CDS - Customs Decisions System

Ab dem 18. Mai 2026 werden internationale zollrechtliche Entscheidungsarten (UCC-Entscheidungsarten) zentral über das Customs Decisions System (CDS) der EU und nicht mehr über das nationale System „Portal Zoll“/Customs Decisions Austria (CDA) abgewickelt. 
Dies betrifft sowohl die elektronische Beantragung durch die Wirtschaft als auch die Bearbeitung durch die Zollverwaltung. 

Für Wirtschaftsbeteiligte bedeutet dies: Anträge für internationale UCC-Entscheidungen sind künftig ausschließlich über das EU-weite CDS-System zu stellen.

 

Einstieg für Wirtschaftsbeteiligte

Der Zugang erfolgt über das EU-Trader-Portal nach Registrierung eines EU-Login-Kontos über UUM&DS.

Voraussetzungen:

Nach erfolgreicher Authentifizierung können alle relevanten 24 internationalen Entscheidungsanträge direkt im zentralen CDS-System gestellt und verwaltet werden.

Hinweis: Betroffene Unternehmen müssen frühzeitig prüfen, ob ein EU-Login - Konto vorhanden ist und die erforderlichen Rollen in UUM&DS vergeben wurden. Hilfreiche Informationen zur UUM&DS - Registrierung finden Sie hier

Internationale zollrechtliche Entscheidungsarten

Folgende 24 Entscheidungsarten werden im Q2 2026 über CDS abgewickelt (Diese sind künftig nicht mehr über Portal Zoll zu beantragen):

ACE Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Empfängers (Unionsversandverfahren) international
ACP Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Ausstellers international
ACR Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Versenders (Unionsversandverfahren) international
ACT Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Empfängers (TIR-Transporte) international
AWB Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Wiegers von Bananen international
CCL Bewilligung zur zentralen Zollabwicklung international
CGU Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, inkl. möglicher Verringerung oder Befreiung international
CVA Bewilligung zur Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen im Zollwert international
CW1 Betrieb von Lagerstätten für Zolllagerung – Typ I international
CW2 Betrieb von Lagerstätten für Zolllagerung – Typ II international
CWP Betrieb von Lagerstätten für Zolllagerung – privat international
DPO Aufschub der Zahlung geschuldeter Abgaben international
EIR Abgabe einer Zollanmeldung über Buchführung (inkl. Ausfuhrverfahren) international
ETD Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung international
EUS Inanspruchnahme der Endverwendung international
IPO Inanspruchnahme der aktiven Veredelung international
OPO Inanspruchnahme der passiven Veredelung international
RSS Einführung eines Linienverkehrs international
SAS Eigenkontrolle international
SDE Verwendung einer vereinfachten Anmeldung international
SSE Verwendung besonderer Verschlüsse international
TEA Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung international
TRD Versandanmeldung mit verringertem Datensatz international
TST Betrieb von Lagerstätten für vorübergehende Verwahrung international

Nationale zollrechtliche Entscheidungsarten

Die 11 nationalen zollrechtlichen Entscheidungsarten werden weiterhin über Portal Zoll beantragt bzw. verwaltet:

Ablauf der Umstellung

Die Umstellung auf das zentrale CDS-System soll am 18. Mai 2026 erfolgen. Wirtschaftsbeteiligte werden zusätzlich über den Zoll IT Newsletter informiert.

Schritt 1 –  Aktivierung der Antragstellung über das zentrale CDS-System und Deaktivierung der Antragstellung im Portal Zoll für UCC-Entscheidungsarten

Schritt 2 – Abarbeitung der bis zum Tag der Umstellung eingetroffenen UCC-Anträge im nationalen CDA System durch die Behörde.

Schritt 3 – Beantragung und Bearbeitung der UCC Entscheidungen vollständig im zentralen CDS System der EU.

Hintergrund der Umstellung

Die Einführung von CDS erfolgt aufgrund einer strategischen Neuausrichtung des BMF, um die Abwicklung von zollrechtlichen Entscheidungsarten einheitlich, digital und EU-weit zu gestalten.

Hilfreiche Unterlagen

LINKS

Rechtliche Informationen
 

Art 6 ZK – Unionszollkodex – besagt, dass jeder Austausch von Informationen (Anträge, Entscheidungen, Konsultationen) zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten elektronisch zu erfolgen hat.

Nach § 37 ZollR-DG – Zollrechts-Durchführungsgesetz – erfolgen zollrechtliche Erledigungen im Zollrechtlichen Informatikverfahren. Bezüglich der Inhalte der Erledigungen gelten die Zollrechtlichen Vorschriften. Eine Zustellung ist bewirkt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin bzw. des Empfängers gelangt.