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Verwendungsverbot

Verpflichtung, über eine Ware nur in bestimmter Art und Weise zu verfügen. So dürfen beispielsweise Waren, die als Übersiedlungsgut abgabenfrei belassen werden, innerhalb gewisser Fristen weder verkauft, noch verliehen, verpfändet oder vermietet werden. Sollten Sie dennoch einen Verkauf der Ware beabsichtigen, müssten Sie vorher jedenfalls die Zollbehörden unterrichten und die auf die betreffenden Waren entfallenden Eingangsabgaben nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen entrichten.