Implementierungsphase ab 2025
Der EU-ETS 2 startet ab 2025 mit einer zweijährigen Implementierungsphase in welcher Monitoring-und Berichtspflichten für die Handelsteilnehmer entstehen.
Die erste jährliche Emissionsmeldung mit den historischen Emissionen aus 2024 ist bis zum 30. April 2025 einzureichen, diese Meldung bedarf keiner Verifizierung.
Ab 2026 muss die jährliche Emissionmeldung für ein bestimmtes Jahr von einer akkreditierten Prüfeinrichtung überprüft werden. Für die Handelsteilnehmer in Österreich ist die erstellte Excel-Vorlage (Excel, 437 KB) für den Prüfbericht von den Prüfeinrichtungen verpflichtend zu verwenden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für nationalen Emissionszertifikatehandel.“
Im Rahmen des Prüfprozesses durch die Prüfstellen ist grundsätzlich eine Standortbegehung vorzunehmen. Nach der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (EU) 2018/2067 kann unter bestimmten Bedingungen auf die Standortbegehung verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Antrag auf Verzicht der Standortbegehung bei der zuständigen Behörde. Als Hilfestellung dient dazu das folgende Antragsmuster (PDF, 197 KB).
Bis zum 30. April 2026 ist die erste verifizierte jährliche Emissionsmeldung für 2025 vorzulegen.
Hinweis
Die Verifizierung von Emissionsmeldungen/Treibhausgasemissionsberichten erfolgt durch eine akkreditierte Prüfeinrichtung. Voraussetzung ist, dass die Prüfstelle über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle für den Prüfscope 1c (EU ETS 2) verfügt.
Da Akkreditierungen innerhalb der gesamten EU gültig sind, können Sie auch eine in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierte Prüfeinrichtung beauftragen. Bitte vergewissern Sie sich jedoch auf der Website der jeweiligen nationalen Akkreditierungsstelle, dass der Prüfscope 1c aktuell gültig ist.
Eine Liste der in der EU für den EU ETS 2 akkreditierten Prüfstellen finden Sie hier (PDF, 93 KB)
Achtung: Die Liste ist nicht vollständig und spiegelt den Stand vom Februar 2026 wider.