Paketsteuer: Kurzdarstellung und FAQs
Eckpunkte des Paketsteuergesetzes
Ab dem 1. Oktober 2026 unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen einer Paketsteuer in Höhe von EUR 2 je Paket. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Steuer pro Bestellung zu berechnen.
Steuerschuldner der Paketsteuer ist grundsätzlich der Versandhändler. Die Steuer fällt jedoch nur dann an, wenn die Versandhandelsumsätze des jeweiligen Versandhändlers im vorangegangen Wirtschaftsjahr 100 Mio. Euro überschritten haben. Werden Waren über einen Online-Marktplatz (Plattform oder ähnliche elektronische Schnittstelle) verkauft, sind die Versandhandelsumsätze für Zwecke der Paketsteuer dem Marktplatz zuzurechnen (Plattformfiktion; „deemed supplier“ Regel). Bei Überschreiten der Umsatzschwelle ist der Online-Marktplatz damit Paketsteuerschuldner für diese Umsätze.
Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den jeweiligen Versandhandelsumsatz. Als Selbstbemessungsabgabe muss die Paketsteuer quartalsweise bis zum letzten Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats im Wege einer elektronischen Steuererklärung über FinanzOnline erklärt und abgeführt werden. Eine Jahreserklärung ist nicht vorgesehen. Versandhändler ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in der EU oder im EWR brauchen einen inländischen Fiskalvertreter.
FAQs
Fragen zum Anwendungsbereich des Paketsteuergesetzes
Der Paketsteuer unterliegt
- die Zustellung von Paketen im Inland (siehe Fragen 2, 2a und 2b)
- an Nichtunternehmer und andere Empfänger gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG (siehe Frage 3)
- im Rahmen von Versandhandelsumsätzen (siehe Frage 4)
- von Versandhändlern über der Umsatzschwelle (siehe Frage 5),
- denen ein Vertrag zugrunde liegt, der über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen ist. (siehe Frage 6)
Unter einem Paket ist eine adressierte Sendung zu verstehen, die ein Postdiensteanbieter in dieser Form übernimmt bzw – falls die Beförderung durch den Unternehmer selbst erfolgt – übernehmen würde.
Von einer Zustellung im Inland ist auszugehen, wenn Gegenstände im österreichischen Bundesgebiet zugestellt werden. Ein Paket gilt für Zwecke des Paketsteuergesetzes als zugestellt, wenn es in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Annahme im Rahmen der Zustellung verweigert wird. Der Nachweis der Nichtzustellung obliegt dem Versandhändler. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist von einer erfolgten Zustellung auszugehen.
Die Zustellung von unverpackten oder nur minimalverpackten Zeitungen, Zeitschriften und Katalogen (zB in einer dünnen transparenten Hülle) ist nicht von der Paketsteuer erfasst, weil kein Paket im Sinne des Paketsteuergesetzes vorliegt. Werden Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge hingegen in Postpaketen zugestellt, liegt ein Paket im Sinne des Paketsteuergesetzes vor. In diesem Fall ist die Zustellung daher bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen paketsteuerpflichtig.
Bei der Zustellung von Lebensmitteln oder Speisen in für Postsendungen unüblichen Verpackungen (z.B. in offenen Sackerln, in Pizzakartons, etc.) liegt typischerweise kein Paket im Sinne des Paketsteuergesetzes vor, sodass die Zustellung nicht unter die Paketsteuer fällt. Im Rahmen von Essenszustellungen gelieferte Speisen fallen daher typischerweise nicht unter die Paketsteuer.
Von der Paketsteuer sind ausschließlich Gegenstände betroffen, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen an Empfänger gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG verkauft werden (B2C-Versandhandelsumsätze). Dazu zählen Nichtunternehmer (z.B.Privatpersonen) und Schwellenerwerber unter der Erwerbsschwelle (z.B. unecht befreite Unternehmer) solange sie keine UID-Nummer bekanntgeben. Umsätze bei Verkäufen zwischen Nichtunternehmern (C2C-Umsätze) oder zwischen Unternehmen (B2B-Umsätze) unterliegen nicht der Paketsteuer. Für die Unterscheidung zwischen B2B-Umsätzen und B2C-Versandhandelsumsätzen sind die umsatzsteuerlichen Abgrenzungsregelungen (z.B.Verwendung der UID-Nummer durch den Empfänger) maßgeblich.
Für die Definition des Begriffs „Versandhandelsumsätze“ wird auf das umsatzsteuerliche Begriffsverständnis zurückgegriffen. Demnach sind Lieferungen von Gegenständen umfasst, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung an den Erwerber versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Der Standort der Waren im Zeitpunkt der Bestellung (In- oder Ausland) ist für die Qualifikation als Versandhandelsumsatz jedoch nicht relevant. Erfasst sind daher nationale als auch grenzüberschreitende Versandhandelsumsätze.
Werden Gegenstände im Geschäftslokal des Versandhändlers (bzw. bei einer unmittelbar beim Geschäftslokal des Versandhändlers befindlichen und zu diesem Geschäftslokal gehörenden Abholstation) vom Kunden abgeholt, liegt aufgrund der Anknüpfung der Paketsteuer an das umsatzsteuerliche Begriffsverständnis kein Versandhandelsumsatz vor. Die Abholung durch den Kunden (z.B. Click&Collect) fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Paketsteuer.
Beispiel 1: Unternehmer A verkauft über die Online-Plattform des Unternehmers B einen Gegenstand an einen privaten Endverbraucher in Österreich und versendet den Gegenstand per Post.
Lösung: Es liegt ein Versandhandelsumsatz im Sinne des Paketsteuergesetzes vor.
Beispiel 2: Unternehmer C verkauft über seinen Webshop einen Gegenstand an einen privaten Endverbraucher in Österreich. Der private Endverbraucher holt den Gegenstand im Geschäftslokal des Unternehmers C ab („Click and Collect“).
Lösung: Es liegt kein Versandhandelsumsatz im Sinne des Paketsteuergesetzes vor.
Steuerschuldner der Paketsteuer ist grundsätzlich der Versandhändler. Die Ansässigkeit des Versandhändlers spielt für Zwecke der Paketsteuer keine Rolle. Als Versandhändler im Sinne des PakStG gilt jeder Unternehmer, dessen inländische Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio. überschritten haben. Liegen die Versandhandelsumsätze unter der Umsatzschwelle, muss der Unternehmer keine Paketsteuer abführen. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, ist das abweichende Wirtschaftsjahr maßgeblich. Werden Waren durch einen Unternehmer über eine Online-Plattform (zB einen Marktplatz oder ein Verkaufsportal) verkauft, wird diese für Zwecke der Paketsteuer so behandelt, als hätte sie den Versandhandelsumsatz selbst ausgeführt (Plattformfiktion). Das bloße Schalten von Inseraten auf einer Online-Plattform ist dabei aber nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Versandhandelsumsätze durch die Online-Plattform unterstützt werden. Für die Abgrenzung, wann eine solche Unterstützung vorliegt, ist auf umsatzsteuerliche Grundsätze (Art. 5b DVO 282/2011) zurückzugreifen ist.
Maßgeblich für die Berechnung der Umsatzschwelle ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dieser Umsätze. Zu berücksichtigen ist damit alles, was der Empfänger aufzuwenden hat, um eine Zustellung zu erhalten (exklusive Umsatzsteuer). Aufgrund der Anknüpfung an das umsatzsteuerliche Begriffsverständnis sind Rücksendungen bei der Berechnung der Umsatzschwelle entsprechend mindernd zu berücksichtigen, soweit dies auch für die Umsatzsteuer der Fall ist. Zu den Auswirkungen von Rücksendungen auf eine bereits entstandene Paketsteuerschuld siehe Frage 10.
Der Einzelwert der Waren je Sendung ist für die Berechnung der Umsatzschwelle nicht relevant. Somit sind für die Umsatzschwelle etwa auch Versandhandelsumsätze von Waren mit einem Einzelwert je Sendung über 150 Euro miteinzubeziehen.
Beispiel: Unternehmer A verkauft über die Online-Plattform des Unternehmers B einen Gegenstand an einen privaten Endverbraucher in Österreich. Der Gegenstand wird von Unternehmer A nach Österreich versandt.
Lösung: Für Zwecke der Qualifikation als Versandhändler nach diesem Bundesgesetz ist der Umsatz von Unternehmer A dem Unternehmer B zuzurechnen, weil der Umsatz über die Online-Plattform des Unternehmers B erzielt wurde. Auch die Zustellung ist dem Unternehmer B zuzurechnen. Daher gilt Unternehmer B für diesen Umsatz bei Überschreiten der Schwelle als Versandhändler, mit der Konsequenz, dass er die Paketsteuer für diese Zustellung schuldet.
Von der Paketsteuer sind nur Zustellungen im Rahmen von Umsätzen erfasst, bei denen für den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Dies ist beispielsweise bei Bestellungen über das Internet oder Telefon der Fall. Bestellungen im Geschäft stellen keinen Fernabsatz dar und unterliegen daher nicht der Paketsteuer.
Beispiel: Ein privater Endverbraucher aus Österreich kauft Waren im Geschäftslokal des Unternehmers D. Es wird vereinbart, dass Unternehmer D die Waren an die Wohnadresse des Endverbrauchers befördert.
Lösung: Es liegt kein Fernabsatz im Sinne des Paketsteuergesetzes vor.
Fragen zur Steuerhöhe und zur Steuerschuldentstehung
Die Höhe der Paketsteuer beträgt EUR 2 pro zugestelltem Paket. Alternativ haben Versandhändler die Möglichkeit, die Steuer auch pro Bestellung, die zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt, zu berechnen. Zu berücksichtigen ist dann jede Bestellung, die zumindest einen Gegenstand enthält, der Teil eines Versandhandelsumsatzes ist. Diesfalls beträgt die Steuer EUR 2 pro Bestellung und ist unabhängig von der Anzahl der Pakete die schlussendlich aufgrund dieser Bestellung zugestellt werden (in Bezug auf Abonnements siehe Frage 8). Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer Bestellung Gegenstände mehrerer zugrundeliegender Verkäufer zugestellt werden. Die Entscheidung, die Paketsteuer abweichend von der Grundregel pro Bestellung zu berechnen, gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraums.
Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den jeweiligen Versandhandelsumsatz. Der Zeitpunkt der Annahme der Zahlung orientiert sich am umsatzsteuerlichen Begriffsverständnis und ist jener Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wird oder die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage des Erwerbers bei Lieferer eingeht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Bei Online-Bestellungen passiert dies typischerweise im Rahmen des „Checkouts“ am Ende der Bestellung. Der Zeitpunkt, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt, ist nicht maßgeblich.
Beispiel: Es werden am 25. März 20XX über eine Online-Plattform zwei Bestellungen abgegeben, die im Rahmen von Versandhandel in zwei Paketen im Inland zugestellt werden, wobei die Zahlungsannahme jeweils im Zuge der Bestellung am 25. März 20XX erfolgt. Die Pakete werden am 29. März 20XX und am 3. April 20XX zugestellt.
Lösung: Die Steuerschuld entsteht in beiden Fällen mit Zahlungsannahme am 25. März 20XX. Der Zeitpunkt der Zustellung ist nicht relevant.
Wird ein einzelner Versandhandelsumsatz in Raten bezahlt, entsteht die Steuerschuld ebenfalls unabhängig von den tatsächlichen Zahlungszeitpunkten im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung.
Einen Sonderfall bilden Zustellungen im Rahmen von (un-)befristeten Abonnements, bei denen in regelmäßigen Zeitabständen Waren geliefert werden (z.B. über Online-Plattformen angebotene Sparabos für Waren des täglichen Bedarfs). Steht der Gesamtpreis des Abonnements im Vorhinein fest und wird dieser in einem Betrag abgerechnet, entsteht die Steuerschuld einmal im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung des Gesamtpreises. Wird das Abonnement hingegen in mehreren Zeiträumen abgerechnet, entsteht die Steuerschuld für jeden Abrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Abrechnung.
Berichtigungen einer einmal entstandenen Steuerschuld sind möglich. Treten Gründe für eine Berichtigung auf, sind diese in der nächsten Steuererklärung zu berücksichtigen. Demgegenüber sind Umstände, die den laufenden Erklärungszeitraum betreffen, in der Steuererklärung für diesen Zeitraum zu berücksichtigen.
Eine Berichtigung ist insbesondere dann zulässig, wenn der Steuertatbestand nach der Entstehung der Steuerschuld nachträglich wegfällt (z.B. wenn es zu keiner Zustellung kommt, weil das Paket nie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt) und dieser Umstand dem Versandhändler nicht so rechtzeitig bekannt wird, dass eine Berücksichtig in der laufenden Erklärung noch möglich ist.
Beispiel: Es wird am 25. März 20XX telefonisch eine Bestellung für eine Ware aus einem Versandkatalog abgegeben, die im Rahmen von Versandhandel im Inland zugestellt werden soll, wobei die Zahlungsannahme gleichzeitig mit der Bestellung am 25. März 20XX erfolgt. Die Erklärung wird am 30. April 20XX eingereicht.
Variante 1: Es kommt zu keiner Zustellung und der Versandhändler erfährt davon am 5. Mai 20XX.
Lösung: Der Versandhändler nimmt diesen Vorgang in die Erklärung für das erste Kalendervierteljahr auf, weil er zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung noch keine Kenntnis über die erfolglose Zustellung hat. Er kann in der nächsten Erklärung (in diesem Fall für das zweite Kalendervierteljahr) die Berichtigung vornehmen.
Variante 2: Es kommt zu keiner Zustellung und der Versandhändler erfährt davon am 25. April 20XX.
Lösung: Der Versandhändler muss diesen Vorgang nicht in die Erklärung aufnehmen.
Variante 3: Die Zustellung erfolgt am 25. April 20XX. Eine Rücksendung wird am 1. Mai 20XX veranlasst.
Lösung: Der Versandhändler muss diesen Vorgang in die Erklärung für das erste Kalendervierteljahr aufnehmen. Aufgrund der erfolgten Zustellung berechtigt die Rücksendung den Versandhändler nicht zu einer Berichtigung. Siehe auch Frage 10
Wurde ein Paket erfolgreich zugestellt, kann die Paketsteuer nachträglich nicht mehr wegfallen. Eine Berichtigung der Paketsteuer ist daher ausgeschlossen, wenn ein Paket nach erfolgter Zustellung vom Empfänger zurückgeschickt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rücksendung im Zuge einer zivilrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages erfolgt Zu den Auswirkungen von Rücksendungen auf die Umsatzschwelle siehe Frage 5.
Bei Ersatzlieferungen für schon zugestellte Waren (z.B. Austausch im Rahmen der Gewährleistung) entsteht keine zusätzliche Steuerschuld. Die Steuerschuld für die erstmalige Zustellung bleibt allerdings bestehen. Siehe dazu Frage 10.
Fragen zu verfahrensrechtlichen Angelegenheiten
Die Erhebung der Paketsteuer obliegt jenem Finanzamt, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. In Frage kommen daher entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Finanzamt Österreich.
Die Paketsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet. Versandhändler haben die Paketsteuer daher selbst zu berechnen und eine Steuererklärung für das jeweilige Kalendervierteljahr (Erklärungszeitraum) elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die Einreichung der Erklärung sowie die Abfuhr der Paketsteuer hat bis spätestens am letzten Kalendertag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen. Die jeweils spätesten Erklärungs- und Zahlungstermine sind somit der 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und der 31 Jänner. Zu berücksichtigen sind dabei alle Zustellungen, für die innerhalb des Erklärungszeitraums die Steuerschuld entstanden ist. Maßgeblich ist ausschließlich der Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung, unabhängig davon, wann die Zustellung konkret erfolgt.
Beispiel: Es wird am 25. März 20XX über eine elektronische Schnittstelle eine Bestellung abgegeben, die im Rahmen von Versandhandel im Inland zugestellt wird, wobei die Zahlungsannahme im Zuge der Bestellung (am 25. März 20XX) erfolgt. Das Paket wird am 3. April 20XX zugestellt.
Lösung: Auch wenn der Zustellzeitpunkt nach dem 31. März liegt, ist für alle genannten Zustellungen der Erklärungszeitraum des ersten Kalendervierteljahres (Jänner bis März) maßgeblich, weil die Steuerschuld mit Zahlungsannahme am 25. März 20XX, und somit im ersten Kalendervierteljahr 20XX, entstanden ist. Die Erklärung für das erste Kalendervierteljahr ist spätestens am 30. April 20XX einzureichen. Dies entspricht auch dem Fälligkeitszeitpunkt.
Versandhändler, die weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, haben zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen einen Fiskalvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben. Als Fiskalvertreter sind ausschließlich Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland zugelassen. Der Fiskalvertreter muss die abgabenrechtlichen Rechte und Verpflichtungen des Versandhändlers wahrnehmen, wobei aber keine gesamtschuldnerische Haftung für die Paketsteuer vorgesehen ist.
Die Steuererklärung ist auf Grundlage der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Erklärung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder mittels eines Webservices zulässig. Dabei ist pro Zeitraum nur eine Übermittlung der Steuererklärung möglich. Die XML-Struktur für die Softwarehersteller wird zeitgerecht auf der BMF-Homepage veröffentlicht.
Sofern noch keine Registrierung für FinanzOnline besteht, muss diese einmalig durchgeführt werden. Weitere Informationen betreffend die FinanzOnline-Registrierung finden sie unter Anmeldung, Rücksetzen und Abmeldung für Unternehmer und Gemeinden. Sollte die Datenübermittlung durch einen registrierten Vertreter erfolgen, ist kein eigener Zugang zu FinanzOnline notwendig.
Insofern es dem Abgabepflichtigen zumutbar ist, hat die Überweisung mittels Electronic-Bankings zu erfolgen. Dabei ist der Buchstabencode (PKS) anzuführen und die Art des Erhebungszeitraumes (KVJ) anzugeben. Weitere Informationen zur Entrichtung finden sich unter Steuerzahlungen.
Wird die Erklärungspflicht pflichtwidrig unterlassen oder stellt sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig dar, wird die Steuer vom zuständigen Finanzamt unter Berücksichtigung etwaiger Säumniszuschläge, Verzugszinsen, etc. festgesetzt. Zudem kann die pflichtwidrige Unterlassung der Erklärungspflicht finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Nein – für die Paketsteuer gelten die allgemeinen abgabenrechtlichen Haftungsbestimmungen sowie die allgemeinen strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Vorschriften. Eine abgabenrechtliche Haftung für Zustelldienste ist im Paketsteuergesetz nicht vorgesehen.
Versandhändler müssen die Aufzeichnungen führen, die für die Feststellung der Steuer und Überprüfung der Grundlage ihrer Berechnung notwendig sind. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
Das Paketsteuergesetz tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Zustellungen anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung, dh jener Zeitpunkt, in dem die Zahlungsannahme erfolgt.
Beispiel: Es werden am 25. September 2026 über einen Webshop zwei Bestellungen abgegeben, die im Rahmen von Versandhandel in zwei Paketen im Inland zugestellt werden, wobei die Zahlungsannahme im Zuge der Bestellung am 25. September 2026 erfolgt. Die Pakete werden am 29. September 2026 und am 3. Oktober 2026 zugestellt.
Lösung: Auch wenn der Zustellzeitpunkt nach dem 30. September liegt, fallen alle genannten Zustellungen nicht unter das Paketsteuergesetz, weil die Inkrafttretensbestimmung an die Entstehung der Steuerschuld anknüpft, die vor dem 1. Oktober 2026 liegt.