Ein Fehler passiert? – Beim Schwindeln erwischt?
Was kann ich tun?
Das Finanzstrafgesetz sieht für Finanzvergehen zum Teil empfindliche Strafen vor. Es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass die Aufdeckung einer solchen Straftat schwerwiegende Folgen haben kann (siehe Höhe der Strafen). Seien Sie daher bei der Erstellung Ihrer Abgabenerklärungen äußerst sorgfältig und genau und achten Sie darauf, die gesetzlichen Fristen und Zahlungstermine stets pünktlich einzuhalten. Sollten Sie feststellen, dass eine Frist nicht eingehalten werden kann, setzen Sie sich umgehend mit der zuständigen Behörde in Verbindung – in vielen Fällen lässt sich eine Lösung finden.
Strafaufhebung in besonderen Fällen
Es kann vorkommen, dass bei einer Überprüfung Nachforderungen festgestellt werden und der Verdacht auf ein Finanzvergehen aufkommt. In solchen Fällen ermöglicht § 30a FinStrG der Abgabenbehörde, anstelle einer Anzeige an die Finanzstrafbehörde einen Verkürzungszuschlag festzusetzen. Dieser beträgt bis einschließlich 50.000 Euro 10 Prozent, bei Nachforderungen von mehr als 50.000 Euro 15 Prozent – jeweils bezogen auf den mutmaßlich verkürzten Betrag. Die Festsetzung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Die Abgabennachforderung darf für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 33.000 Euro, in Summe jedoch 100.000 Euro nicht übersteigen.
- Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Festsetzung der Nachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklären oder diesen beantragen.
- Sie müssen wirksam auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung des Verkürzungszuschlages verzichten.
- Hinsichtlich der betroffenen Abgaben darf noch kein Finanzstrafverfahren anhängig sein.
- Es darf keine Selbstanzeige vorliegen.
- Eine Bestrafung darf nicht erforderlich sein, um Sie von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.
Werden die Abgabennachforderung und der Verkürzungszuschlag innerhalb eines Monats vollständig bezahlt, tritt Straffreiheit ein. Das bedeutet, dass für dieses Finanzvergehen keine Strafe mehr verhängt werden kann.
Als zusätzliche Erleichterung besteht die Möglichkeit, für die Abgabennachforderung eine Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO zu beantragen, wobei die Zahlungsfrist auf maximal sechs Monate verlängert werden kann.