erlassenden Sachbescheids zu beachten. Bei vorläufigen Bescheiden gemäß § 200 BAO ist es schließlich bei der Erlassung eines weiteren vorläufigen oder des endgültigen Bescheids ebenso zu berücksichtigen.