Zweifelsfragen zur neuen Quotenregelung

Anfragebeantwortung vom 16.02.2024 sowie Ergänzung vom 03.05.2024

1. Aufnahme neuer Mandaten
Ändert sich durch Aufnahme eines neuen Mandanten im z.B. November die Quotenberechnung rückwirkend ab Oktober, so wie es derzeit der Fall ist?

Stellungnahme des BMF:
Eine Nachmeldung von Steuernummern nach dem 30.6. des Folgejahres ist nur in jenen Fällen möglich, die in § 2 Abs. 3 Quotenregelungsverordnung (QuRV) ausdrücklich genannt sind (Vertreterwechsel, Umgründung, nachträgliche Erteilung der Steuernummer).

Liegt ein Fall des § 2 Abs. 3 QuRV vor, ist die Nachmeldung möglich. In diesem Fall ändert sich die Quotenberechnung für die laufende Quote ab dem der Nachmeldung folgenden Abgabetermin, nicht aber rückwirkend für bereits abgelaufene Abgabetermine. Eine rückwirkende Neuberechnung der Quote ist nicht möglich, weil an die (Nicht-)Erfüllung der Quote zu jedem Abgabetermin jeweils konkrete Rechtsfolgen anknüpfen.

Liegt kein Fall des § 2 Abs. 3 QuRV vor, ist eine Nachmeldung des Mandanten zur Quotenregelung nicht möglich. Die betroffene Steuernummer kann erst im Folgejahr in die Quotenregelung aufgenommen werden.

2. Was bedeutet das Ermessen für die Verlängerung bis 30.6.? Wird nur bei viermaliger Nichterfüllung der jeweils erforderlichen Quote zu den ersten vier Abgabeterminen nicht verlängert, wohingegen in allen anderen Fällen automatisch verlängert wird? Oder erfolgt die Fristverlängerung im Einzelfall? Bis wann erfolgt die Verständigung von einer allfälligen Nichtverlängerung?

Stellungnahme des BMF:
Eine Verlängerung der Frist bis 30.6. des zweitfolgenden Jahres ist ausgeschlossen, wenn die Quote bereits zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt wurde (§ 6 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 QuRV).

Liegt ein solcher Fall nicht vor, kann das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für alle noch einzureichenden Quotenerklärungen setzen (§ 134a Abs. 3 BAO und § 6 Abs.. 2 QuRV). Das bedeutet aber nicht, dass eine Verpflichtung des Finanzamts besteht, die Frist bis dahin zu verlängern. Die Verlängerung der Einreichfrist bis zum 30.6. des zweitfolgenden Jahres ist eine Ermessensentscheidung und erfolgt mittels Abberufungsbescheids. Dieser wird vom Finanzamt unmittelbar nach dem fünften Abgabetermin erlassen.

Ergänzende Anfragebeantwortung vom 03.05.2024

3. Können Pflichtveranlagungen von Expatriates (wegen des Progressionsvorbehaltes), die mangels anderer nichtselbständiger Einkünfte L-Fälle und nicht E-Fälle sind, im Rahmen der Quotenregelung abgewickelt werden?

Stellungnahme des BMF:
§ 1 Z 4 QuRV hält fest, welche Arten von Abgabenerklärungen Teil einer Quotenerklärung sein können. Dazu gehören u.a. alle Einkommensteuererklärungen außer jene, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre. Die dargestellten Pflichtveranlagungen von Expatriates sind von der Quotenregelung daher nicht ausgeschlossen.

Aus Gründen der technischen Umsetzung ist jedoch erforderlich, dass im Zeitpunkt der Anmeldung der Umstand, dass entweder ein Grenzgänger oder ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt, dem Finanzamt bekannt und in der Grunddatenverwaltung gespeichert ist. Die Bekanntgabe erfolgt für Grenzgänger mittels Formular Verf61, für alle anderen Fälle durch formlose Mitteilung, dass ein „sonstiger internationaler Sachverhalt“ vorliegt.

4. Gelten Erklärungen erst dann für Zwecke der neuen Quotenregelung als vollständig eingereicht, wenn auch etwaige Beilagen mit übermittelt werden oder zählt bereits die Einreichung der Erklärung, auch wenn zusätzliche Beilagen zur Erklärung fehlen? Beispielsweise: Sind die Formulare Komb 24, Komb 25, Komb 26 als Beilagen zur Einkommensteuererklärung bzw. Feststellungserklärung von der Quotenregelung umfasst oder nicht?

Stellungnahme des BMF:
Beilagen zu Abgabenerklärungen, die zwar auszufüllen und aufzubewahren, aber nur nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen sind (z.B. Komb 24, Komb 25 und Komb 26) sind nicht Teil der Quotenerklärung.

5. Ist § 2 Abs. 3 Z 1 QuRV so zu lesen, dass derselbe WT nicht ein „anderer Vertreter“ im Sinne dieser Bestimmung ist und somit eine Wiederaufnahme auf die Quote durch denselben WT nicht möglich ist oder gilt auch derjenige WT, bei dem der Fall am 30.6. zur Quote angemeldet war, als „anderer Vertreter“ im Sinne dieser Bestimmung? Es stellt sich zudem die Frage, ob ein Vertreterwechsel nach dem 30. Juni nur einmalig möglich ist – vorausgesetzt der Klient war am 30. Juni von irgendeinem WT zur Quote angemeldet – oder ob auch ein mehrmaliger Vertreterwechsel möglich ist?

Stellungnahme des BMF:
Ein Vertreter, der nach dem 30.6. eine Steuernummer zur Quotenregelung anmelden möchte, muss einen anderen WT-Code haben als den bis zum Zeitpunkt der Nachmeldung hinterlegten. Ein mehrmaliger Vertreterwechsel ist möglich.