AMS Bildungsleistungen Anfrage der KSW vom 16.12.2025
Fraglich ist, ob der Umstand, dass gemäß § 34 Abs. 8 AMSG Beihilfen des AMS nicht als Entgelt im Sinne des UStG gelten, der Einbeziehung solcher durch AMS-Beihilfen finanzierter Bildungsleistungen in den Anwendungsbereich des § 2 der UStBLV entgegenstehen kann.
Ein Unternehmen erbringt Bildungsleistungen und hat die Option nach § 2 USt-BildungsleistungsV in Anspruch genommen. Die Leistungen unterliegen danach der Umsatzsteuerpflicht, zugleich steht für Vorleistungen im Zusammenhang mit den Bildungsleistungen der Vorsteuerabzug zu.
Voraussetzung für die Option ist, dass das Unternehmen nachweist, dass die Anwendung der Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist gem. § 2 Satz 2 der Verordnung „jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden“. In den UStR wird in Rz 876a zu dieser Bestimmung konkretisierend ausgeführt, dass bei Vorliegen einer UID-Nummer davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Unmaßgeb lich ist, ob die Leistungen für den Unternehmensbereich des Leistungsempfängers erbracht werden.
Ergebnis (der KSW):
Eine wettbewerbsneutrale Auslegung des § 2 UStBLV erfordert in jedem Fall eine Entlastung der AMS-Kurse von der Umsatzsteuer und damit einen Vorsteuerabzug für die mit den ausgeführten Bil dungsleistungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Im Rahmen der in § 2 UStBLV angeord neten Überwiegensbetrachtung rechnen diese Leistungen in jedem Fall zu den an Unternehmer ausge führten Leistungen. Sowohl nach der Zielsetzung der Vorschrift des § 34 Abs. 8 AMSG wie auch jener des § 2 UStBLV sind Bildungsleistungen an das AMS im Rahmen der Überwiegensbetrachtung des § 2 UStBLV als Bildungsleistungen an Unternehmer anzusetzen.
Im Allgemeinen ist für den Bereich der Leistungsumsatzsteuer festzuhalten, dass das UStG 1994 nur dann Rechtswirkungen entfalten kann, wenn (wirtschaftliche) Vorgänge die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbarkeit von Umsätzen erfüllen. Nicht steuerbare Vorgänge sind vom Anwendungsbereich des UStG 1994 nicht umfasst. Eine Differenzierung zwischen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Umsätzen ist somit erst im Falle steuerbarer wirtschaftlicher Vorgänge vorzunehmen.
Dies gilt auch für Bildungsleistungen iSd § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994. Da § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 eine Steuerbefreiung normiert und die UStBLV auf dieser Grundlage erlassen wurde, ist eine steuerbare Bildungsleistung Voraussetzung für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung bzw. der UStBLV . Somit ist auch für § 2 UStBLV entscheidend, dass steuerbare Bildungsleistungen vorliegen.
Da § 34 Abs. 8 Arbeitsmarktservicegesetz jedoch fingiert, dass Beihilfen nicht als Entgelt iSd UStG 1994 gelten, sind jene Tätigkeiten, die diesen Zahlungen zugrunde liegen, als nicht steuerbare Vorgänge zu beurteilen. Mangels Steuerbarkeit entfaltet weder § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 noch die UStBLV für diese Vorgänge Rechtswirkungen. Tätigkeiten, für die Zahlungen gemäß § 34 Abs. 8 Arbeitsmarktservicegesetz geleistet werden, sind somit auch nicht für die Beurteilung nach § 2 zweiter Satz UStBLV heranzuziehen.
Ergänzend ist im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Zuschüssen nach dem AMSG festzuhalten, dass am Erlass des BMF vom 6.9.1995, GZ. B 3601/1/2-IV/9/95, wonach nicht steuerbare Umsätze nach dem Arbeitsmarktservicegesetz den Vorsteuerabzug nicht kürzen, nicht mehr festgehalten werden kann. Aus der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 30.3.2023, C-612/21, Gmina O, sowie EuGH 30.3.2023, C-616/21, Gmina L) ergibt sich, dass bei Handlungen, die durch nicht steuerbare Subventionen finanziert werden, keine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Da das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 diesfalls nicht zusteht, wird der o.a. Erlass mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2027 widerrufen.