Kostenersatz für Austauschplakette gem § 132 Abs. 37 Z 5 KFG Anfrage der WKO vom 24.7.2026

Aufgrund der neuen Begutachtungsintervalle können Zulassungsbesitzer:innen unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 37 KFG 1967 bei einer zur Ausfolgung von Begutachtungsplaketten berechtigten Stelle eine entsprechend neu gelochte Austauschplakette ohne neuerliche Begutachtung verlangen.

Gem § 132 Abs. 37 Z 5 KFG 1967 darf die ausfolgende Stelle neben dem festgesetzten Preis für die Begutachtungsplakette einen Kostenersatz von höchstens EUR10,- einheben.

Unterliegt dieser Kostenersatz der Umsatzsteuer?

Beantwortung:

Entgelt ist gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 alles, was der Empfänger der Leistung aufzuwenden hat, um diese zu erhalten. Auch ein Kostenersatz gemäß § 132 Abs 37 Z 5 KFG 1967 unterliegt somit als Entgelt gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 der Umsatzsteuer.