Ein Fehler passiert? – Beim Schwindeln erwischt?
Was kann ich tun?
Das Finanzstrafgesetz sieht für Finanzvergehen zum Teil empfindliche Strafen vor. Es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass die Aufdeckung einer solchen Straftat schwerwiegende Folgen haben kann (siehe Höhe der Strafen). Seien Sie daher bei der Erstellung Ihrer Abgabenerklärungen äußerst sorgfältig und genau und achten Sie darauf, die gesetzlichen Fristen und Zahlungstermine stets pünktlich einzuhalten. Sollten Sie feststellen, dass eine Frist nicht eingehalten werden kann, setzen Sie sich umgehend mit der zuständigen Behörde in Verbindung – in vielen Fällen lässt sich eine Lösung finden.
Strafaufhebung in besonderen Fällen
Es kann vorkommen, dass bei einer Überprüfung Nachforderungen festgestellt werden und der Verdacht auf ein Finanzvergehen aufkommt. In diesem Fall erlaubt § 30a FinStrG der Abgabenbehörde, anstelle den Fall an die Finanzstrafbehörde zu melden, einen Verkürzungszuschlag von 10 Prozent des mutmaßlich verkürzten Betrag festzusetzen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Die Abgabennachforderung darf 33.000 Euro nicht übersteigen.
- Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Festsetzung der Nachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklären oder diesen beantragen.
- Sie müssen auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung des Verkürzungszuschlages wirksam verzichten.
- Es darf noch kein Finanzstrafverfahren hinsichtlich der betroffenen Abgaben anhängig sein.
- Es darf keine Selbstanzeige vorliegen.
- Eine Bestrafung darf nicht erforderlich sein, um Sie von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.
Werden die Abgabennachforderung und der Verkürzungszuschlag innerhalb eines Monats vollständig bezahlt, tritt Straffreiheit ein. Das bedeutet, dass für dieses Finanzvergehen keine Strafe mehr verhängt werden kann.
Als zusätzliche Erleichterung besteht die Möglichkeit, für die Abgabennachforderung eine Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO zu beantragen, wobei die Zahlungsfrist auf maximal sechs Monate verlängert werden kann.