Gegenstand der Steuer

Folgende Kraftfahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind und für die ein Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherungsvertrag (Pflicht-Haftpflichtversicherung oder freiwillig eingegangene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) abgeschlossen wurde, unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer:

  • Krafträder (Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e) 
  • Personenkraftwagen (Klasse M1) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
  • alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen (z.B. leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
    Ausgenommen sind u.a. Zugmaschinen und Motorkarren (beispielsweise Traktoren); diese unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer.

Die motorbezogene Versicherungssteuer (VersSt) ist zusätzlich zu der vom Versicherungsentgelt (Prämie) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu berechnenden 11-prozentigen Versicherungssteuer zu entrichten. Sie besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten Kraftfahrzeug und dem Zeitraum, für den die Versicherungsprämie entrichtet wird, abhängt.

Weiterführende Informationen dazu finden Sie unter Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (KfzBStR 2021).

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024