Steuerzahlungen

Gesetzliche Bestimmungen

Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist (§ 211 Abs 3 der Bundesabgabenordung – BAO). Die nähere Regelung der Entrichtung im Wege der elektronischen Überweisung findet sich in § 7 der FinanzOnline‑Verordnung 2006.

Electronic-Banking-Systeme für Steuerzahlungen

Für die speziellen Anforderungen im Bereich Steuerzahlungen stehen Ihnen folgende Anwendungen zur Verfügung.

  • Service „Finanzamtszahlung“ in den Electronic-Banking-Systemen der Banken
  • „Meldung zur Zahlung von Selbstbemessungsabgaben“ und „Elektronische Zahlung“ in FinanzOnline (eps-Überweisung)
  • SEPA-Lastschriftmandat“ für Einkommensteuervorauszahlungen

Finanzamtszahlung

Auf allen Ausfertigungen Ihres Finanzamtes finden Sie die aktuelle Bankverbindung. Für alle Finanzamtskontonummern lautet der BIC: BUNDATWW

Beim Service „Finanzamtszahlung“ ist die Angabe der neunstelligen Steuernummer verpflichtend. Die Steuernummer wird Ihnen erstmals im Zuge der Vergabe eines Abgabenkontos schriftlich mitgeteilt und ist auf allen schriftlichen Ausfertigungen (Bescheide, Vorhalte etc.) angeführt.

Informationen zur Steuernummer

Die Steuernummer bleibt unveränderlich. Die Bankverbindung kann sich jedoch abhängig von Amt und Dienststelle ändern.

Beachten Sie daher bitte die Informationen auf den letzten Schriftstücken oder Buchungsmitteilungen Ihres Finanzamtes und verwenden Sie ausschließlich die in diesen Schreiben angeführte Bankverbindung.

Wurde Ihnen die Steuernummer noch nicht mitgeteilt bzw. ist deren Angabe bei speziellen Rechtsvorgängen (z.B. Beschwerdegebühren) grundsätzlich nicht notwendig, verwenden Sie bitte die in nachstehender Tabelle bei Ihrem Finanzamt dafür eigens zur Verfügung stehende „fiktive“ Steuernummer.

Nr. Bezeichnung Bankverbindung  „fiktive“ Steuernummer
    IBAN + BIC: BUNDATWW  
11 Finanzamt für Großbetriebe

AT88 0100 0000 0550 4116

11-999/9118
37 Amt für Betrugsbekämpfung

AT09 0100 0000 0550 4374 

37-999/9378
  Finanzamt Österreich
 
 
03 Dienststelle Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf

AT87 0100 0000 0550 4037

03 999/9032

06 Dienststelle Wien 8/16/17

AT26 0100 0000 0550 4068

06 999/9068

07 Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg

AT31 0100 0000 0550 4075

07 999/9074
08 Dienststelle Wien 12/13/14 Purkersdorf

AT36 0100 0000 0550 4082

08 999/9080
09 Dienststelle Wien 1/23

AT62 0100 0000 0550 4099

09 999/9096
10

Dienststelle Sonderzuständigkeiten:

  • für Private, Unternehmen und Behörden hinsichtlich der Rechtsgeschäftsgebühren
  • hinsichtlich der Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht und bei den Landesverwaltungsgerichten

AT83 0100 0000 0550 4109

10 999/9102
10

Dienststelle Sonderzuständigkeiten:

  • ausschließlich für Behörden hinsichtlich der festen Gebühren
AT56 0100 0000 0580 4713  
12 Dienststelle Wien 2/20/21/22

AT93 0100 0000 0550 4123

12 999/9124
15 Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs

AT32 0100 0000 0550 4154

15 999/9150
16 Dienststelle Baden Mödling

AT37 0100 0000 0550 4161

16 999/9166
22 Dienststelle Weinviertel

AT28 0100 0000 0550 4226

22 999/9222
23 Dienststelle Waldviertel

AT33 0100 0000 0550 4233

23 999/9238
29 Dienststelle Niederösterreich Mitte

AT08 0100 0000 0550 4295

29 999/9292
38 Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart

AT14 0100 0000 0550 4381

38 999/9384
41 Dienststelle Braunau Ried Schärding

AT54 0100 0000 0552 4419

41 999/9412
46 Dienststelle Linz

AT03 0100 0000 0552 4464

46 999/9460
51 Dienststelle Kirchdorf Perg Steyr

AT65 0100 0000 0552 4512

51 999/9510
52 Dienststelle Freistadt Rohrbach Urfahr

AT91 0100 0000 0552 4529

52 999/9526
53 Dienststelle Gmunden Vöcklabruck

AT96 0100 0000 0552 4536

53 999/9532
54 Dienststelle Grieskirchen Wels

AT04 0100 0000 0552 4543

54 999/9548
57 Dienststelle Klagenfurt St. Veit Wolfsberg

AT92 0100 0000 0556 4572

57 999/9574
61 Dienststelle Spittal Villach

AT52 0100 0000 0556 4613

61 999/9618
67 Dienststelle Oststeiermark

AT07 0100 0000 0553 4674

67 999/9672
68 Dienststelle Graz-Stadt

AT12 0100 0000 0553 4681

68 999/9688
69 Dienststelle Steiermark Mitte

AT38 0100 0000 0553 4698

69 999/9694
71 Dienststelle Judenburg Liezen

AT64 0100 0000 0553 4715

71 999/9716
72 Dienststelle Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg

AT69 0100 0000 0553 4722

72 999/9722
81 Dienststelle Innsbruck

AT31 0100 0000 0554 4815

81 999/9814
83 Dienststelle Tirol Ost

AT62 0100 0000 0554 4839

83 999/9836
84 Dienststelle Landeck Reutte

AT67 0100 0000 0554 4846

84 999/9842
90 Dienststelle St. Johann Tamsweg Zell am See

AT90 0100 0000 0555 4908

90 999/9906
91 Dienststelle Salzburg-Stadt

AT95 0100 0000 0555 4915

91 999/9912
93 Dienststelle Salzburg-Land

AT29 0100 0000 0555 4939

93 999/9934
98 Dienststelle Vorarlberg

AT63 0100 0000 0557 4988

98 999/9982

Verzeichnis der Abgabenarten

Gemäß § 214 Abs 4 BAO besteht die Möglichkeit im Zuge der Zahlung eine Verrechnungsweisung zu erteilen - Verzeichnis der Abgabenarten (Excel, 76 KB).

Elektronische Zahlung („eps-Überweisung“) in FinanzOnline

Über die „Meldung zur Zahlung von Selbstbemessungsabgaben“ und „Elektronische Zahlung“ (eps-Überweisung) in FinanzOnline stehen Ihnen umfangreiche Informationen in einem Handbuch (PDF, 301 KB) zur Verfügung.

SEPA-Lastschriftmandat

Einkommensteuervorauszahlungen können Sie bequem mittels SEPA-Lastschrift entrichten. Zur Anmeldung steht Ihnen das Webformular SEPA-Lastschriftmandat zur Verfügung oder Sie nutzen ganz einfach die Möglichkeit direkt in FinanzOnline.

Zahlungsanweisungen

Überweisungen von Steuerzahlungen haben mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist.
Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.

Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben hat

  1. wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder
  2. im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten eps-Überweisung

zu erfolgen.

Daher ist Zusendung von Zahlungsanweisungen deaktiviert.

Sollten Sie jedoch keine Möglichkeit zur Nutzung eines Electronic-Banking-Systems für Ihre Steuerzahlungen haben, kann der „Verzicht auf Zusendung einer Zahlungsanweisung“ in FinanzOnline oder mit formlosem Schreiben, per Telefon oder Fax an das zuständige Finanzamt widerrufen werden.

Buchungsmitteilungen und Benachrichtigungen

Buchungsmitteilungen oder Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten können (bei zusätzlicher Nutzung der elektronischen Zustellung) durch den Verzicht auf Zusendung einer Zahlungsanweisung elektronisch zugestellt werden.

Letzte Aktualisierung: 3. Dezember 2024