Gemeinsame Marktorganisation (GMO)

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden unter dem dritten Teil Titel III "Die Landwirtschaft und die Fischerei" (Artikel 38 bis 44) - die Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt.

Der Gemeinsame Markt umfasst auch

  • die Landwirtschaft und
  • den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen:
    • die Erzeugnisse des Bodens,
    • der Viehzucht und
    • der Fischerei sowie
    • die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe

Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es,

  • die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsverfahren, insbesondere der Arbeitskräfte steigern;
  • auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
  • die Märkte zu stabilisieren;
  • die Versorgung sicher zu stellen;
  • für die Belieferung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Die Steuerung der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt:

  • in ihren Grundzügen vom Europäischen Parlament und vom Rat (Landwirtschaftsrat bestehend aus den Landwirtschaftsministerinnen und Landwirtschaftsministern der Mitgliedstaaten)
  • im Detail durch die Europäische Kommission

Instrumente zur Durchsetzung der Ziele 

Um die in Artikel 39 angeführten Ziele erreichen zu können, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen. Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:

  • gemeinsame Wettbewerbsregeln oder
  • Errichtung einer Marktorganisation.

Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele

Eine Gemeinsame Marktorganisation kann zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen beinhalten: 

  • Preisregelungen (zB Schwellenpreisregelungen, Interventionspreise);
  • Beihilfen für die Erzeugung der verschiedenen Erzeugnisse;
  • Einlagerungs- und Ausgleichmaßnahmen;
  • gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- und Ausfuhr (Lizenzen, Agrarzölle, Referenzpreise, Kontingente, Mindestpreisregelung, Ausfuhrerstattung, Ausfuhrabgabe).

Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 

Die Kosten der Gemeinsamen Agrarpolitik werden durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EGFL) getragen, der aus Zöllen sowie aus Leistungen der Mitgliedstaaten aus der Mehrwertsteuer finanziert wird.

Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation (GMO

Mit Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde eine Regelung erlassen, die alle bisherigen 21 Grundverordnungen (GMO) sowie einige Verordnungen mit Sondervorschriften für bestimmte Erzeugnisse umfasst. Die meisten dieser GMO hatten eine ähnliche Struktur und viele identische Vorschriften. Dies ist insbesondere der Fall bei den Vorschriften für den Handel mit Drittländern und den allgemeinen Vorschriften.

Diese wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ersetzt.

In der Verordnung sind alle Regelungen für Getreide, Schweinefleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Zucker, Reis, Rindfleisch, Rohtabak, Flachs und Hanf, Hopfen, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Olivenöl und Tafeloliven, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, bestimmte in Anhang I des Vertrages angeführte Erzeugnisse, Bananen und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Trockenfutter und Wein zusammengefasst.