FAQs

Bitte überprüfen Sie, ob Sie alle Schritte des Leitfadens CBAM-Zulassung (PDF, 2 MB) befolgt haben.

Häufige Fehler sind erfahrungsgemäß:

  • Bei der Angabe von „type of goods“ wurde eine Auswahl vorgenommen, obwohl es sich bei den eingeführten Waren nicht um Elektrizität handelt.
  • Sofern Sie die Fehlermeldung „invalid draft“ erhalten: Hierbei handelt es sich um einen technischen Fehler seitens des Authorisation Management Modules der Europäischen Kommission; bitte löschen Sie in diesem Fall sämtliche Anhänge und laden Sie diese neuerlich hoch. Sollte dies den Fehler nicht beheben, ist es erforderlich, den Antrag zu löschen und erneut zu stellen.

Sollte die Abgabe des ausgefüllten Antrages auch nach Beheben dieser etwaigen Fehlerquellen nicht möglich sein, melden Sie sich gerne beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH).

Es ist geplant, dass der Zugang zum Übergangsregister bis zum ersten Quartal 2027 erhalten bleiben wird.

Alle Unternehmen und Privatpersonen, die durch einen indirekten Zollvertreter vertreten werden, müssen im Antrag des indirekten Zollvertreters angegeben werden. Sollte ein Einführer von CBAM-Waren hinzukommen, der nicht im Antrag angeführt ist, ist es erforderlich, diesen nachträglich vor der ersten Einfuhr im CBAM-Register anzulegen.

Der 50 Tonnen Schwellenwert gilt nicht für alle vom indirekten Zollvertreter vertretenen Einführer zusammen, sondern pro Einführer (d.h. auch von anderen indirekten Zollvertretern eines Einführers oder vom Einführer selbst verzollte Waren werden für die Berechnung der CBAM-Jahreseinfuhrmenge eines Einführers herangezogen). Die zuständige Behörde informiert die indirekten Zollvertreter, wenn der Schwellenwert von einem Einführer überstiegen wurde.

Unabhängig vom Überschreiten des 50 Tonnen CBAM-Schwellenwertes ergeben sich für indirekte Zollvertreter die folgenden Verpflichtungen:

  • Angabe des durch den indirekten Zollvertreter vertretenen Einführers in der CBAM-Anmeldung des indirekten Zollvertreters
  • Angabe des durch den indirekten Zollvertreter vertretenen Einführers in der Zollanmeldung

Abhängig vom Überschreiten des 50 Tonnen CBAM-Schwellenwertes sowie bei Einfuhren von Strom und Wasserstoff:

  • Unterjähriger Kauf von CBAM-Zertifikaten (ab 2027)
  • Abgabe von CBAM-Zertifikaten (erstmals bis 30.09.2027)
  • Abgabe einer CBAM-Erklärung (erstmals bis 30.09.2027)