FAQ Teilpension
Die Teilpension bietet älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab 1. Jänner 2026 die Möglichkeit, im reduzierten Zeitausmaß in einem aktiven Dienstverhältnis weiterzuarbeiten und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. Die folgende Seite behandelt die steuerliche Behandlung der Teilpension.
Unter folgendem Link auf die Internetseite der Pensionsversicherungsanstalt https://www.pv.at/web/pension/pensionsarten/teilpension finden Sie alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, Berechnung und Antragstellung sowie den Änderungen bei der Altersteilzeit.
Mit Antritt der Teilpension liegen zwei Bezüge vor (Bezug aus aktivem Dienstverhältnis und Teilpensionsbezug), die getrennt lohnversteuert werden. In solchen Fällen ist die während des Jahres von den beiden Bezügen einbehaltene Lohnsteuer regelmäßig niedriger als die Jahreseinkommensteuer, die sich aus dem Einkommen bei Zusammenrechnung der Einkünfte ergibt. Es kommt daher zu einer Nachzahlung in der Arbeitnehmerveranlagung und zur Festsetzung von Vorauszahlungen. In diesem Zusammenhang sollen folgende Fragen beantwortet werden.
1. Was sind Einkommensteuervorauszahlungen?
Die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer bildet das steuerpflichtige Einkommen des gesamten Jahres, das jedoch erst im Nachhinein endgültig festgestellt werden kann. Gewisse Steuerpflichtige müssen jedoch schon während des laufenden Jahres Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer leisten. Diese Vorauszahlungen sind zu folgenden Terminen zu entrichten:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Um zu vermeiden, dass die Jahreseinkommensteuer für 2026 erst im Jahr 2027 (oder später) bezahlt wird, ist es nach dem Einkommensteuergesetz vorgesehen, dass schon während des aktuellen Jahres vierteljährliche Vorauszahlungen auf die später bei der Veranlagung festgesetzte Einkommensteuer zu bezahlen sind. Diese Vorauszahlungen werden auf die Einkommensteuerschuld, die sich bei der Veranlagung ergibt, angerechnet. Es ist dann nur mehr eine allfällige Differenz nachzuzahlen.
Beispiel:
Herr A eröffnet am 1.2.2025 einen Gewerbebetrieb und meldet das dem Finanzamt. Er wird vom 1.2. bis 31.12.2025 Einkünfte erzielen, für die er die Einkommensteuer 2025 ab 2026 auf Grund des Veranlagungsbescheides für 2025 zahlen muss.
Damit schon während des Jahres 2025 Einkommensteuer für dieses Jahr bezahlt wird, setzt das Finanzamt für 2025 Einkommensteuervorauszahlungen entsprechend der Höhe der voraussichtlichen Steuer für 2025 fest. Herr A leistet diese Vorauszahlungen im Jahr 2025. Bei der Veranlagung 2025 (welche im Jahr 2026 oder später erfolgt) werden diese Vorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld 2025 angerechnet.
2. Warum kann es bei Personen, deren Einkünfte während des Jahres bereits lohnversteuert werden, zu Einkommensteuervorauszahlungen kommen?
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird nach dem für die Einkommensteuer geltenden Tarif berechnet. Dabei wird die Steuer monatlich unter der Annahme berechnet, dass das Einkommen nur aus den lohnversteuerten Bezügen besteht und diese während des Jahres gleichbleiben. Die Lohnsteuer hat jeder Arbeitgeber einzubehalten und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.
Wer Einkünfte bezieht, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde, hat somit schon während des Jahres Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer bezahlt. Ist die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer ‑ auf das Jahr bezogen ‑ gleich hoch wie die Einkommensteuerbemessungsgrundlage, ist auch die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer gleich hoch wie die Einkommensteuer, die sich bei einer Veranlagung ergibt. Dann kommt es zu keinen Einkommensteuervorauszahlungen
Allerdings kann es auch Fälle geben, bei denen die insgesamt während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer niedriger ist als die Einkommensteuer, die sich insgesamt für das Jahr ergibt. In solchen Fällen kann es auch bei Personen, die während des Jahres Lohnsteuer bezahlt haben, zu Einkommensteuervorauszahlungen kommen.
3. In welchen Fällen kann die während des Jahres an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer zu niedrig sein?
Es gibt zwei Möglichkeiten, bei denen dies der Fall ist:
- Es werden während des Jahres zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, die gesondert lohnversteuert worden sind.
- Es werden zusätzlich zu den lohnversteuerten Einkünften noch andere (nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte von mehr als 730 Euro pro Jahr bezogen.
Im ersten Fall bewirkt die Steuerprogression (Steuerbelastung bzw. -tarif erhöht sich mit steigendem Einkommen; siehe auch Frage 4), dass die einbehaltene Lohnsteuer niedriger ist als die Einkommensteuer vom Gesamteinkommen, im zweiten Fall erfasst der Lohnsteuerabzug nicht die zusätzliche Steuer, die auf die anderen Einkünfte entfällt.
4. Warum ist die Lohnsteuer zu niedrig, wenn man gleichzeitig zwei oder mehrere Einkünfte bezieht, die gesondert lohnversteuert werden?
Das ist auf die so genannte Steuerprogression zurückzuführen.
Die Einkommensteuer ist progressiv ausgestaltet, das heißt, dass die Steuerbelastung mit zusätzlichem Einkommen überproportional ansteigt.
- Wer z.B. ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro erzielt, der bezahlt im Jahr 2026 (ohne Berücksichtigung von Steuerabsetzbeträgen) an Einkommensteuer einen Betrag von rd 11.447 Euro. Die Steuer beträgt somit rd 22,89% des Jahreseinkommens.
- Wer ein Jahreseinkommen von 25.000 Euro erzielt, der bezahlt im Jahr 2026 an Einkommensteuer einen Betrag von 2.593 Euro. Die Steuer beträgt somit rd 10,37% des Jahreseinkommens.
- Wer ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro aus zwei Bezugsquellen von je 25.000 Euro bezieht, bei dem beträgt die unterjährig vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer zweimal 2.593 Euro, somit 5.186 Euro. Die Einkommensteuer von 50.000 Euro beträgt aber nicht nur 5.186 Euro, sondern rd 11.447 Euro.
- Das bedeutet: Die doppelte Lohnsteuer aus einer Steuerbemessungsgrundlage von 25.000 Euro entspricht nicht der Einkommensteuer von einer Steuerbemessungsgrundlage von 50.000 Euro, sondern ist weniger. Um diese Differenz auszugleichen, werden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
5. Warum kommt es bei Bezug einer Teilpension zur Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen?
Durch das Vorliegen von zwei Bezügen (Teilpensionsbezug und Bezug aus dem aktiven Dienstverhältnis), die getrennt lohnversteuert werden.
Die Steuer, die sich aus dem gesamten Jahreseinkommen ergibt, ist auf Grund der Steuerprogression regelmäßig höher als die Summe der Lohnsteuer, die während des Jahres von den einzelnen Bezügen erhoben wurde. Dadurch ist die während des Jahres bezahlte Lohnsteuer zu niedrig.
6. Wann kommt es automatisch zur Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen bei Bezug einer Teilpension?
Erst dann, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres eine (Arbeitnehmer-)Veranlagung durchgeführt wird, bei der die beiden getrennt lohnversteuerten Bezüge erfasst werden.
Damit eine solche (Arbeitnehmer-)Veranlagung durchgeführt werden kann, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung (Formular L 1) abzugeben; wenn Sie nicht bereits eine (Arbeitnehmer-)Veranlagung für das betreffende Jahr beantragt haben, fordert Sie das Finanzamt auf, eine Steuererklärung abzugeben.
Das Finanzamt erlässt dann zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid auch einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid, der regelmäßig für das aktuelle Jahr (und die Folgejahre) gilt. Die Höhe der Vorauszahlungen leitet sich aus der Differenz zwischen der Einkommensteuer und der einbehaltenen Lohnsteuer ab. Eine Festsetzung von Vorauszahlungen unterbleibt aber, wenn der Jahresbetrag 300 Euro nicht überschreitet.
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht aber auch eine Festsetzung von Vorauszahlungen ohne Durchführung einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung, somit auf Antrag. Das Finanzamt kann nämlich bis 30. September des jeweiligen Jahres die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für das Jahr voraussichtlich ergeben wird. Mit dem Formular E 220 können Sie dies veranlassen.
7. Was passiert, wenn ich mit dem Formular E 220 eine Festsetzung von Vorauszahlungen beantrage?
Mit dem Formular E 220 können Sie beantragen, dass vor Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr, in dem die getrennt lohnversteuerten Bezüge erfasst werden, Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden.
Das bewirkt, dass Sie schon während des Jahres die Steuer zahlen, die sich bei der Veranlagung voraussichtlich ergeben wird. Die einbehaltene Lohnsteuer von den Bezügen und die von Ihnen geleistete Vorauszahlungen sollten die Steuer ergeben, die sich aus der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr ergibt. Durch die Anrechnung der Lohnsteuer und der Vorauszahlungen sollte es in der Veranlagung zu keiner Nachzahlung kommen oder diese nur geringfügig ausfallen.
Hinweis
Das Formular E220 wird bei der Übermittlung des Zuerkennungsbescheides über die Teilpension (seitens der Pensionsversicherungsanstalt) beigelegt und ist bereits teilweise vorausgefüllt.
8. Was passiert mit den Vorauszahlungen, wenn die Einkommensteuer niedriger ist als die Summe aus einbehaltener Lohnsteuer und bezahlten Vorauszahlungen?
Sollte sich aus der Anrechnung der Lohnsteuer und der Vorauszahlungen in der (Arbeitnehmer-)Veranlagung eine Gutschrift ergeben (weil die festgesetzte Einkommensteuer niedriger ist als die Summe von Lohnsteuer und Vorauszahlungen), wird die Gutschrift gutgeschrieben. Die über die Vorauszahlung geleisteten Beträge sind somit insoweit wieder für Sie verfügbar, wenn sich in der Veranlagung z.B. wegen zusätzlicher Abzugsposten (z.B. Werbungkosten oder Sonderausgaben) eine niedrigere Einkommensteuer ergeben sollte, als sie der Berechnung der Vorauszahlungen zu Grunde gelegt wurde.
9. Was passiert, wenn ich keine Festsetzung von Vorauszahlungen beantrage?
Dann kommt es in der Veranlagung für das betreffende Jahr regelmäßig zu einer Nachzahlung.
Sobald eine Festsetzung von Vorauszahlungen auf Grund einer Einkommensteuerveranlagung erfolgt, in der die getrennt lohnversteuerten Bezüge erfasst werden, muss sie nicht mehr beantragt werden.
Mit dem Formular E 220 können Sie somit eine Nachzahlung vermeiden, bevor es zu einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung kommt, die automatisch die Festsetzung von Vorauszahlungen auslöst. Das Formular E 220 ist somit für das erste Veranlagungsjahr relevant, in dem Bezüge aus einem aktiven Dienstverhältnis und Pensionsbezüge nebeneinander anfallen. Sollte für dieses Jahr eine Festsetzung von Vorauszahlungen nicht mehr beantragt werden können, weil die dafür vorgesehene Frist (30. September, siehe Frage 11) bereits abgelaufen ist, können Sie damit für das Folgejahr die Festsetzung von Vorauszahlungen beantragen, bevor es für dieses Jahr zu einer automatischen Festsetzung auf Grund der (Arbeitnehmer-)Veranlagung für das Vorjahr kommt.
10. Welche Angaben sind am Formular E 220 für die Festsetzung des Vorauszahlungsbetrages wichtig?
- Lohnsteuerbemessungsgrundlagen für Teilpension und aktives Dienstverhältnis (vor und nach Teilpensionsantritt)
- einbehaltene laufende Lohnsteuer
- allenfalls weitere Einkünfte und allenfalls eine davon einbehaltene laufende Lohnsteuer.
Diese Angaben sind den Gehalts- und Teilpensionsabrechnungen zu entnehmen. Das Finanzamt berechnet daraus den sich ergebenden Jahresbetrag an Einkommensteuer und stellt sie der Lohnsteuer gegenüber. Aus der Differenz ergibt sich der Betrag an Vorauszahlungen.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die im Formular eingetragenen Angaben nur den Standardfall erfassen können. Sofern bei Ihnen - darüber hinausgehend - besondere Verhältnisse vorliegen (z.B. Betriebsveräußerung oder -aufgabe, außergewöhnliche Belastungen, Berücksichtigung von Kindern, besondere Steuersätze) kann dieses Formular nicht verwendet werden, weil die dazu erforderlichen Angaben im Formular nicht gemacht werden können. Die Berücksichtigung dieser Verhältnisse erfolgt dann jedenfalls im Rahmen der nachfolgenden Einkommensteuerveranlagung/Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr des Teilpensionsantritts auf Grund der Angaben aus der Steuererklärung für dieses Jahr.
11. Gibt es eine Frist für die Einreichung des Formulars E 220?
Das Finanzamt kann eine Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen nur dann vornehmen, wenn der Antrag vor dem 30. September des jeweiligen Jahres gestellt wurde. Danach können Einkommensteuervorauszahlungen für das betroffene Jahr nicht mehr festgesetzt werden. Es kommt dann in der Veranlagung für dieses Jahr regelmäßig zu einer Nachzahlung. In einem solchen Fall können Sie den Antrag für das Folgejahr stellen. Das führt dazu, dass Sie im Folgejahr nicht ebenfalls von einer Nachzahlung aus der Veranlagung für dieses Jahr betroffen sind.
12. Was ist noch zu beachten?
- Es kann im Jahr des erstmaligen Bezugs der Teilpension in einzelnen Fällen dazu kommen, dass durch die einbehaltene Lohnsteuer (von den Aktiv- und dem Teilpensionsbezug) die darauf entfallende Einkommensteuer bereits abgedeckt ist. In derartigen Fällen unterbleibt eine Festsetzung von Vorauszahlungen. Ein Antrag auf Festsetzung von Vorauszahlungen ist dann für das Folgejahr sinnvoll.
- Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen, werden nicht festgesetzt.
13. Wann sind Einkommensteuervorauszahlungen zu entrichten?
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für das gesamte Jahr fest. Der Betrag ist zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.
Wird der Bescheid während des Jahres erlassen, erfolgt eine entsprechende Anpassung, die grundsätzlich bei der nächstfolgenden Fälligkeit vorgenommen wird.
Beispiel:
Am 24. März 2026 werden die Vorauszahlungen für 2026 mit 2.000 Euro (somit 500 Euro pro Quartal) festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt ist der erste Fälligkeitstermin bereits verstrichen. Am 15. Mai 2026 sind 1.000 Euro zu entrichten, die restlichen 500 Euro sind am 15. August 2026 und 15. November 2026 zu entrichten.