Behandlung von CBAM-Zertifikaten im Zusammenhang mit der Bemessungsrundlage der Einfuhrumsatzsteuer
Anfrage der WKÖ vom 9.2.2026
Fraglich ist, ob CBAM gemäß § 5 Abs. 4 UStG 1994 der EUSt-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist oder nicht.
Mit 1. Jänner 2026 erfolgte die Einführung der Bepreisungsphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Aktuell finden sich in den UStR (Rz 688) keine Aussagen dazu, ob CBAM in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer zu integrieren ist oder nicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 UStG ist in einem ersten Schritt der „Zollwert“ für die Bemessungsgrundlage der EUSt maßgeblich. Die Europäische Kommission teilte in der 14. Sitzung der Zollexpertengruppe – Fachgruppe Zollwert (CEG-VAL) vom 17.1.2024 ihre Auffassung mit, dass die Kosten für den Erwerb dieser Zertifikate nicht zollwertrelevant sind (vgl Punkt 1.3.10. ZK-0690, Arbeitsrichtlinie Zollwert), Link: https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/8d36c12f-f1b9-421d-abed-51756c58d91c/71529.11.1.pdf).
In einem zweiten Schritt sieht § 5 Abs. 4 UStG noch weitere Positionen vor, die der EUSt-Bemessungsgrundlage zusätzlich hinzuzurechnen sind, insbesondere „[…] Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben […], Beträge an Zoll […], andere Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle […], Nebenkosten […] etc.“. Fraglich ist, ob CBAM gemäß § 5 Abs. 4 UStG der EUSt-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist oder nicht. Beim Bepreisungssystem von CBAM handelt es sich nicht um Steuern, Abgaben, Zölle, andere Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder Nebenkosten etc. im Sinne des § 5 Abs. 4 UStG, sondern um Kosten für den Erwerb von CBAM-Zertifikaten. Siehe dazu auch die BMF-Ausführungen (Link: https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/carbon-markets/Carbon-Border-Adjustment-Mechanism-CBAM.html): Die Anzahl der erforderlichen CBAM-Zertifikate richtet sich nach der bei der Produktion entstandenen Menge an Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen). Der Preis der CBAM-Zertifikate orientiert sich am jeweils aktuellen wöchentlichen Durchschnittspreis der Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS). Die CBAM-Zertifikate können auf einer europaweiten Plattform (Common Central Plattform) ab Jänner 2027 (für 2027 und nachträglich für das Berichtsjahr 2026) erworben werden.
Nachdem keine Positionen im Sinne des § 5 Abs. 4 UStG vorliegen, sind Kosten für den Erwerb von CBAM-Zertifikaten nicht der Bemessungsgrundlage der EUSt gemäß § 5 Abs. 4 UStG hinzuzurechnen. Wir ersuchen um Bestätigung dieser Rechtsansicht.
Beantwortung:
Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 UStG 1994 und den Zollwert als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) hat die Europäische Kommission bereits in der 14. Sitzung der Zollexpertengruppe – Fachgruppe Zollwert (CEG-VAL) vom 17.1.2024 ihre Auffassung mitgeteilt, dass die Kosten für den Erwerb dieser Zertifikate nicht zollwertrelevant sind (vgl Punkt 1.3.10. ZK-0690, Arbeitsrichtlinie Zollwert), Link: https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/8d36c12f-f1b9-421d-abed-51756c58d91c/71529.11.1.pdf).
Gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 UStG 1994 iVm Rz 694 UStR 2000 sind u.a. andere Abgaben, die mit der gleichen Wirkung wie Zölle, soweit sie im Zusammenhang mit der Einfuhr vom Zollamt Österreich zu erheben sind bzw. im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld anfallen und zum Teil auch gleichzeitig mit der EUSt vorgeschrieben werden (z.B. Verbrauchsteuern), zur Bemessungsgrundlage der EUSt hinzuzurechnen.
CBAM-Zertifikate fallen nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll- oder Einfuhrumsatzsteuerschuld im Rahmen der Zollanmeldung zur Zahlung an. Während die EUSt direkt bei der Einfuhr fällig wird, sieht CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ein zeitlich versetztes Abrechnungsmodell über eine Art nachträgliche Jahreserklärung vor, d.h. die endgültige Abrechnung und Abgabe der Zertifikate für das vorangegangene Kalenderjahr muss jeweils bis zum 30. September des Folgejahres erfolgen. Erstmals ist dies am 30. September 2027 für das Jahr 2026 der Fall.
Demzufolge kann nach derzeitigem Stand die Rechtsansicht bestätigt werden, dass Kosten für den Erwerb von CBAM-Zertifikaten nicht in die Bemessungsgrundlage für die EUSt einzubeziehen sind.