Entlastung von österreichischen Abzugsteuern an der Quelle
Hier finden Sie hilfreiche Informationen zur Entlastung an der Quelle
Hier finden Sie Informationen über die Entlastung von österreichischen Abzugsteuern an der Quelle.
Ist ein ausländischer Steuerpflichtiger aufgrund eines von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Österreich von der Besteuerung befreit bzw ist das österreichische Besteuerungsrecht der Höhe nach beschränkt, kann eine Entlastung von österreichischen Abzugsteuern direkt vom österreichischen Abzugsverpflichteten an der Quelle vorgenommen werden. Eine DBA-konforme Entlastung kann also bereits bei Auszahlung der Vergütung durchgeführt werden. Eine derartige Entlastung an der Quelle wäre – unter Berücksichtigung des im konkreten Fall anwendbaren DBA – zum Beispiel in folgenden Fällen möglich:
- Eine im Ausland ansässige Architektin/Vortragende/Unternehmensberaterin wird für einen inländischen Auftraggeber tätig und verfügt über keine Betriebsstätte in Österreich;
- Ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers verrichtet seine Tätigkeit teilweise am österreichischen Unternehmenssitz und teilweise im (ausländischen) Homeoffice.
Die Entlastung an der Quelle ist in der DBA-Entlastungsverordnung (DBA E-VO; BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl II Nr. 318/2022) näher geregelt.
Tipp
Bei der Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellungen ist die Arbeitskräftegestellungsverordnung (AKGest-VO; BGBl II Nr. 318/2022) anzuwenden. Nähere Informationen können Sie hier finden.
Wie kann die Entlastung an der Quelle vorgenommen werden?
Der Abzugsverpflichtete muss die erforderlichen Unterlagen aufbewahren, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des anwendbaren DBA gegeben sind. Um eine Entlastung an der Quelle herbeiführen zu können, muss das Formular ZS-QU1 (für natürliche Personen) bzw. ZS-QU2 (für juristische Personen) vom Empfänger der Zahlung (ausländischer Steuerpflichtiger) ausgefüllt und dem Abzugsverpflichteten übermittelt werden. Bei juristischen Personen ist zudem eine „Substanzerklärung“ abzugeben, auf der zu bestätigen ist, dass der Einkünfteempfänger eine Betätigung entfaltet, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht, eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt (die Substanzerklärung ist bereits im Formular ZS-QU2 eingearbeitet).
Der Abzugsverpflichtete erfüllt die Dokumentationserfordernisse, wenn das Formular ZS-QU1 bzw. ZS-QU2
- vom Zahlungsempfänger ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet ist,
- mit einer Ansässigkeitsbescheinigung durch die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats versehen ist (ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Dokumentationsverfahrens, siehe unten),
- durch zusätzliche Dokumente ergänzt wird, die aufgrund des anwendbaren DBA erforderlich sind, und
- dem Abzugsverpflichteten zeitgerecht übermittelt wird.
Tipp
Zur Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Quellensteuerentlastung in Österreich siehe den Erlass des BMF vom 10.07.2026, 2026-0.590.709, BMF-AV Nr. 124/2026.
Vereinfachtes Dokumentationsverfahren
Einkünfteempfänger, die weder über einen Wohnsitz in Österreich verfügen noch mehr als 10.000 Euro pro Kalenderjahr aus österreichischen Quellen beziehen, müssen keine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung auf den Formularen ZS-QU1 oder ZS-QU2 einholen (§ 2 Abs. 2 DBA E-VO). Für Dokumentationszwecke ist vom Abzugsverpflichteten lediglich eine schriftliche Erklärung des Einkünfteempfängers einzuholen.
- bei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen und bei juristischen Personen die genaue Bezeichnung (z.B. den Firmennamen),
- bei natürlichen Personen die Erklärung, dass sich in Österreich kein weiterer Wohnsitz (keine Wohnstätte) befindet,
- bei natürlichen Personen die Anschriften aller in verschiedenen ausländischen Staaten unterhaltenen Wohnungen sowie die Bezeichnung jener Wohnung, an der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet,
- bei juristischen Personen die Angabe des Gründungsstaates und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung,
- die Erklärung, dass keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht,
- die Erklärung, dass die Einkünfte nicht einer vom Einkünfteempfänger unterhaltenen inländischen Betriebstätte zufließen,
- Art und Höhe der bezogenen Vergütung.
Es ist zweckmäßig, sich im Falle der vereinfachten Dokumente ebenso der Formulare ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) zu bedienen, wobei aber die Bescheinigung der Ansässigkeit durch die ausländische Steuerverwaltung entfallen kann.
Tipp
Es ist zweckmäßig, sich im Falle der vereinfachten Dokumente ebenso der Formulare ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) zu bedienen, wobei aber die Bescheinigung der Ansässigkeit durch die ausländische Steuerverwaltung entfallen kann.
Eine Entlastung an der Quelle ist in einigen Fällen nicht zulässig (§ 5 DBA E-VO). In diesen Fällen ist das Rückzahlungsverfahren anzuwenden, um eine DBA-Befreiung geltend machen zu können. Dies gilt im Falle folgender Zahlungsempfänger bzw. Situationen:
- Holding- und/oder Briefkastengesellschaften
- Es liegt keine ausreichende Dokumentation vor
- Ausländische Stiftungen
- Ausländische Trusts
- Ausländische Investmentfonds
- Doppelansässige Gesellschaften
- Kapitalerträge, die von Banken ausgezahlt werden
Besonderheiten bei Personengesellschaften
Transparente Personengesellschaften
Wenn eine Personengesellschaft nach ausländischen Recht selbst kein Steuersubjekt ist, sondern ihre Gesellschafter besteuert werden, ist sie steuerlich transparent. In diesem Fall muss jeder Gesellschafter selbst die Entlastung an der Quelle geltend machen. Wenn Personengesellschaftern Beträge über 10.000 Euro zufließen, sind von diesen die mit einer Ansässigkeitsbescheinigung versehenen Formulare ZS-QU1 oder ZS-QU2 vorzulegen. Bei Beträgen bis zu 10.000 Euro gilt das vereinfachte Dokumentationsverfahren (siehe oben). Der österreichische Abfuhrpflichtige hat gemäß § 4 DBA E-VO zusätzlich zu diesen Formularen und Unterlagen (formfrei) Firmennamen und Anschrift der ausländischen Personengesellschaft zu den Dokumentationsunterlagen zu nehmen.
Intransparente Personengesellschaften
Wird eine Personengesellschaft nach ausländischem Recht selbst als Steuersubjekt behandelt, gilt sie als steuerlich intransparent. Die Personengesellschaft ist dann selbst berechtigt, die Entlastung an der Quelle geltend zu machen.