CDS - Customs Decisions System

Ab dem 2. Quartal 2026 werden internationale zollrechtliche Entscheidungsarten (UCC-Entscheidungsarten) zentral über das Customs Decisions System (CDS) der EU und nicht mehr über das nationale System „Portal Zoll“ (CDA) abgewickelt. 
Dies betrifft sowohl die elektronische Beantragung durch die Wirtschaft als auch die Bearbeitung durch die Zollverwaltung. 

Für Wirtschaftsbeteiligte bedeutet dies: Anträge für internationale UCC-Entscheidungen sind künftig ausschließlich über das EU-weite CDS-System zu stellen.

 

Einstieg für Wirtschaftsbeteiligte

Der Zugang erfolgt über das EU-Trader-Portal nach Registrierung eines EU-Login-Kontos über UUM&DS.

Voraussetzungen:

  • EORI-Nummer
  • entsprechende Zugriffsrechte

Nach erfolgreicher Authentifizierung können alle relevanten 24 internationalen Entscheidungsanträge direkt im zentralen CDS-System gestellt und verwaltet werden.

Hinweis: Betroffene Unternehmen müssen frühzeitig prüfen, ob ein EU-Login - Konto vorhanden ist und die erforderlichen Rollen in UUM&DS vergeben wurden. Hilfreiche Informationen zur UUM&DS - Registrierung finden Sie hier

Internationale zollrechtliche Entscheidungsarten

Folgende 24 Entscheidungsarten werden im Q2 2026 über CDS abgewickelt (Diese sind künftig nicht mehr über Portal Zoll zu beantragen):

  • ACE – Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Empfängers (Unionsversandverfahren)
  • ACP – Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Ausstellers
  • ACR – Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Versenders (Unionsversandverfahren)
  • ACT – Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Empfängers (TIR-Transporte)
  • AWB – Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Wiegers von Bananen
  • CCL – Bewilligung zur zentralen Zollabwicklung
  • CGU – Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, inkl. möglicher Verringerung oder Befreiung
  • CVA – Bewilligung zur Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen im Zollwert
  • CW1 – Betrieb von Lagerstätten für Zolllagerung – Typ I
  • CW2 – Betrieb von Lagerstätten für Zolllagerung – Typ II
  • CWP – Betrieb von Lagerstätten für Zolllagerung – privat
  • DPO – Aufschub der Zahlung geschuldeter Abgaben
  • EIR – Abgabe einer Zollanmeldung über Buchführung (inkl. Ausfuhrverfahren)
  • ETD – Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung
  • EUS – Inanspruchnahme der Endverwendung
  • IPO – Inanspruchnahme der aktiven Veredelung
  • OPO – Inanspruchnahme der passiven Veredelung
  • RSS – Einführung eines Linienverkehrs
  • SAS – Eigenkontrolle
  • SDE – Verwendung einer vereinfachten Anmeldung
  • SSE – Verwendung besonderer Verschlüsse
  • TEA – Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung
  • TRD – Versandanmeldung mit verringertem Datensatz
  • TST – Betrieb von Lagerstätten für vorübergehende Verwahrung

Nationale zollrechtliche Entscheidungsarten

Die 11 nationalen zollrechtlichen Entscheidungsarten werden weiterhin über Portal Zoll beantragt bzw. verwaltet:

Ablauf der Umstellung

Die Umstellung auf das zentrale CDS-System soll im Q2 2026 erfolgen. Wirtschaftsbeteiligte werden über die genauen Termine rechtzeitig über den Zoll IT Newsletter informiert.

Schritt 1 –  Aktivierung der Antragstellung über das zentrale CDS-System und Deaktivierung der Antragstellung im Portal Zoll für UCC-Entscheidungsarten

Schritt 2 – Abarbeitung der bis zum Tag der Umstellung eingetroffenen UCC-Anträge im nationalen CDA System durch die Behörde.

Schritt 3 – Beantragung und Bearbeitung der UCC Entscheidungen vollständig im zentralen CDS System der EU.

Hintergrund der Umstellung

Die Einführung von CDS erfolgt aufgrund einer strategischen Neuausrichtung des BMF, um die Abwicklung von zollrechtlichen Entscheidungsarten einheitlich, digital und EU-weit zu gestalten.

 

Hilfreiche Unterlagen

 

LINKS

UUM&DS – Unified User Management & Digital Signatures

Rechtliche Informationen
 

Art 6 ZK – Unionszollkodex – besagt, dass jeder Austausch von Informationen (Anträge, Entscheidungen, Konsultationen) zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten elektronisch zu erfolgen hat.

Nach § 37 ZollR-DG – Zollrechts-Durchführungsgesetz – erfolgen zollrechtliche Erledigungen im Zollrechtlichen Informatikverfahren. Bezüglich der Inhalte der Erledigungen gelten die Zollrechtlichen Vorschriften. Eine Zustellung ist bewirkt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin bzw. des Empfängers gelangt.