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Wiederausfuhr

Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, somit nach Beendigung - der vorübergehenden Verwahrung, - des Zolllagerverfahrens, - der aktiven Veredelung, - der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und - der vorübergehende Verwendung oder die Verbringung aus einer Freizone oder Freilager ins Drittland. Abhängig von der vorangegangenen zollrechtlichen Bestimmung ist entweder eine Zollanmeldung, oder eine Mitteilung an die Zollbehörden erforderlich.