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Nichterhebungsverfahren

Bei der Überführung von Drittlandswaren in ein Nichterhebungsverfahren werden keine Eingangsabgaben erhoben. Zu den Nichterhebungsverfahren zählen: das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die Aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, die Umwandlung und die vorübergehende Verwendung