Automatischer und Internationaler Informationsaustausch

Alle OECD- und G20-Länder sowie fast alle Finanzzentren haben sich am 29. Oktober 2014 beim Jahrestreffen des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch darauf geeinigt, den neuen OECD/G20-Standard umzusetzen. Dieser sieht den jährlichen automatischen Austausch von Steuerinformationen beginnend mit 2017 vor. Die Grundlage dafür bildet das multilaterale Übereinkommen zur gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen.

Die folgende Seite befasst sich mit dem automatischen und internationalen Informationsaustausch. Neben den Arbeiten auf OECD Ebene in diesem Bereich gibt es auch jene auf EU-Ebene.

In Zusammenhang mit diesem Informationsaustausch stehen mehrere Begriffe:

  • Automatischer Informationsaustausch – AEOI (Automatic Exchange of Information)
  • Directive on Administrative Cooperation – DAC
  • Common Reporting Standard - CRS

Bislang sind 7 Stufen (DAC) des Austausches vereinbart:

  • DAC 1 = Steuerdaten von EU-Mitgliedstaaten
  • DAC 2 = Bankdaten von EU-Mitgliedstaaten und (derzeit) 26 OECD-Staaten
  • DAC 3 = Rulings, Verrechnungspreise „Transfer Pricing“
  • DAC 4 = Country by Country Report
  • DAC 5 = Steuerzugang zu Bankinfos
  • DAC 6 = Steuerplanungsmodelle
  • DAC 7 = Informationen über Anbieter auf digitalen Plattformen

Die folgende Übersicht führt die entsprechende DAC und die jeweilige europäische Rechtsgrundlage an:

  • DAC 1 - 2011/16/EU
  • DAC 2 - 2014/107/EU
  • DAC 3 - 2015/2376/EU
  • DAC 4 - 2016/881/EU
  • DAC 5 - 2016/2258/EU
  • DAC 6 - 2016/881/EU
  • DAC 7 - 2015/822/EU

Die detaillierten Informationen zur Übermittlung finden Sie auf: https://www.bmf.gv.at/services/finanzonline.html

DAC 1 – Steuerinformationen

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation in direkt taxation, DAC) ist eine der Maßnahmen der EU zur Durchführung der 2006 beschlossenen Strategie zur Bekämpfung von Steuerbetrug. Sie soll sicherstellen, dass der OECD-Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage in der EU einheitlich umgesetzt wird. Ein Mitgliedstaat soll von der Informationsweitergabe bezüglich eines Steuerpflichtigen an einen anderen Mitgliedstaat nicht dadurch abgehalten werden, dass die benötigte Information nur von einer Bank oder einem Finanzinstitut erteilt werden kann. Die Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem Mitgliedstaat bzw. von gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden. Ausgenommen sind indirekte Steuern, die bereits in den Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 sieht die Richtlinie den automatischen Austausch von Informationen über nicht finanzielle Kategorien von Einkommen und Kapital auf Grundlage verfügbarer Informationen vor:

  • unselbständige Erwerbseinkünfte
  • Pensionen
  • Aufsichtsratsvergütungen
  • Besitz von und Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
  • Lebensversicherungsprodukte
  • Lizenzgebühren ab 1.1.2024

DAC 2 – Bankinformationen

Die Europäische Kommission hatte vorgeschlagen, zur verstärkten Bekämpfung von Steuerhinterziehung den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der EU zu erweitern. Mit der Änderungsrichtlinie 2014/107 vom 9. Dezember 2014 fällt mit Wirkung vom 1.1.2017 ebenfalls eine Liste von finanziellen Informationen in den Anwendungsbereich des automatischen Austauschs von Informationen.

Innerhalb der EU (sowie teilnehmender Drittstaaten) werden Informationen über Finanzkonten, die eine in einem anderen teilnehmenden Staat ansässige Person hält, übermittelt. Die Finanzinstitute (Banken, Treuhänder, Broker, gewisse Investmentvehikel,  gewisse Versicherungsunternehmen) sind zur Meldung solcher Daten an die lokalen Steuerbehörden verpflichtet. Durch diese erfolgt dann die Weiterleitung an die jeweils zuständigen Steuerbehörden im anderen Staat.

Folgende Informationen werden ab dem Stichtag 31.12.2016 gemeldet:

  • Daten einer meldepflichtigen Person oder eines meldepflichtigen Rechtsträgers (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer (TIN), Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Kontonummer)
  • Namen und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts
  • Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufswerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
  • bei Verwahrkonten: Gesamtbruttobetrag der Zinsen/Dividenden/anderen Einkünfte und Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen
  • bei Einlagenkonten: Gesamtbruttoertrag der Zinsen

Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Kapitalerträge, die im Ausland erzielt wurden und im Ansässigkeitsstaat deklarations- bzw. steuerpflichtig sind, vom Steuerpflichtigen nicht erklärt werden. Die Zinsbesteuerungsrichtlinie ebenso wie die Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz oder mit Liechtenstein wird obsolet. Durch die Abkommen konnten in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen zwischen einer anonymen 35%igen Sicherungssteuer vom Kapitalstock oder einer Meldung der Zinserträge an ihre Steuerbehörde wählen.

DAC 3 – Rulings

Auch nach Änderung der Amtshilferichtlinie durch die Richtlinie 2014/107 sahen Kommission und Rat die weitere Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich als vorrangig an. Die Richtlinie 2015/2376 erweitert die Richtlinie 2011/16 dahingehend, dass durch Einführung eines verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide mit grenzüberschreitender Dimension und über Vorabverständigungsvereinbarungen – eine besondere Form von Steuervorbescheiden, auf die im Zusammenhang mit Verrechnungspreisvereinbarungen zurückgegriffen wird – eine umfassende und effektive Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden gewährleistet wird.

Folgende Idee wird damit verfolgt: wenn Mitgliedstaaten verbindliche Vorabauskünfte in Situationen oder in Bezug auf Transaktionen geben, die voraussichtlich von Interesse für die Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten sein könnten, dann sollten diese Vorabauskünfte gebenden Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Entscheidungen anderen Mitgliedstaaten systematisch zur Verfügung zu stellen.

Die Richtlinie 2015/2376 verlangt von den Mitgliedstaaten daher einen automatischen Austausch von Basisinformationen über Steuervorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen mit allen anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2016 in ihre nationalen Rechtsordnungen umsetzen und sie ab dem 1. Januar 2017 anwenden.

Es besteht Informationspflicht an EU-Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten bei Auskunftsbescheiden nach § 118 BAO oder Treu und Glauben Auskünften, wenn grenzüberschreitende Transaktionen Inhalt der Auskunft sind

  •  insbesondere Verrechnungspreise
  •  vereinzelt auch Umgründungen oder Gruppenbesteuerungsanfragen.

DAC 4 - Country by Country Reporting

In der 4. Stufe wird die Amtshilferichtlinie dahingehend erweitert, dass die länderspezifische Berichterstattung (Country-by-country-reporting, CBCR) in den automatischen Informationsaustausch einbezogen wird.

Konzerne mit konsolidiertem Gesamtumsatz von mindestens EUR 750 Mio. müssen nach dem Recht zahlreicher Staaten ein Country-by-Country Reporting erstellen und übermitteln. Dieser „Länderbezogene Bericht“ (Country-by-Country Report) ist ein Bericht, der Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete enthält.  

Der Country-by-Country Report ist für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 zu erstellen und ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft (sofern diese in Österreich ansässig ist) oder an das Finanzamt einer in Österreich ansässigen Geschäftseinheit, die für die oberste Muttergesellschaft diese Verpflichtung übernommen hat, zu übermitteln.   

DAC 5 - Steuerzugang zu Wirtschaftlichen Eigentümer-Informationen 

Mit der Richtlinie 2016/2258/EU (DAC5) wurde im Gegensatz zu vorherigen Änderungsrichtlinien nicht der Umfang des automatischen Informationsaustauschs ausgeweitet, sondern vielmehr der Zugang der Steuerbehörden zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer sicherstellt, die gemäß der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche erfasst wurden. 

Die neue Richtlinie 2016/2258/EU wurde vom Ministerrat am 6. Dezember 2016 angenommen und ist am 16. Dezember 2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die nötigen Umsetzungsakte bis spätestens zum 31. Dezember 2017 zu erlassen und die entsprechenden Vorschriften ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. 

Darunter ist im wesentlichen das Register Wirtschaftlicher Eigentümer zu verstehen, das in Österreich bereits seit August 2018 umgesetzt ist.

Nähere Informationen zum Register Wirtschaftliche Eigentümer finden sich auf folgender Seite: Register Wirtschaftliche Eigentümer

DAC 6 – Steuerplanungsmodelle

Am 13. März 2018 hat sich der Rat auf einen Vorschlag verständigt, der darauf abzielt, durch mehr Transparenz gegen aggressive grenzüberschreitende Steuerplanung vorzugehen. Für die Mitgliedstaaten wird es immer schwieriger, ihre Steuerbemessungsgrundlagen vor Aushöhlung zu schützen, da grenzüberschreitende Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden. Ziel der Richtlinie ist es, aggressive Steuerplanung zu verhindern, indem die Tätigkeiten von Steuerintermediären stärker kontrolliert werden. Demnach werden diese Intermediäre wie Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte, die Steuerplanungsmodelle entwerfen und/oder anbieten, dazu verpflichtet, Modelle zu melden, die als potenziell aggressiv gelten. Anhand festgelegter "Kennzeichen" (Hallmarks) werden Modelle identifiziert, die den Steuerbehörden gemeldet werden müssen. Dass ein Modell gemeldet werden muss, heißt noch nicht, dass es schädlich ist, sondern nur, dass es für die Steuerbehörden von Interesse sein könnte, es genauer zu prüfen. Während einige Modelle vollkommen legitime Zwecke verfolgen, geht es darum, jene zu identifizieren, bei denen dies nicht der Fall ist.

Die Mitgliedstaaten werden somit ihrerseits verpflichtet, die auf diesem Wege erhaltenen Informationen über eine zentrale Datenbank automatisch untereinander auszutauschen. Somit ist es möglich, neue Gefahren der Steuervermeidung durch den Gebrauch schödlicher Steuerplanungsmodelle schneller zu erkennen und ihnen mit gezielten nationalen Maßnahmen entgegen zu treten. Die Mitgliedstaaten werden durch die Richtlinie verpflichtet, Strafen gegen Intermediäre und Steuerpflichtige zu verhängen, die sich nicht an die Transparenzvorschriften halten.

Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Die neuen Meldepflichten gelten ab dem 1. Juli 2020. Die Mitgliedstaaten müssen dann alle drei Monate Informationen austauschen, und zwar innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem die Informationen eingegangen sind. 

DAC 7 – Informationen über Anbieter auf digitalen Plattformen

Die Richtlinie 2021/514/EU (DAC 7) zur Änderung der Richtlinie 2011/16 (Amtshilferichtlinie) verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur rechtswirksamen Umsetzung von Regeln zum verpflichtenden automatischen Austausch jener Informationen, die durch Plattformbetreiber in Bezug auf deren Anbieter gemeldet werden. Das Ziel dieser Richtlinie ist es, die Transparenz und Steuerehrlichkeit in Bezug auf Tätigkeiten, die über digitale Plattformen angeboten werden, zu erhöhen. In Österreich wurde die DAC 7 durch das Digitale-Plattformen-Meldegesetz (DPMG, BGBl I Nr. 108/2022) umgesetzt, welches mit 01.01.2023 in Kraft tritt.

Das DPMG gliedert sich in die folgenden Abschnitte:

  • Abschnitt 1 enthält allgemeine Bestimmungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes
  • Abschnitt 2 beinhaltet Begriffsbestimmungen in Bezug auf die relevante Tätigkeit, Plattform, Plattformbetreiber, Anbieter sowie sonstige Begriffsbestimmungen
  • Abschnitt 3 enthält Bestimmungen zur Registrierungspflicht von Drittstaatsplattformbetreibern und Folgen bei nicht fristgerechter Registrierung im Inland
  • Abschnitt 4 regelt die Meldepflichten meldender Plattformbetreiber mitsamt Bestimmungen über die Befreiung von der Meldepflicht
  • Abschnitt 5 beinhaltet Sorgfaltspflichten meldender Plattformbetreiber, wie etwa die Identifizierung freigestellter Anbieter, die Überprüfung meldepflichtiger Informationen und die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten des Anbieters
  • Abschnitt 6 enthält Bestimmungen zur Verarbeitung gemeldeter Informationen
  • Abschnitt 7 inkludiert Strafbestimmungen bezüglich der Verletzung der Registrierungs- Melde- und Sorgfaltspflichten und
  • Abschnitt 8 beinhaltet Schlussbestimmungen, wie etwa die Bestimmung zum Inkrafttreten des DPMG

Vom innerstaatlichen Anwendungsbereich erfasst sind Plattformbetreiber, wenn relevante Tätigkeiten durch Anbieter angeboten und ausgeübt werden. Als relevante Tätigkeiten gelten gem. § 3 Abs. 1 DPMG jene, die gegen Vergütung ausgeführt werden und unter einen der folgenden vier Tatbestände fällt:

  • Die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien und Parkplätzen
  • Eine persönliche Dienstleistung
  • Der Verkauf von Waren
  • Die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel

Nur meldende Plattformbetreiber müssen die Melde-, Sorgfalts- und Registrierungspflichten nach dem DPMG erfüllen und einen unmittelbaren oder mittelbaren Anknüpfungspunkt in Österreich aufweisen. Das Formular zur Registrierung ist abrufbar unter: BMF - Formulare Steuern & Zoll

Informationen zu den technischen Regelungen finden Sie unter: https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/oecd-releases-it-format-to-support-exchange-of-tax-information-on-digital-platform-sellers.htm sowie unter Sonstige Erklärungen und Anträge (bmf.gv.at)

Internationale Zusammenarbeit zur Betrugsbekämpfung

Damit die Mitgliedstaaten der EU gerade im Bereich der Betrugsbekämpfung eng zusammenarbeiten können, bedarf es Vorschriften, welche im Besonderen auch den Austausch von Informationen im Steuer- und Zollbereich innerhalb der Mitgliedstaaten der EU regeln.

Steuer

In besonders betrugsanfälligen Bereichen, wie etwa der Umsatzsteuer, ist die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der damit verbundene Informationsaustausch in einer EU-Verordnung festgelegt. Dies bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat die gleichen Pflichten zu erfüllen hat und die gleichen Rechte in Anspruch nehmen kann.

In anderen Bereichen, wie z.B. bei den direkten Steuern, wird der Informationsaustausch in Form von Richtlinien geregelt, was bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen hat und dabei auf Vorschriften des nationalen Rechts Bedacht nehmen kann.

Insbesondere im Verhältnis zu Drittstaaten basiert der Austausch von Informationen und dort - wo vorgesehen - auch die Beitreibungsamtshilfe auf den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Zoll

Vielfach sehen die Abkommen mit Drittstaaten auch die Verwertung von erteilten Informationen in Strafverfahren vor. Eine Beitreibungsamtshilfe (Vollstreckungsamtshilfe) enthalten die Abkommen mit Drittstaaten nicht. Wenn ein neues Abkommen in Kraft tritt, so gilt es immer rückwirkend, also für alle Fälle, die noch nicht verjährt sind.

Innerhalb der EU gibt es zwei wichtige Rechtsgrundlagen, die Verordnung 515/97/EWG des Rates vom 13. März 1997 samt Änderungen für den vergemeinschafteten Zollbereich und das Übereinkommen Neapel II für den Bereich nationaler Rechtsvorschriften und für strafrechtliche Ermittlungen. Im Neapel II Übereinkommen werden auch besondere Formen der Zusammenarbeit wie grenzüberschreitende Observation, kontrollierte Lieferung und Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams geregelt.

Die Verordnung 389/2012/EU des Rates vom 2. Mai 2012 regelt die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern.

Bei bestimmten Zollverfahren kann für den Bereich einer unmittelbar anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung auch die Verordnung 904/2010/EU des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zur Anwendung kommen.

Innerhalb der EU wird auch Beitreibungsamtshilfe auf Basis der Betreibungsrichtlinie 2010/24/EU geleistet, sodass Abgabenrückstände von einer ersuchten Verwaltung eingehoben werden können.