Regelung Firmenfahrzeuge Vorübergehende Verwendung von drittländischen Firmen-KFZ in der EU

Eine der möglichen Anwendungsmöglichkeiten der zollrechtlichen Vorübergehenden Verwendung ist die Verwendung von drittländischen KFZ in der EU.

Gemäß Artikel 215 Abs. 3 UZK-DA dürfen Mitarbeiter eines drittländischen Unternehmens, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der EU haben, unter bestimmten Bedingungen diese Begünstigung in Anspruch nehmen.

Diese Bedingungen sind:

  • Ermächtigung zur Nutzung des KFZ im Arbeitsvertrag
  • Durchführung von Fahrten zu betrieblichen Zwecken gemäß dem Arbeitsvertrag oder
  • Nutzung für Fahrten vom inländischen Wohnsitz zur Arbeitsstelle und zurück

Achtung

Eine darüberhinausgehende Nutzung als „Familienfahrzeug“ auch wenn dies im Anstellungsvertrag vorgesehen ist, ist zollrechtlich nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in der EU verzollt wird. 

Diese Regelung begünstigt auch Leiharbeiter und Führungskräfte, soweit dies im jeweiligen Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Nicht begünstigt sind Einzelunternehmer mit gewöhnlichem Wohnsitz in der EU, die den Firmensitz im Drittland haben, da diese nicht bei einem drittländischen Unternehmen beschäftigt sind.

Für spezielle Fragen wenden Sie sich bitte an das betroffene Zollamt oder informieren Sie sich in der Findok ZK-2500 (Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung).

Andere Regelungen, insbesondere KFZ-rechtliche und steuerrechtliche sind auch weiterhin neben den zollrechtlichen Bestimmungen zu beachten.