Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden Hier finden Sie Informationen zur Abzugsteuer gemäß § 107 EStG
Für alle Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter, deren Grund und Boden für Leitungsprojekte in den Bereichen Strom, Gas, Erdöl oder Fernwärme in Anspruch genommen wird, gibt es seit 2019 eine spezielle Regelung.
Grundsätzlich muss der Infrastrukturbetreiber für die Benützung des Grund und Bodens ein Entgelt bezahlen. Seit 2019 unterliegt diese Zahlung einer Abzugsteuer, die vom Infrastrukturbetreiber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt wird.
Ab 2025 gilt dieses System auch für Einkünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden.
Diese einfache Regelung bietet Rechts- und Planungssicherheit, weil sich die Höhe der Steuerbelastung nicht erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ergibt. Der Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter erhält den Betrag nach Abzug der Steuer ausbezahlt und braucht sich um die Versteuerung nicht weiter kümmern.
1. Wie hoch ist die Abzugsteuer?
Die Abzugsteuer beträgt 10 Prozent des jeweiligen Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer.
2. Welche Zahlungen unterliegen der Abzugsteuer?
Der Abzugsteuer unterliegen Zahlungen, die
- von Infrastrukturbetreibern aus den Bereichen Strom, Gas, Erdöl und Fernwärme bzw.
Rechtsträgern wie Wassergenossenschaften, Wasserverbänden oder Gebietskörperschaften - an einen Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter
- für die Errichtung und den Betrieb ober- oder unterirdischer Leitungen bzw. von Hochwasserschutzanlagen im öffentlichen Interesse auf deren Grund und Boden
geleistet werden.
Dazu zählen Zahlungen wie
- das Entgelt für das Recht, Grund und Boden zu nutzen
- das Entgelt für die Wertminderung
- sonstige Zahlungen
Zahlungen für
- Leitungsmaste, Marker, Messsäulen, (Mast-)Trafostationen, Schieberstationen, Gasdruckregelanlagen, Schaltkästen, Zugangs- und Kontrollschächte
- besondere Belastungen (Masthäufung, Hanglage, Grenznähe etc.)
- Lichtwellenleiter, Datenkabel
- Optionsentgelt aus der Einräumung einer Option auf Abschluss eines Leitungsvertrages
- Aufwandsersatz, Mühewaltung
- Flur- und Folgeschäden
- land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsentgang bzw. dauernden Nutzungsentgang
- Bewirtschaftungserschwernisse, Mehraufwand
- einen Notzaun
- Randschäden
- Hiebsunreife, Bestandsentschädigung
- Schlägerung zur Unzeit/Nutzung zur Unzeit
- Jagdbeeinträchtigung/Jagdentschädigung
- Schlägerungs- und Räumungskosten, Bringungs- oder Rückungskosten
- Ersatz von Aufforstungskosten
- Verlust von Arbeitseinkommen
- Abgeltung eines Überhanges von Gebäuden und Maschinen
- Abgeltung von (Bau-)Schäden
- Wegebenützungsübereinkommen, Verträge für den Wegebau
- Baulagerplätze an den Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter
- Ersatzaufforstung durch den Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter auf Grund eines entsprechenden Übereinkommens
- bei Windkraftanlagen nur Entgelte, die Leitungen (nicht das Windrad) betreffen
- bei Sondenplätzen nur Entgelte, die Leitungen betreffen
Zahlungen für
- Retentionsflächen
- Retentionsanlagen
- Schutz- und Regulierungswasserbauten
3. Wer führt die Abzugsteuer ab?
Der Infrastrukturbetreiber bzw. Rechtsträger (sogenannter Abzugsverpflichteter; Schuldner der Einkünfte) behält die Abzugsteuer bei jeder Auszahlung an den Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter ein; bei Einmalzahlung daher einmalig, bei Teilzahlungen pro Teilzahlung. Dabei ist unerheblich, ob der Zahlung ein Vertrag oder eine zwangsweise Rechtseinräumung zu Grunde liegt. Der Abzugsverpflichtete haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer. Er hat die Abzugsteuer spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das zuständige Finanzamt abzuführen und eine elektronische Anmeldung zu übermitteln.
Die einbehaltene Steuer wird vom Infrastrukturbetreiber bzw. Rechtsträger direkt an das Finanzamt abgeführt. Der Empfänger der Einkünfte braucht sich darum nicht mehr zu kümmern.
4. Welche Daten müssen dem Infrastrukturbetreiber bzw. Rechtsträger bekannt geben werden?
Der Infrastrukturbetreiber bzw. Rechtsträger (Abzugsverpflichteter) ist zu einer elektronischen Anmeldung beim Finanzamt verpflichtet. In dieser gibt er den Empfänger der Einkünfte und die Steuerbeträge an. Der Empfänger hat für Zwecke der Anmeldung folgende Daten bekannt zu geben:
- Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung
- Wohnsitz oder Sitz
- Falls vorhanden: Steuernummer
- Bei natürlichen Personen: Die Sozialversicherungsnummer, wenn keine Steuernummer vorhanden ist bzw. diese nicht angegeben wird. Besteht keine Sozialversicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.
In Fällen, in denen der Empfänger auch Zahlungen für andere Beteiligte entgegen nimmt (z.B. für Miteigentümer, Pächter), muss der Infrastrukturbetreiber bzw. Rechtsträger darüber informieren werden.
5. Ist die steuerliche Behandlung mit der Abzugsteuer abgeschlossen?
Ja, denn mit der Abzugsteuer ist die Einkommensteuer abgegolten. Der Zahlungsempfänger muss diese Zahlungen nicht in eine allfällige Einkommensteuererklärung aufnehmen. Eine Berücksichtigung auf freiwilliger Basis ist aber möglich (siehe Punkt 6).
Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Umsatzsteuer ändert sich durch die Abzugsteuer nicht.
6. Ist eine Veranlagung zum Normaltarif (Regelbesteuerung) möglich?
Vom Auszahlungsbetrag wird die Abzugsteuer einbehalten. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und zum Einkommensteuertarif (Stufentarif 0 - 55 Prozent) zu versteuern (Regelbesteuerung). Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Zahlungsempfänger keine Einkommensteuer zahlen muss oder diese niedriger ist als die Abzugsteuer.
Als Einkünfte können dann in der Veranlagung angesetzt werden:
- 33 Prozent des auf das Veranlagungsjahr entfallenden Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer oder
- die Einkünfte in der vom Zahlungsempfänger nachzuweisenden Höhe.
Die vom Abzugsverpflichteten einbehaltene und entrichtete Abzugsteuer wird auf die in der Veranlagung anfallende Tarifsteuer angerechnet bzw. erstattet.
Ob die Regelbesteuerung für den Zahlungsempfänger günstiger ist oder nicht, muss dieser selbst beurteilen (kein automatischer Günstigkeitsvergleich).
7. Was gilt für Körperschaften?
Die Abzugsteuer gilt mit kleinen Änderungen ebenso für Körperschaften. Körperschaften öffentlichen Rechts und von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite (z.B. gemeinnützige) Körperschaften unterliegen mit Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten – wie bisher – keiner Steuerbelastung.
Rechtsgrundlagen