Formular GMSG 1 

Anfrage der WKO vom 20.1.2026

Beantwortung einer Anfrage der WKO vom 20.1.2026, GMSG 1 Formular

Eingebracht wird eine Anfrage bezüglich des Formulars GMSG 1. Jedes meldende Finanzinstitut hat sich gem § 1a GMSG seit 1.1.2026 unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt elektronisch anzumelden. Handelt es sich um ein zum 31. Dezember bereits meldepflichtiges Finanzinstitut, hat die Anmeldung bis 31. März 2026 zu erfolgen, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit. 

1. Verfahrensablauf

Gemäß § 1a GMSG hat sich jedes meldende Finanzinstitut beim zuständigen Finanzamt „elektronisch“ anzumelden. Mangels anderslautender Informationen sind wir bislang davon ausgegangen, dass die elektronische An- bzw. Abmeldung im Wege von FinanzOnline zu erfolgen hat (siehe dazu unter anderem auch die WKO-Stellungnahme vom 26. November 2025 zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025, Teil Daten). Wie uns aus dem Institutskreis mitgeteilt wurde, ist die Anmeldung gemäß § 1a GMSG in FinanzOnline aktuell noch nicht möglich bzw. wurde noch nicht freigeschalten.

Angesichts der gesetzlichen Anmeldungsfrist (31. März 2026) ersuchen wir höflich um ehestmögliche Mitteilung, ab wann die elektronische Anmeldung über FinanzOnline erfolgen kann.

2. Formular GMSG 1 – An- und Abmeldungspflicht für meldende Finanzinstitute

Wie dem Titel „Antrag auf Anmeldung oder Abmeldung als Finanzinstitut iSd § 56 GMSG“ zu entnehmen ist, ist das Formular GMSG 1 für die An- oder Abmeldung als Finanzinstitut iSd § 56 GMSG vorgesehen.

 Gemäß § 1a GMSG gilt die An- und Abmeldungspflicht ausschließlich für ein „meldendes Finanzinstitut“. Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“ ist in § 54 GMSG geregelt und bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut (siehe dazu § 62 GMSG) handelt. Wie auch den Erläuterungen zum BBKG 2025 Teil Daten zu entnehmen ist, soll mit § 1a GMSGeine einmalige Anmeldungspflicht für meldende Finanzinstitute eingeführt werden“. Dem Willen des Gesetzgebers folgend sind somit nicht meldende Finanzinstitute, wie z.B.:

  • die österreichische Nationalbank (vgl § 62 Z 2),
  • ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut gemäß § 1 GMSG-DV (vgl BGBl II Nr. 339/2019, z.B. Betriebliche Vorsorgekassen iSd BMSVG, Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, Pensionskassen, Verwaltungsgesellschaften iSd InvFG) oder
  • ein ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen (vgl § 62 Z 4 GMSG)

nicht verpflichtet, sich elektronisch beim zuständigen Finanzamt an- bzw. abzumelden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch den OECD- bzw. den EU-Vorgaben keine explizite Verpflichtung zu entnehmen ist, dass nicht meldende Finanzinstitute ihren CRS-/DAC2-/GMSG-Status bekannt geben müssen.

Vor diesem Hintergrund ersuchen wir höflich um Bestätigung, dass nicht meldende Finanzinstitute iSd § 62 GMSG nicht verpflichtet sind, sich beim zuständigen Finanzamt elektronisch an- bzw. abzumelden und daher auch nicht verpflichtet sind, das Formular „GMSG 1 – Antrag auf Anmeldung oder Abmeldung als Finanzinstitut iSd § 56 GMSG“ (und somit auch nicht Abschnitt 3 des Formulars) auszufüllen und dem zuständigen Finanzamt (elektronisch) zu übermitteln.

Weiters erscheint uns der im Titel des Formulars verwendete Begriff „Antrag“ missverständlich. Dieser Begriff suggeriert, dass der Übermittlung des Formulars GMSG 1 eine behördenseitige Maßnahme (Annahme oder Ablehnung) folgt. Soweit erkennbar, ist eine derartige Maßnahme jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.

3. Formular GMSG 1 – Pflichtangaben

Das Formular GMSG 1 sieht Angaben in fünf Abschnitten vor, wobei nur die „stark umrandeten Felder jedenfalls auszufüllen“ sind. Somit sind im Formular jedenfalls die folgenden Informationen anzugeben:

Grunddaten

Firmenwortlaut

Steuernummer

Sitz oder Wohnsitz des Unternehmens

Straße/Hausnummer/Stiege/Türnummer

Postleitzahl

Ort

Land

Gültigkeitszeitraum

Gültigkeitszeitraum von (TTMMJJJJ)

bis (TTMMJJJJ)

Wir ersuchen um Bestätigung, dass meldende Finanzinstitute nur verpflichtet sind, die im Formular GMSG 1 vorgesehenen Pflichtangaben (siehe oben) bekanntzugeben.

4. Formular GMSG 1 – „5. Gültigkeitszeitraum“ (Pflichtangabe):

Wir gehen davon aus, dass als Pflichtangabe

bei einer Anmeldung nur „Gültigkeitszeitraum von (TTMMJJJJ)“ (nicht jedoch „bis (TTMMJJJJ)“) bzw.

bei einer Abmeldung nur „bis (TTMMJJJJ)“ (nicht jedoch „Gültigkeitszeitraum von (TTMMJJJJ)“)

anzugeben ist.

Weiters ersuchen wir um Bekanntgabe, welches Datum im Feld „Gültigkeitszeitraum von (TTMMJJJJ)“ von einem zum 31. Dezember 2025 bereits meldepflichtigen Finanzinstitut anzugeben ist.

Die Bedeutung des in diesem Abschnitt angeführten Hinweises („Datum gilt ab dem Zeitpunkt der Erstellung sowohl bei Anmeldung als auch bei Abmeldung“) ist nicht klar, insbesondere nicht,  was unter „Zeitpunkt der Erstellung“ zu verstehen ist.

Wir ersuchen um Bestätigung bzw. Klarstellung zu den hier dargestellten Annahmen und offenen Punkten.

5. Formular GMSG 1 – „4. Das Finanzinstitut führt meldepflichtige Konten iSd § 7 GMSG“ (optionale Angabe):

Wir dürfen der guten Ordnung halber darauf hinweisen, dass Angaben zur Art der meldepflichtigen Konten im Rahmen der gesetzlich normierten An- und Abmeldungspflicht (§ 1a GMSG) nicht vorgesehen sind und dass diese Angaben, wie auch im Formular GMSG 1 vorgesehen, nicht verpflichtend sind.

Sofern ein meldendes Finanzinstitut diesen Abschnitt jedoch ausfüllt, sollten allfällige danach eintretende Änderungen der relevanten Konzessionstatbestände (z.B. Einstellung des Depotgeschäft) uE nicht dazu führen, dass neuerlich ein Formular GMSG 1 zu übermitteln ist.

Hinzuweisen ist auch, dass durch die Erweiterung der Meldeinhalte ab dem Meldezeitraum 2026 Angaben zur Art des Finanzkontos auch Teil der GMSG-Meldung sind und dass sich in aller Regel die Art der meldepflichtigen Konten auch aus den in der Unternehmensdatenbank der FMA abrufbaren Konzessionstatbeständen ableiten lässt.

Zudem dürfen wir hinsichtlich der Abschnittsüberschrift und der Fußnote darauf hinweisen, dass der Begriff „meldepflichtige Konten“ in § 88 GMSG definiert wird und in diesem Paragraphen auf die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 7 bis 53 GMSG Bezug genommen wird.

Beantwortung:

  1. Das Formular GMSG 1 ist in Finanzonline als sonstiges Anbringen hochzuladen. Eine Unterschrift ist am Formular nicht vorgesehen.
  2. Gemäß § 1a GMSG hat sich jedes meldende Finanzinstitut unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Ein nicht meldendes Finanzinstitut iSd § 62 GMSG ist somit nicht von dieser Pflicht umfasst.
  3. Die Kennzeichnung bestimmter Felder als Pflichtangaben stellt ein Mindestmaß an erforderlichen Angaben dar. Die nicht fett umrandeten Felder sind keine Pflichtfelder und können freiwillig ausgefüllt werden. Aus Gründen der Vollständigkeit wird allerdings angeraten, die Felder zu befüllen.
  4. Das Formular GMSG 1 kann für eine An- und Abmeldung verwendet werden. Bei einer Anmeldung ist nur „Gültigkeitszeitraum von „(TTMMJJJJ)““ zu befüllen. Im Falle einer Abmeldung ist „Gültigkeitszeitraum bis „(TTMMJJJJ)““ anzugeben. Im Fall von einem bereits zum 31. Dezember 2025 meldepflichtigen Finanzinstitut ist der 1.1.2026 einzutragen.
  5. Bei der Anmeldepflicht handelt es sich um eine einmalige Pflicht für meldende Finanzinstitute. Änderungen in der Konzession führen grundsätzlich nicht zu einer neuerlichen Pflicht für die Anmeldung iSd § 1a GMSG, sofern nicht die allgemeine Meldepflicht dadurch beendet wird.