Berichtsinhalte

Ein CBAM-Bericht muss insbesondere – aber nicht ausschließlich – Angaben über die bei der Produktion entstandenen THG-Emissionen für die im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr getätigten Einfuhren von CBAM-Waren enthalten. Jeder CBAM-Bericht muss in Bezug auf die THG-Emissionen unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen bzw. Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen);
  • Gesamte (spezifische) Emissionen - sowohl direkte als auch indirekte Emissionen (in Tonnen THG-Emissionen und pro Wareneinheit);
  • CO₂-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Hinweis

Handelt es sich bei den importierten Waren um Veredelungserzeugnisse, die im Zuge der passiven Veredelung entstanden sind so entstehen in der Übergangsphase noch keine CBAM-Berichtspflichten. Teilweise bestehen auch für Rückwaren Ausnahmen von der Berichtspflicht. Details zu den CBAM-Berichtspflichten für bestimmte Zollverfahren sind in Art. 34 der CBAM-VO ausgeführt.

Letzte Aktualisierung: 7. November 2023