Tankkarten Anfrage der KSW vom 27.1.2026
In Rz 345 UStR ist festgehalten, dass bei Tankkartenverträgen, die den Einkauf und Verkauf von Treibstoffen regeln, von einer Lieferung in der Reihe auszugehen ist.
Davon abweichend ist bei der Verrechnung von Treibstoff unter Verwendung von Tankkarten durch einen Mineralölunternehmer an einen Unternehmer, der im Rahmen einer Vereinbarung über die Verwaltung von Tankkarten für den unmittelbaren Verwender der Tankkarte Tankkarten lediglich organisiert und verwaltet, von einer direkten Lieferung von Treibstoff des Mineralölunternehmers an den unmittelbaren Verwender der Tankkarte auszugehen.
Wir ersuchen um Bestätigung dieser Rechtsauffassung.
- Reihenlieferung im Fall der Weitergabe von Tankkarten
Wenn ein Tankkartenunternehmen im Rahmen von Tankkartenverträgen von einem Mineralölunternehmen Treibstoff kauft und an seine (Tankkarten-) Kunden verkauft, ist nach Rz 345 UStR von einer Lieferung in der Reihe auszugehen.
Diese Reihenlieferung Mineralölunternehmer –> Tankkartenunternehmer –> Kunde von Tankkartenunternehmer besteht unabhängig davon, ob der Kunde den Treibstoff selbst verwendet oder seinen Geschäftspartnern durch Weitergabe der Tankkarten den Bezug von Treibstoff ermöglicht. Denn aus Sicht des Tankkartenunternehmens besteht nur eine Vertragsbeziehung mit dem Kunden und nicht mit den Geschäftspartnern des Kunden; weder Mineralölunternehmen noch Tankkartenunternehmen sind in eine allfällige nachgelagerte Weitergabe der Tankkarten eingebunden.
Nachgelagerte Vereinbarungen des Tankkarten-Kunden mit seinen Vertragspartnern können somit keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der vorgelagerten Reihenlieferung haben.
Die obigen Ausführungen gelten auch dann, wenn, insbesondere bei netzwerkübergreifenden Verrechnungen und damit Beteiligung mehrerer Tankkartensysteme, mehr als drei Parteien in der Reihe Treibstoff an- und verkaufen.
- Beurteilung des Bezugs von Straßenmaut über Tankkarten und EETS Provider
Rz 345 UStR enthält Aussagen zur österreichischen Umsetzung des EuGH Urteils vom 15.5.2019 in der Rechtssache C-235/18, Vega. In diesem Urteil ging es um die Frage, wann eine Lieferung von körperlichen Gegenständen vorliegt und wer im Fall des Treibstoffbezugs über Tankkarten über den Liefergegenstand Treibstoff verfügen kann.
Bei Bezug von Dienstleistungen über Tankkarten ist das EuGH Urteil in der Rs Vega nicht einschlägig, da es hierbei nicht um die Verfügungsmacht über einen körperlichen Gegenstand geht.
Soweit ASFINAG als Mautbetreiber Kartenakzeptanzverträge mit Tankkartenunternehmen abschließt, wonach Maut und zugehörige Leistungen an das insoweit im eigenen Namen auftretende Tankkartenunternehmen verrechnet werden, liegt eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung von ASFINAG an das Tankkartenunternehmen vor. Das Tankkartenunternehmen erbringt im Rahmen des Weiterverkaufs von Maut und zugehörigen Leistungen seinerseits der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistungen an seine Kunden.
Gleiches gilt für Fälle, wo ASFINAG als Mautbetreiber in Vertragsbeziehung mit einem Provider des EETS steht. ASFINAG verrechnet in diesen Fällen dem EETS Provider die Maut, der EETS Betreiber verrechnet in eigenem Namen an seinen Kunden weiter. Auch hier liegt eine Reihenleistung vor (ASFINAG –> EETS -Betreiber –> Kunde).
Wie bei Bezug von Treibstoff ist auch bei Straßenmaut die umsatzsteuerliche Beurteilung im Verhältnis Mautbetreiber –> Tankkartenunternehmen / EETS Provider –> Kunde als Reihenleistung unabhängig davon, welche nachgelagerten Vereinbarungen der Kunde ggf. mit seinen Vertragspartnern trifft.
Die obigen Ausführungen gelten auch dann, wenn mehr als drei Parteien in der Reihe Dienstleistungen an- und verkaufen.
Beantwortung:
Zur Beurteilung von Tankkartenverträgen:
Hinsichtlich der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie der Beurteilung einer Vereinbarung über die Verwaltung von Tankkarten für den unmittelbaren Verwender der Tankkarten, ist gem. UStR 2000 Rz 345 davon auszugehen, dass bei Tankkartenverträgen, die den Einkauf und Verkauf von Treibstoffen (Kauf und Weiterverkauf von Treibstoff im eigenen Namen) regeln, eine Lieferung gem. § 3 UStG 1994 in der Reihe vorliegt. Von einer Lieferung in der Reihe kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt auch diesen vertraglichen Vereinbarungen entspricht und dieselben Gegenstände geliefert werden. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie viele Personen Teil der Lieferkette sind.
Gegenstand der Umsatzsteuer ist grundsätzlich jede einzelne Leistung. Ist bspw. ein nachgelagerter Umsatz aufgrund der Vereinbarung nicht auf den An- und Verkauf von Treibstoffen gerichtet, so ist dieser Umsatz gesondert zu beurteilen.
Zur Beurteilung des Bezugs von Straßenmaut über Tankkarten und EETS Provider:
Mit der Verrechnung der fahrleistungsabhängigen Maut erbringt die ASFINAG als Straßenbetreiber eine Leistung an ein Tankkartenunternehmen und dieses mit der Weiterverrechnung wiederum eine Leistung an den Kunden (s ÖStZ 2004, 273, zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Mautgebühren). Fälle, in denen die ASFINAG als Mautbetreiber die Maut an einen Provider des Europäischen Elektronischen Mautdienstes verrechnet und dieser die Maut an seine Kunden weiterverrechnet, sind analog zu behandeln.
Hinsichtlich nachgelagerter Umsätze gilt das zu Tankkartenverträgen Gesagte sinngemäß.