Rechtliche Informationen e-zoll
Zollanmeldungs-Verordnung 2016 – ZollAnm-V 2016
Die Zollanmeldungs-Verordnung 2016 ersetzt mit 1. Mai 2016 die Zollanmeldungs-Verordnung 2010 und findet auf Zollanmeldungen Anwendung, welche für Zollabfertigungen in Österreich abgegeben werden. Die konsolidiert Fassung befindet sich hier:
- RIS - Zollanmeldungs-Verordnung 2016 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.09.2025
- RIS - Zollanmeldungs-Verordnung 2024 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.09.2025
Die Zoll-Informatik-Verordnung 2010 wurde mit der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 außer Kraft gesetzt.
Datenschutzrichtlinie in Bezug auf die Verwendung von Daten der Zollanmeldungen
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Informationen zum Wegfall der 150 Euro Zollfreigrenze und Einführung des 3 Euro Zolls mit 1. Juli 2026
Zollpräferenzen
Für die Anwendung von Zollpräferenzen bei B2C-Sendungen bis zu einem Wert Sachwert bis zu 150 Euro ist zu unterscheiden, ob es sich um eine sog. IOSS-Sendung handelt (= Ware deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Punkt ca) der MWSt-RL (Richtlinie 2006/112/EG) von der EUSt befreit ist) oder nicht (=Erhebung der EUSt durch das ZAÖ)
Codierungen in der Zollanmeldung:
Neue Codes
Präferenzcode
- „500“ – für Waren die dem 3 Euro Zoll unterliegen
Verfahren-Zusatzcodes
- F48 - Abfertigung im Rahmen des „Import One-Stop-Shop“ (Titel XII, Kapitel 6, Abschnitt 4 MWSt-RL) (= IOSS-Sendung)
- F53 - Abfertigung B2C bis zu 150 Euro ohne Anwendung der Sonderregelungen für IOSS und Special Arrangement
- [F49 - Abfertigung im Rahmen der „Sonderregelung/Special Arrangement“ (Titel XII, Kapitel 7 MWSt-RL) Hinweis: Kommt in Österreich nicht zur Anwendung]
Codierungen die beendet werden
- C07 – wird von F48 und F53 abgelöst
- Taric-Kurznummern – 9999 90 ** fallen weg – somit sind ab 01.07.2026 alle Sendungen vollständig zu tarifieren
Product Identifier (Produktkennung)
Für Waren des Fernverkaufs ist unabhängig vom Wert der Sendung zusätzlich die Händler-Produktkennung sowie die Hersteller-Produktkennung anzugeben, wobei jedenfalls eine nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung und eine allfällige standardisierte Hersteller-Produktkennung oder die Ausnahme, dass eine standardisierte Hersteller-Produktkennung nicht existiert, anzugeben ist.
Für die Angabe der Produktkennung in der Zollanmeldung sind folgende Codes vorgesehen:
C127 – Standardisierte Herstellerproduktkennung
C128 – Nicht standardisierte Herstellerproduktkennung
C129 – Händlerproduktkennung
Y081 – Für das angegebene Produkt existiert keine standardisierte Herstellerproduktkennung
Die Angabe der Produktkennung ist ab 01.07.2026 freiwillig und ab 01.11.2026 verpflichtend.
Union Handling Fee
Derzeit liegen noch keine detaillierten Informationen hinsichtlich Anwendungszeitpunkt und Höhe der Handling Fee vor; diese werden zu einem späteren Zeitpunkt, sobald sie verfügbar sind, nachgereicht.