Rückwarenbegünstigung im privaten Reiseverkehr

Waren, die aus der EU ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, können abgabenfrei wieder eingeführt werden.

Bei der Abgabenbefreiung für Rückwaren handelt es sich um eine zoll- bzw abgabenrechtliche Begünstigung, dies bedeutet, dass die begünstigte Person die Berechtigung für die Begünstigung vorweisen muss.

Das Zollrecht sieht grundsätzlich die seinerzeitigen Ausfuhrdokumente als Rückwarennachweis vor, es können aber auch andere Nachweise vorgelegt werden, die die Rückwareneigenschaft belegen.

Wenn eine Ware zurecht ohne einen förmlichen Nachweis, zB im privaten Reiseverkehr, ausgeführt wurde, kann auch kein Ausfuhrnachweis verlangt werden. Die Berechtigung für die Abgabenfreiheit ist dennoch nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dafür sind geeignete Dokumente (Kaufbelege, Bilder oder ähnliches) vorzulegen.

Im Bereich privater Reiseverkehr mit hochpreisigen Waren wie etwa Schmuck empfiehlt es sich die Ausfuhr mit Fotos zu dokumentieren, die Fotos lässt man sich bei der Ausreise mit einem Stempelabdruck bestätigen, wobei natürlich auch die Ware vorzuzeigen ist. – Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine Empfehlung und keine gesetzliche Verpflichtung handelt.

Auch besteht die Möglichkeit, bei der Ausfuhr ein Auskunftsblatt INF 3 zu beantragen, auf diesem werden die Informationen zur Ausfuhrware festgehalten, damit die Identität der Ware bei der Wiedereinfuhr eindeutig festgestellt werden kann.

Die Wiedereinfuhr von Kraftfahrzeugen ist in aller Regel unproblematisch, da die Registrierung in einem EU-Mitgliedsstaat auf einen wirtschaftlichen Konnex zur EU verweist.

 

TIPP: Gerade bei der Mitnahme von hochpreisigen Waren in ein EU-Ausland wird empfohlen, diese Mitnahme bei der Ausreise in geeigneter Form (Rechnung, Foto, INF 3 …) bestätigen zu lassen, auch wenn dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht. Damit kann aber Schwierigkeiten bei der Wiedereinfuhr entgegengewirkt werden.