Kleinunternehmer - Kennzahlen in Umsatzsteuerjahreserklärung Anfrage der KSW vom 27.1.2026

Eingebracht wird eine Anfrage bezüglich der korrekten Erfassung unecht befreiter Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung (U 1)/UVA. Diese betrifft insbesondere jene Fälle, in denen Umsätze vorliegen, die seit der Neuregelung ab 2017 bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) nicht mehr zu berücksichtigen sind.

  1. Es werden ausschließlich Umsätze aus Heilbehandlungen (z.B.  200.000,00 Euro) erzielt. Die Kleinunternehmergrenze wird mangels für die KU-Grenze maßgeblicher Umsätze nicht überschritten. In welchen Kennziffern der Umsatzsteuererklärung sind diese Umsätze zu erfassen?
  1. Es werden Umsätze aus Heilbehandlungen (z.B. 200.000,00 Euro) und Umsätze aus Grundstücksvermietungen (z.B. 10.000,00 Euro, im Vorjahr Umsätze in gleicher Höhe) erzielt. Die Umsätze aus Grundstücksvermietungen liegen unter der Kleinunternehmergrenze, es liegt kein Kleinunternehmerverzicht vor. In welchen Kennziffern der Umsatzsteuererklärung sind diese Umsätze zu erfassen?
  1. Es werden Umsätze aus Heilbehandlungen (z.B. 200.000,00 Euro) und Umsätze aus Grundstücksvermietungen (z.B. 100.000,00 Euro, im Vorjahr Umsätze in gleicher Höhe) erzielt. Die Umsätze aus Grundstücksvermietungen liegen über der Kleinunternehmergrenze.In welchen Kennziffern der Umsatzsteuererklärung sind diese Umsätze zu erfassen?
  2. Er werden Umsätze aus Heilbehandlungen (z.B. 200.000,00 Euro), Umsätze aus der Betriebsveräußerung (z.B. 20.000,00 Euro, VJ: 0,00 Euro) und Umsätze aus Grundstücksvermietungen (z.B. 10.000,00 Euro, im Vorjahr Umsätze in gleicher Höhe) erzielt. Die Umsätze aus Grundstücksvermietungen liegen unter der Kleinunternehmergrenze, es liegt kein Kleinunternehmerverzicht vor. In welchen Kennziffern der Umsatzsteuererklärung sind diese Umsätze zu erfassen?
  1. Er werden Umsätze aus Heilbehandlungen (z.B. 200.000,00 Euro), Umsätze aus der Betriebsveräußerung (z.B. 20.000,00 Euro, VJ: 0,00 Euro) und Umsätze aus Grundstücksvermietungen (z.B. 100.000,00 Euro, im Vorjahr Umsätze in gleicher Höhe) erzielt. Die Umsätze aus Grundstücksvermietungen liegen über der Kleinunternehmergrenze. In welchen Kennziffern der Umsatzsteuererklärung sind diese Umsätze zu erfassen?

Beantwortung:

Unecht befreite Umsätze sind grundsätzlich in der Kennzahl 020 zu erfassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umsätze in die Berechnung der Kleinunternehmergrenze einfließen. Sofern Umsätze grundsätzlich steuerpflichtig wären, aber aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) befreit sind, sind diese in der Kennzahl 016 zu erfassen. Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers, die aufgrund des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze steuerpflichtig sind, sind in der Kennzahl für den entsprechenden Steuersatz zu erfassen.