Internethandel (Fernverkauf) Wegfall der 150 Euro Zollfreigrenze und Einführung des 3 Euro Zolls mit 1. Juli 2026 Sendung/Ware ab dem 1. Cent Warenwert Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen.

Mit der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates der Europäischen Union wurde die Verordnung (EG) 1186/2009 (Zollbefreiungsverordnung – „ZBefrVO“) mit Wirkung zum 1. Juli 2026 geändert.

Statt der bislang in der ZBefrVO vorgesehenen Zollfreiheit für Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro ist ab 01.07.2026 - sofern es sich um eine Sendung im Fernverkauf handelt - ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Ware vorgesehen.

„Pro Ware“ bedeutet beispielsweise, dass bei einer Sendung die 2 Paar Sportschuhe aus Kunststoff, 5 T-Shirts und 2 Blusen aus Baumwolle enthält, die jeweils gleich tarifieren und in der Zollanmeldung daher in 3 Warenpositionen angemeldet werden (6402 1900 00, 6109 1000 10, 6206 30000 90) ein Zoll von insgesamt 9 Euro zur erheben ist.

Die Erhebung des Zolls erfolgt mittels Abgabenart „A00“ über das Zahlungsaufschubkonto, welches in der Zollanmeldung erklärt wird.

ACHTUNG: Seit 1. Juli 2026 ist die Zollfreiheit für den Import von Sendungen aus Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert unter 150 Euro entfallen. Neben der bereits seit 1. Juli 2021 zu bezahlenden Einfuhrumsatzsteuer sind nun grundsätzlich für jede importierte Sendung/Ware der Zoll und gegebenenfalls andere Abgaben zu bezahlen.