Energiekrisenbeitrag-Strom

Anfragenbeantwortung vom 19.08.2025

1. Befreiungen gemäß § 2 Z 2 EKBSG
Die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, denen ein Einspeise- oder Nachfolgetarif aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß §§ 12 oder 17 Ökostromgesetz 2012, BGBl I Nr. 75/2011, zusteht;
Unser Verständnis ist, dass Anlagen, die eine Marktprämie nach EAG erhalten und einer Rückzahlungsverpflichtung nach EAG unterliegen – somit Windkraftanlagen größer 20 MW und PV-Anlagen größer 5 MW – grundsätzlich vom EKB-S befreit sind und daher bei der EKB-S-Berechnung nicht zu berücksichtigen sind.


§ 11 Abs. 6 EAG regelt:
„Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW und Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 5 MW haben, sofern der Referenzmarktwert bzw. der Referenzmarktpreis den anzulegenden Wert um mehr als 40% übersteigt, 66% des übersteigenden Teils der EAG-Förderabwicklungsstelle rückzuvergüten. Der an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu leistende Betrag ist bei Auszahlung der Marktprämie gemäß § 14 EAG in Abzug zu bringen.“

Aus Sicht des BMF sind Anlagen, die eine Marktprämie nach EAG erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 EAG unterliegen, befreit. Die Befreiung für Anlagen, die eine Marktprämie nach EAG erhalten und einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß EAG unterliegen, soll demnach – wie bisher  für Erhebungszeitraum 1 und 2 - auf bestimmte Erlöse (jene, die einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen) begrenzt werden.

 

2. Auch entspricht es unserem Verständnis, dass die EAG-Marktprämie als solche, in Fällen wo keine Befreiung nach § 2 EKBSG vorliegt, vom EKB-S nicht erfasst ist, da diese nicht als Markterlös aus Verkauf und Lieferung von Strom, sondern als staatlich gewährte Unterstützung zu werten ist.


Dieses Verständnis teilen wir, § 3 Abs. 2 Z 2 EKBSG schließt EAG-Marktprämien aus der Definition der Markterlöse aus.

 

3. Weiters ist unseres Erachtens die Veräußerung von Strom aus Batteriespeichern nicht vom EKB-S umfasst, da diese keinen Strom im physikalisch-energetischen Sinn erzeugen und der in einem vorgelagerten Schritt erzeugte Strom im Falle einer beitragspflichtigen Erzeugungsanlage iSd § 1 Abs. 1 EKBSG bereits dem EKB-S unterlag. Wir bitten Sie daher um Bestätigung und Klarstellung.


Auch dieses Verständnis teilen wir grundsätzlich. Dazu sei ergänzend darauf hingewiesen, dass Strom aus Batteriespeichern doch dem EKB-S unterliegen kann, wenn er in Anlagen erzeugt wird, die gleichzeitig Strom erzeugen und speichern (z.B. große Photovoltaikanlage mit Speicherfunktion), weil für den gespeicherten Strom zunächst kein EKB-S zu entrichten war. Dem EKB-S sollen die – nach der Speicherung – tatsächlich veräußerten Mengen unterliegen.

 

4. Höhe des Beitrags § 3 Abs. 3 EKBSG
Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist. Aufgrund der sehr starken Absenkung der Obergrenze wird diese Bestimmung ab 2025 relevanter. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass zumindest ein Erlös im Ausmaß eines 20 prozentigen Aufschlags auf die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten nicht der Abschöpfung unterliegt, da in diesem Fall kein ökonomischer „Übergewinn“ vorliegt. Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten nur sehr knapp unter der Obergrenze von 90 EUR/MWh, z.B. bei 89 EUR/MWh, kommt die Bestimmung dem Wortlaut nach nicht zur Anwendung, während sie, wenn die Kosten knapp über 90 EUR/MWhz.B. bei 91 EUR/MWh liegen, zur Anwendung kommt und die Obergrenze 109,20 EUR/MWh beträgt. Dies kann zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, daher muss die Bestimmung sachgerecht so ausgelegt werden, dass immer, wenn die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten zuzüglich eines Aufschlages von 20 % über der Obergrenze für Markterlöse liegen, diese Bestimmung zur Anwendung kommt. Bei direkten Investitions- und Betriebskosten von z.B. 89 EUR/MWh würden die anzusetzende Obergrenze daher 106,80 EUR /MWh betragen.


Aus Sicht des BMF findet die vorgeschlagene Interpretation in der gesetzlichen Grundlage keine Deckung.