Informationen zum Wegfall der 150 Euro Zollfreigrenze und Einführung des 3 Euro Zolls mit 1. Juli 2026
Mit der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates der Europäischen Union wurde die Verordnung (EG) 1186/2009 (Zollbefreiungsverordnung – „ZBefrVO“) mit Wirkung zum 1. Juli 2026 geändert.
Statt der bislang in der ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenfreiheit für Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro ist ab 01.07.2026 - sofern es sich um eine Sendung im Fernverkauf handelt - ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Ware vorgesehen.
„Pro Ware“ bedeutet beispielsweise, dass bei einer Sendung die 2 Paar Sportschuhe aus Kunststoff, 5 T-Shirts und 2 Blusen aus Baumwolle enthält, die jeweils gleich tarifieren und in der Zollanmeldung daher in 3 Warenpositionen erklärt werden (6402 1900 00, 6109 1000 10, 6206 30000 90) ein Zoll von insgesamt 9 Euro zur erheben ist.
Die Erhebung des Zolls erfolgt mittels Abgabenart „A00“ über das Zahlungsaufschubkonto, welches in der Zollanmeldung erklärt wird.
Fernverkauf
Maßgeblich für den neuen Erhebungstatbestand ist, dass es sich um Sendungen im Fernverkauf im Sinne von Art. 14 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie 2006/112 (MwStSystRL) handelt.
D.h. es muss ein sogenanntes „Business to Consumer“ (B2C) Fernabsatz-Geschäft vorliegen, was bei Internet-Bestellung durch Privatpersonen üblicherweise der Fall ist. Gewerbliche Geschäfte (B2B) oder Sendungen von Privat an Privat (C2C) sind von diesem 3 Euro Zoll nicht betroffen – derartige Sendungen unterliegen den allgemeinen zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei C2C-Sendungen mit einem Wert bis 45 Euro ist, sofern alle Voraussetzungen zutreffen, weiterhin die Abgabenbefreiung möglich (Verfahren-Zusatzcode „C08“).
Zollpräferenzen
Für die Anwendung von Zollpräferenzen bei B2C-Sendungen bis zu einem Wert Sachwert bis zu 150 Euro ist zu unterscheiden, ob es sich um eine sog. IOSS-Sendung handelt (= Ware deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Punkt ca) der MWSt-RL (Richtlinie 2006/112/EG) von der EUSt befreit ist) oder nicht (=Erhebung der EUSt durch das ZAÖ):
IOSS-Sendungen
Bei IOSS-Sendungen ist gem. Art. 2 lit. a) der VO (EU) 2026/382 generell der 3 Euro Zoll vorgesehen und daher keine Zollpräferenz möglich – somit ist hier immer der 3 Euro Zoll pro Ware einzuheben!
In e-zoll ist bei IOSS-Sendung daher immer der Präferenzcode „500“ zu erklären – dieser Code bewirkt, dass der 3 Euro Zoll zur Anwendung gelangt (siehe unten „Codierungen in der Zollanmeldung“).
Nicht-IOSS-Sendungen im Fernverkauf bis 150 Euro
Liegt ein gültiger Präferenznachweis vor, kann der zutreffende Präferenzcode (2**, 3** oder 4**) erklärt werden. Dann wird bei der Berechnung des Zolls der Präferenzzollsatz zur Anwendung gebracht und der 3 Euro Zoll wird nicht eingehoben!
Hinweis: Der Präferenzcode für den allgemeinen Drittlandszollsatz (Präferenzcode 1**) kann nicht erklärt werden – auch wenn die Ware lt. Tarif zollfrei ist.
Codierungen in der Zollanmeldung:
Neue Codes
Präferenzcode
- „500“ – für Waren die dem 3 Euro Zoll unterliegen
Verfahren-Zusatzcodes
- F48 - Abfertigung im Rahmen des „Import One-Stop-Shop“ (Titel XII, Kapitel 6, Abschnitt 4 MWSt-RL) (= IOSS-Sendung)
- F53 - Abfertigung B2C bis zu 150 Euro ohne Anwendung der Sonderregelungen für IOSS und Special Arrangement
- [F49 - Abfertigung im Rahmen der „Sonderregelung/Special Arrangement“ (Titel XII, Kapitel 7 MWSt-RL) Hinweis: Kommt in Österreich nicht zur Anwendung]
Codierungen die beendet werden
- C07 – wird von F48 und F53 abgelöst
- Taric-Kurznummern – 9999 90 ** fallen weg – somit sind ab 01.07.2026 alle Sendungen vollständig zu tarifieren
Wichtige Änderungen bzw. Ergänzungen in UZK-DA
Im Anhang B werden Bestimmungen zum „Anmelder“ bzw. der „indirekten Vertretung“ für B2C-Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 Euro aufgenommen die folgendermaßen lauten:
Der Anmelder ist eine der folgenden Personen:
a) die Person, die die in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegte Sonderregelung in Anspruch nimmt (Anmerkung: IOSS-Plattform), oder ihr indirekter Vertreter
b) die Person, die die in Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Sonderregelungen in Anspruch nimmt, oder ihr indirekter Vertreter (Anmerkung: Special Arrangement – wird in AT nicht verwendet)
c) der indirekte Vertreter des Einführers, sofern Buchstabe a oder b nicht zutrifft
d) sofern Buchstabe a, b oder c nicht zutrifft, jede andere Person, die in der Lage ist, alle für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, für das die Waren angemeldet werden, erforderlichen Angaben zu machen und die in der Lage ist, die betreffenden Waren vorzuführen oder vorführen zu lassen (Anmerkung: für MS in denen der Empfänger selber eine Online-Anmeldung abgeben kann – in AT nicht der Fall)
Somit kommen in Österreich ab 01.07.2026 nur die Variante a) oder c) zur Anwendung was folgende Auswirkungen hat:
Bisher wurde bei den „e-commerce“ Sendungen bis 150,- (auch bei IOSS) als Art der Vertretung meistens Code „5“ = indirekte Vertretung des Empfängers erklärt.
Ab 01.07.2026 – ist bei IOSS-Sendungen in e-zoll daher als Art der Vertretung der Code „3“ = indirekte Vertretung des Versenders (=IOSS Plattform bzw. Händler der über Plattform verkauft) zu verwenden.
Erfüllt die IOSS-Plattform die Voraussetzungen eines Anmelders und liegt eine schriftliche Vollmacht vor ist auch eine direkte Vertretung der IOSS-Plattform möglich.
Postbetreiber – Sonderregelung (lt. Guidance Dokument)
Der Postbetreiber in der EU kann die drittländischen Postbetreiber auffordern einen in der Union ansässigen indirekten Vertreter namhaft zu machen, den der Postbetreiber in der EU in weiterer Folge dann direkt vertreten kann.
Hinweis: Gleiches würde bei IOSS-Plattformen funktionieren, wenn diese einen derartigen indirekten Vertreter benennen und ein Expressdienstleister diesen dann direkt vertritt.
Bei Nicht IOSS-Sendungen kann weiterhin der Empfänger indirekt vertreten werden.
UZK-DA / Art. 148 (3) / Ungültigerklärung (UGE) und Erstattung/Erlass
In Artikel 148 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Dieser Absatz gilt nicht für im Fernabsatz importierten Waren im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG (Anmerkung: = sog. Fernverkauf aus dem Drittland in die EU „B2C“ – sowohl IOSS als auch non-IOSS), deren Sendungswert 150 EUR nicht übersteigt.
Somit ist bei Sendungen im Fernverkauf „B2C“ ab 01.07.2026, eine Ungültigerklärung nur mehr für Sendungen mit einem Wert von über 150,- Euro zulässig, sofern diese zurückgesendet werden.
Sofern dem Antrag auf UGE stattgegeben wird ist vom Beteiligten über CDA ein Antrag auf Erstattung/Erlass einzubringen ist.
Daneben gelten, auch für B2C-Sendungen bis 150 Euro, die allgemeinen Bestimmungen zu Erstattung/Erlass (REP/REM) des UZK Art. 116 ff. So wäre die Möglichkeit des Art. 118 ZK denkbar (schadhafte Ware, …) über den aber jedenfalls im Einzelfall zu entscheiden ist, alle Voraussetzung zu prüfen sind und das vorgesehene Verfahren einzuhalten ist.
Automatische Gutbuchung
Da mit 01.07.2026 eine Ungültigerklärung für die Rücksendung von Warensendungen im Fernverkauf mit einem Wert bis 150 Euro nicht mehr zulässig ist, ist ab diesem Datum auch keine automatische Gutbuchung mehr möglich, unabhängig davon, ob die Waren vor 01.07.2026 oder danach angemeldet wurden.
Für Sendungen die vor 01.07.2026 mit Code C07 angemeldet wurden und die erst nach 01.07.2026 ins Drittland zurückgesendet werden, würde mit der Stattgabe des Antrags auf UGE aber sehr wohl noch eine automatische Gutbuchung der EUSt erfolgen.
Hinweis für die Wirtschaftsbeteiligten
Von den Wirtschaftsbeteiligten dürfen daher, für B2C-Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro, ab 01.07.2026 keine Anträge mehr auf UGE (EZ917) eingebracht werden.
Hinweis für die Zollorgane
Sollten ab 01.07.2026 trotzdem Anträge auf UGE (EZ917) für B2C-Sendungen mit einem Wert von bis 150 Euro gestellt werden, darf diesen nicht mehr stattgeben werden - auch wenn die Anmeldung vor 01.07.2026 mit Verfahren-Zusatzcode C07 abgegeben wurde!
Product Identifier (Produktkennung)
Für Waren des Fernverkaufs ist unabhängig vom Wert der Sendung zusätzlich die Händler-Produktkennung sowie die Hersteller-Produktkennung anzugeben, wobei jedenfalls eine nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung und eine allfällige standardisierte Hersteller-Produktkennung oder die Ausnahme, dass eine standardisierte Hersteller-Produktkennung nicht existiert, anzugeben ist.
Für die Angabe der Produktkennung in der Zollanmeldung sind folgende Codes vorgesehen:
C127 – Standardisierte Herstellerproduktkennung
C128 – Nicht standardisierte Herstellerproduktkennung
C129 – Händlerproduktkennung
Y081 – Für das angegebene Produkt existiert keine standardisierte Herstellerproduktkennung
Die Angabe der Produktkennung ist ab 01.07.2026 freiwillig und ab 01.11.2026 verpflichtend.
Union Handling Fee
Derzeit liegen noch keine detaillierten Informationen hinsichtlich Anwendungszeitpunkt und Höhe der Handling Fee vor; diese werden zu einem späteren Zeitpunkt, sobald sie verfügbar sind, nachgereicht.
Rechtliche Grundlagen und Leitfaden
- Verordnung (EU) 2026/382 – Änderung der ZBefrVO + Einführung 3 Euro Zoll
- Verordnung (EU) 2026/xxxx – Änderung der UZK-DA (noch nicht veröffentlicht)
- Verordnung (EU) 2026/1200 – Änderung der UZK-IA
- Leitfaden zum Zollsatz von 3 Euro (Version 02.06.26) (PDF, 709 KB)(in englischer Sprache)