Verminderung der NoVA bei EU/EWR-grenzüberschreitender Fahrzeugüberlassung
Wird ein Kraftfahrzeug einer im Inland ansässigen Person im Rahmen eines EU/EWR-grenzüberschreitenden Überlassungsvorgangs überlassen, kann die NoVA ab 1. Juli 2026 bereits bei der Anmeldung pauschal auf jene Höhe vermindert werden, die sich für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland, ergeben würde.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Inanspruchnahme der Verminderung der NoVA gemäß § 12b NoVAG 1991 kumulativ vorliegen:
- Betroffen sind Kraftfahrzeuge, die im Inland ansässigen natürlichen oder juristischen Personen von einer Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) überlassen werden.
- Die insgesamt vereinbarte Überlassungsdauer darf 48 Monate nicht übersteigen.
- Das Kraftfahrzeug darf bisher im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sein.
- Es steht bereits zu Beginn der Nutzung eindeutig fest, dass das Kraftfahrzeug nur vorübergehend im Inland verwendet wird. Als schädlich gelten vertraglich vereinbarte Kauf- oder Übernahmeoptionen nach Ablauf der inländischen Überlassung. Insbesondere in Fällen des sogenannten „Finanzierungsleasing“ steht nicht von vornherein fest, dass das Kraftfahrzeug nur vorübergehend im Inland verwendet wird, weshalb die Verminderung der NoVA gemäß § 12b NoVAG 1991 nicht in Anspruch genommen werden kann.
- Der Anmeldung sind Unterlagen (z.B. Überlassungsvereinbarung) anzufügen, aus denen die insgesamt vereinbarte Überlassungsdauer eindeutig hervorgeht. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
- Im Zuge der Anmeldung ist zu bestätigen, dass das Kraftfahrzeug für die vorübergehende Verwendung im Inland bestimmt ist. Zudem ist die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntzugeben und die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 zu beantragen. Die Anmeldung ist sowohl von Unternehmern als auch von Privatpersonen mittels des amtlichen Formulars „NoVA 2" beim Finanzamt Österreich vorzunehmen.
Voraussetzung für die Verminderung der NoVA gemäß § 12b NoVAG 1991 ist, dass einer im Inland ansässigen natürlichen oder juristischen Person von einer Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Kraftfahrzeug überlassen wird. Denkbare Anwendungsfälle der Verminderung der NoVA sind bspw. die EU/EWR-grenzüberschreitende Überlassung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Leasingverhältnisses (sog. „Operating Leasing“) oder die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch einen ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses. In diesen Fällen wird jeweils durch die im Inland ansässige Person, daher durch den inländischen Leasing- bzw. Dienstnehmer, mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland der steuerbare Vorgang (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) gesetzt. Abgabenschuldner ist in diesen Fällen gemäß § 4 Z 2 NoVAG 1991 die Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Für die Anmeldung der verminderten NoVA beim Finanzamt Österreich ist sowohl von Unternehmern als auch Privatpersonen das amtliche Formular „NoVA 2" zu verwenden.
Die Höhe der verminderten NoVA, die in diesen Fällen anzumelden ist, ergibt sich aus einer Multiplikation des Gesamtbetrages der selbstberechneten NoVA mit dem jeweils abhängig von der Überlassungsdauer maßgeblichen Prozentsatz in Anlage 1 des NoVAG 1991. Für die Ermittlung des jeweils maßgeblichen Prozentsatzes gelten angefangene Monate als ganze Monate.
Der Gesamtbetrag der NoVA ist in Fällen der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) nach dem gemeinen Wert zu bemessen (siehe Rz 806 ff KfzBStR 2021). Ist dem Abgabenschuldner ein vom Fahrzeugüberlassenden geleisteter Kaufpreis bekannt, kann der Anschaffungspreis als gemeiner Wert herangezogen werden. Es ist jedoch ein Vergleich mit den inländischen Fahrzeugbewertungslisten-Notierungen (z.B. Eurotax- oder Autopreisspiegel-Mittelwert) auf Nettobasis vorzunehmen. Liegt der Netto-Kaufpreis unter dem aktuellen Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente), bildet der aktuelle Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert als gemeiner Wert die Normverbrauchsabgabe-Bemessungsgrundlage.
Es wird zudem voraussichtlich ab 1. Juli 2026 möglich sein, sich mit Hilfe des NoVA-Rechners des BMF die Höhe der verminderten NoVA sowie einen allfälligen Korrekturbetrag in Fällen der späteren Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland zu berechnen.
Wird ein Kraftfahrzeug, welches die Voraussetzungen für die Verminderung erfüllt hat, nachweislich ins Ausland gebracht und ist im Inland nicht zum Verkehr zugelassen, ist die NoVA für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland auf Grundlage des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland zu ermitteln. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten NoVA ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen.
Ergibt sich eine Nachforderung, ist die zu wenig entrichtete NoVA zuzüglich Zinsen spätestens innerhalb eines Monats nach der Abmeldung im Inland anzumelden und zu entrichten. Für die Anmeldung ist das Formular „NoVA 2" zu verwenden.
Übersteigt die bereits anteilig entrichtete NoVA die auf Grundlage des tatsächlichen Wertverlustes im Inland berechnete NoVA, kann innerhalb ein Antrag auf Vergütung gestellt werden. Hierfür ist ebenfalls das Formular „NoVA 2" zu verwenden.
Der Anmeldung bzw.. dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Überlassungsvereinbarung, aus der die Gesamtdauer der Überlassung eindeutig hervorgeht;
(Bei Dokumenten, die weder in deutscher noch in englischer Sprache verfasst sind, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung vorzulegen.)- Insgesamt darf die Überlassung ins Inland 48 Monate nicht überschreiten (ansonsten siehe Dauerhafter Verbleib im Inland (über 48 Monate hinaus))
- Kopie der Abmeldebestätigung im Inland (entwertete Zulassungsbescheinigung)
(Das Kraftfahrzeug darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zugelassen sein.) - Nachweis der Ausfuhr (z.B. Ausfuhrnachweis gemäß § 7 Abs. 4 UStG 1994, Ausweiskopie des Käufers oder ausländische Zulassungsbestätigung)
Wird der Überlassungszeitraum verlängert, sind
- die NoVA anteilig für den verlängerten Zeitraum nachzuentrichten und
- Zinsen für den bisherigen Überlassungszeitraum zu entrichten.
Die nachzuentrichtende NoVA zuzüglich Zinsen ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlängerung der Überlassungsdauer anzumelden und zu entrichten. Für die Anmeldung ist das Formular „NoVA 2" zu verwenden.
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Überlassungsvereinbarung, aus der die Gesamtdauer der Überlassung eindeutig hervorgeht;
(Bei Dokumenten, die weder in deutscher noch in englischer Sprache verfasst sind, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung vorzulegen.)- Insgesamt darf die Überlassung ins Inland 48 Monate nicht überschreiten (ansonsten siehe Dauerhafter Verbleib im Inland (über 48 Monate hinaus))
- Schriftliche Bestätigung des Abgabenschuldners, dass das Kraftfahrzeug weiterhin ausschließlich für eine vorübergehende Verwendung im Inland bestimmt ist.
Bitte beachten Sie, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges mit Ablauf des ursprünglich angegebenen Überlassungszeitraums aufgehoben wird, sofern die Verlängerung der Überlassungsdauer dem Finanzamt nicht bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurde.
Verbleibt das Kraftfahrzeug dauerhaft beziehungsweise länger als 48 Monate im Inland, sind
- die gesamte noch nicht entrichtete NoVA und
- Zinsen für den bisherigen Überlassungszeitraum zu entrichten.
Die Abgabe ist spätestens innerhalb eines Monats nach Wegfall der Voraussetzungen für die anteilige Besteuerung anzumelden und zu entrichten. Dies gilt insbesondere beim Überschreiten des 48-Monats-Zeitraums oder beim Erwerb des Kraftfahrzeuges.
Für die Anmeldung ist das Formular „NoVA 2" zu verwenden.
Bitte beachten Sie, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges mit Ablauf des ursprünglich angegebenen Überlassungszeitraums aufgehoben wird, sofern dem Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung über den weiteren Verbleib des Kraftfahrzeuges im Inland oder Ausland übermittelt wurde.
Erfolgt in Fällen, in denen die Verminderung bei Anmeldung der NoVA geltend gemacht wurde, bis zum Ablauf des befristeten Zeitraums keine Mitteilung über den Verbleib des Kraftfahrzeuges bzw. Korrektur der Anmeldung mittels Formular „NoVA 2",
siehe
- Korrektur bei (Rück-)Verbringung ins Ausland
- Verlängerung des Überlassungszeitraums
- Dauerhafter Verbleib im Inland (über 48 Monate hinaus)
wird durch das Finanzamt
- die Aufhebung der Zulassung bei der zuständigen Zulassungsstelle veranlassen und
- die gesamte noch nicht entrichtete NoVA zuzüglich Zinsen festgesetzt.
Nach Aufhebung der Zulassung darf das Kraftfahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden. Die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein sind in diesem Fall bei der zuständigen Zulassungsstelle abzugeben.