FAQs zum Mindestbesteuerungsgesetz (Teil 3)
Anfragebeantwortung vom 12.05.2026
Vorbemerkungen zu den Mitteilungen gemäß §§ 69 Abs. 3 und 70 Abs. 2 MinBestG
Nach der Grundregel des § 69 Abs. 1 MinBestG ist zunächst jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit einer in den Anwendungsbereich des MinBestG fallenden Unternehmensgruppe zur Einreichung des Mindeststeuerberichts im Inland verpflichtet. §§ 69 und 70 MinBestG ermöglichen jedoch eine Zentralisierung der Einreichverpflichtung.
Soll diese Zentralisierung bei einer einzigen inländischen Geschäftseinheit erfolgen, hat diese die Mitteilung gemäß § 69 Abs. 3 MinBestG über den Umstand der Benennung als benannte örtliche Einheit oder als berichtspflichtig benannte Einheit („Mitteilung 1“) dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln.
Soll die Zentralisierung bei einer einzigen ausländischen Geschäftseinheit erfolgen, hat eine Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 MinBestG über die Einreichung des Mindeststeuerberichts im Ausland („Mitteilung 2“) durch jede inländische Geschäftseinheit oder die benannte örtliche Einheit zu erfolgen. Die „Mitteilung 1“ und „Mitteilung 2“ sind elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline seit Anfang März 2026 vorgesehene Funktion zu übermitteln. Die „Mitteilung 1“ kann auch in einem einheitlichen Eingabevorgang mit der „Mitteilung 2“ kombiniert werden, wenn zunächst die Eigenschaft als benannte örtliche Einheit in der Eingabemaske ausgewählt wurde. Wird bekanntgeben, dass der Mindeststeuerbericht im Ausland durch die oberste Muttergesellschaft (§ 2 Z 14 MinBestG) oder eine als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45 MinBestG) eingereicht wird („Mitteilung 2“), ist die Bekanntgabe der Identität und des Belegenheitsstaates der einreichenden Einheit im Ausland erforderlich (§ 70 Abs. 2 MinBestG).
Für die Einreichung der „Mitteilung 1“ und „Mitteilung 2“ gelten dieselben Fristen wie für die Einreichung des Mindeststeuerberichts (§§ 69 Abs. 3 und 72 MinBestG). Diese Frist endet daher nicht vor dem 30. Juni 2026.
Die „Mitteilung 1“ und/oder „Mitteilung 2“ gilt ab dem in der FinanzOnline-Eingabemaske bekanntgegebenen Zeitraum – dem Geschäftsjahr der Unternehmensgruppe – und somit auch für spätere Zeiträume, solange keine geänderte Mitteilung oder eine Leermeldung eingereicht wird.
Eine Leermeldung über die FinanzOnline-Eingabemaske ist erforderlich, wenn die Eigenschaft der mitteilenden Einheit als benannte örtliche Einheit bzw. als berichtspflichtig benannte Einheit nicht mehr vorliegt (z.B. aufgrund des Ausscheidens dieser Einheit aus der Unternehmensgruppe). Die Leermeldung hat für das Geschäftsjahr zu erfolgen, in dem die Eigenschaft erstmalig nicht mehr vorliegt. Wird ab diesem Geschäftsjahr eine andere Einheit als benannte örtliche Einheit bzw. als berichtspflichtig benannte Einheit bestimmt, hat diese andere Einheit eine gesonderte „Mitteilung 1“ und/oder „Mitteilung 2“ über diese Eingabemaske einzureichen.
Beantwortung der Anfrage der KSW vom 9.4.2026 zur Mitteilung 1 und 2
Konstellation 1: Es liegt eine österreichische oberste Muttergesellschaft vor, die den Mindeststeuerbericht in Österreich einreicht
Gemäß § 69 Abs. 4 Z 1 MinBestG entfällt die Verpflichtung zur Einreichung des Mindeststeuerberichts für die anderen österreichischen Geschäftseinheiten. Eine Benennung einer örtlichen Einheit iSd § 69 Abs. 2 MinBestG und eine damit verbundene Mitteilung 1 ist nicht erforderlich. Es bedarf auch keiner Mitteilung 2.
Antwort BMF:
Ja, bei einer Einreichung des Mindeststeuerberichtes durch die in Österreich gelegene oberste Muttergesellschaft bestehen keine Mitteilungsverpflichtungen. Die Mitteilung 1 ist nur erforderlich, wenn der Mindeststeuerbericht im Inland durch die benannte örtliche Einheit oder die als berichtspflichtig benannte Einheit eingereicht wird. Die Mitteilung 2 ist nur erforderlich, wenn der Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft oder der als berichtspflichtig benannten Einheit im Ausland eingereicht wird.
Konstellation 2: Es liegt eine österreichische als berichtspflichtig benannte Einheit vor, die den Mindeststeuerbericht in Österreich einreicht
Gemäß § 69 Abs. 3 MinBestG hat die als berichtspflichtig benannte Einheit innerhalb der in § 72 MinBestG vorgesehenen Fristen eine Mitteilung 1 zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 Z 2 MinBestG entfällt die Verpflichtung zur Einreichung des Mindeststeuerberichts für die anderen österreichischen Geschäftseinheiten. Es bedarf daher keiner Mitteilung 2.
Antwort BMF:
Ja, bei einer Einreichung des Mindeststeuerberichtes durch die in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit, besteht lediglich die Verpflichtung zur Übermittlung der Mitteilung 1 innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen.
Konstellation 3: Der Mindeststeuerbericht wird im Ausland durch die oberste Muttergesellschaft oder eine als berichtspflichtig benannte Einheit eingereicht und die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 MinBestG (Vorliegen eines GIR-Austauschabkommens) sind erfüllt
Möglichkeit 1
- Gemäß § 69 Abs. 2 MinBestG können die österreichischen Geschäftseinheiten eine benannte örtliche Einheit benennen. Dafür reicht es aus, dass diese als benannte örtliche Einheit fungierende Geschäftseinheit innerhalb der in § 72 MinBestG vorgesehenen Fristen eine Mitteilung 1 macht. Eines Nachweises für die erfolgreiche Übertragung der Pflichten auf diese benannte örtliche Einheit bedarf es nicht.
- Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss die benannte örtliche Einheit gemeinsam mit der Mitteilung 1 auch die Pflichten des § 70 Abs. 2 MinBestG (Mitteilung 2) erfüllen.
- Gemäß § 69 Abs. 2 MinBestG entfällt die Verpflichtung zur Einreichung des Mindeststeuerberichts für die anderen österreichischen Geschäftseinheiten. Es bedarf daher durch diese anderen österreichischen Geschäftseinheiten keiner Mitteilung 2.
Möglichkeit 2:
Jede einzelne österreichische Geschäftseinheit hat eine Mitteilung 2 zu machen.
Antwort BMF:
Ja, die geschilderte Vorgangsweise ist zutreffend.
Naheliegenderweise empfiehlt sich die Benennung einer benannten örtlichen Einheit samt fristgerechter Übermittlung der Mitteilung 1 und Mitteilung 2 (Möglichkeit 1). In diesem Fall kann die Mitteilung 1 mit der Mitteilung 2 in einem einheitlichen Eingabevorgang in der FinanzOnline-Eingabemaske kombiniert werden.
Zu bemerken ist, dass im Rahmen der Mitteilung 1 die Übermittlung eines Nachweises der Benennung zwar nicht erforderlich ist, die Mitteilung 1 allerdings eine zuvor erfolgte Benennung gemäß § 69 Abs. 2 MinBestG voraussetzt; diese kann formfrei erfolgen.
Konstellation 4: Der Mindeststeuerbericht wird im Ausland durch die oberste Muttergesellschaft oder eine als berichtspflichtig benannte Einheit eingereicht, aber die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 MinBestG (Vorliegen eines GIR-Austauschabkommens) sind nicht erfüllt
Möglichkeit 1
- Gemäß § 69 Abs. 2 MinBestG können die österreichischen Geschäftseinheiten eine benannte örtliche Einheit benennen. Dafür reicht es aus, dass diese als benannte örtliche Einheit fungierende Geschäftseinheit innerhalb der in § 72 MinBestG vorgesehenen Fristen eine Mitteilung 1 macht. Eines Nachweises für die erfolgreiche Übertragung der Pflichten auf diese benannte örtliche Einheit bedarf es nicht.
- Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss die benannte örtliche Einheit gemäß § 70 Abs. 1 MinBestG in Österreich einen Mindeststeuerbericht einreichen.
- Gemäß § 69 Abs. 4 Z 3 MinBestG entfällt die Verpflichtung zur Einreichung des Mindeststeuerberichts für die anderen österreichischen Geschäftseinheiten. Es bedarf daher durch diese anderen österreichischen Geschäftseinheiten keiner Mitteilung 2.
Möglichkeit 2:
Jede einzelne österreichische Geschäftseinheit hat gemäß § 70 Abs. 1 MinBestG in Österreich einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
Antwort BMF:
Ja, die geschilderte Vorgangsweise ist zutreffend.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 MinBestG, ist eine lokale Einreichung des Mindeststeuerberichts gemäß § 69 Abs. 1 bzw. Abs. 2 MinBestG erforderlich. Naheliegenderweise empfiehlt sich die Benennung einer benannten örtlichen Einheit samt fristgerechter Übermittlung der Mitteilung 1 und Einreichung des Mindeststeuerberichts durch die benannte örtliche Einheit („lokale Einreichung“).
Zu bemerken ist, dass im Rahmen der Mitteilung 1 die Übermittlung eines Nachweises der Benennung zwar nicht erforderlich ist, die Mitteilung 1 allerdings eine zuvor erfolgte Benennung gemäß § 69 Abs. 2 MinBestG voraussetzt; diese kann formfrei erfolgen.
Hinzuweisen ist darauf, dass bei der „lokalen“ Einreichung des Mindeststeuerberichts durch die benannte örtliche Einheit (Möglichkeit 1) oder jede einzelne österreichische Geschäftseinheit (Möglichkeit 2) lediglich jene Informationen (Abschnitte) übermittelt werden müssen, die für Österreich nach dem Verteilungsansatz (§ 73a Abs. 2) einschlägig sind. Es sind daher der allgemeine Abschnitt des Mindeststeuerberichts (§ 73a Abs. 2 Z 1 MinBestG) sowie der steuerhoheitsgebietsspezifische Abschnitt (§ 73a Abs. 2 Z 3 MinBestG) in Bezug auf jene Steuerhoheitsgebiete, für die Österreich aufgrund der NES (somit immer in Bezug auf Österreich), PES und SES Besteuerungsrechte hat, zu übermitteln. Freilich bleibt es der einreichenden Geschäftseinheit unbenommen, sämtliche Abschnitte des Mindeststeuerberichts im Inland einzureichen (d.h. wie bei einer zentralen Einreichung im Ausland).
Konstellation 5: Es liegt in Österreich ein Joint Venture vor
Da Joint Ventures keine Geschäftseinheiten und somit kein Teil einer Unternehmensgruppe sind, müssen Joint Ventures und deren Geschäftseinheiten keinen Mindeststeuerbericht einreichen (ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 130; Art. 8.1.1 Rz 8 GloBE-Komm). Es besteht daher auch keine Verpflichtung, eine Mitteilung 1 und/oder eine Mitteilung 2 zu machen.
Antwort BMF:
Ja, diese Rechtsansicht ist zutreffend.
Für ein Joint Venture besteht weder eine Pflicht zur Abgabe der Mitteilungen 1 und/oder 2 noch zur Einreichung eines eigenen Mindeststeuerberichts. Die Angaben zum Joint Venture sind im Mindeststeuerbericht jener Unternehmensgruppe aufzunehmen, die an dem Joint Venture beteiligt ist.
Zur NES-Pflicht von Joint Ventures und zur Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung (§§ 61 Abs. 2 iVm § 77 MinBestG) siehe bereits die Antwort zu Frage 3 aus den FAQs zum Mindestbesteuerungsgesetz (Teil 2).
Eine Mitteilung 2 kann nur einmal für ein Jahr gemacht werden. Die österreichische Geschäftseinheit sollte im FinanzOnline-Formular für die Mitteilung 2 die Informationen jener Gruppe aufnehmen, der sie am 31.12.2024 angehört hat. Zusätzlich sollte sie dem Finanzamt für Großbetriebe im Wege eines sonstigen Anbringens die für Zwecke der Mitteilung 2 notwendigen Informationen jener Gruppe übermitteln, der sie vor dem Verkauf angehört hat.
Antwort BMF:
Ja, die geschilderte Vorgangsweise ist aus Sicht des BMF korrekt.
Wechselt die einzige in Österreich gelegene Geschäftseinheit während des Geschäftsjahres 2024 von einer unter das MinBestG fallenden Unternehmensgruppe in eine andere unter das MinBestG fallende Unternehmensgruppe, hat sie die Mitteilung 2 hinsichtlich jener Unternehmensgruppe, der sie am 31.12.2024 angehört hat, über FinanzOnline vorzunehmen. Die für diese Unternehmensgruppe erfolgte Mitteilung 2 wirkt dann für spätere Geschäftsjahre fort (siehe dazu bereits oben unter „Vorbemerkungen zu den Mitteilungen gemäß §§ 69 Abs. 3 und 70 Abs. 2 MinBestG“).
Betreffend jene Unternehmensgruppe, der die Geschäftseinheit vor dem Verkauf angehört hat, sind die Informationen, die in der Mitteilung 2 abgefragt werden, dem Finanzamt für Großbetriebe über ein sonstiges Anbringen zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist auch anzugeben, in welchem Zeitraum des Geschäftsjahres 2024 die Geschäftseinheit Teil dieser Unternehmensgruppe war.
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG greift die sich aus § 70 Abs. 1 Satz 1 MinBestG ergebende Befreiung von der sich aus § 69 Abs. 1-2 MinBestG Pflicht, in Österreich einen Mindeststeuerbericht einzureichen, in jenen Fällen, in denen ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft oder der als berichtspflichtig benannten Einheit im Ausland eingereicht wird, nur dann, wenn Österreich mit dem Staat, in dem der Mindeststeuerbericht eingereicht wird, „für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält“.
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 DAC9-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, ABl L (6.5.2025) 9/39) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bestimmungen der DAC9-Richtlinie „bis zum 31. Dezember 2025“ in innerstaatliches Recht umzusetzen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG erfüllt sind, wenn ein Mitgliedstaat die DAC9-Richtlinie mit Ablauf des 30. Juni 2026 noch nicht umgesetzt hat.
Eine am 30. Juni 2026 noch fehlende innerstaatliche Umsetzung von DAC9 hindert nicht die Anwendbarkeit von § 70 Abs 1 Satz 2-3 MinBestG. Denn es handelt sich bei der DAC9-Richtlinie selbst bereits um ein Abkommen iSd § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG und dieses Abkommen ist bereits jetzt in Kraft. Daher sind die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG im Verhältnis zu sämtlichen EU-Mitgliedstaaten erfüllt, unabhängig davon, ob die einzelnen Mitgliedstaaten die DAC9-Richtlinie bis 30. Juni 2026 bereits innerstaatlich umgesetzt haben werden oder nicht.
Antwort BMF:
Die DAC9-Richtlinie stellt ein anerkanntes Abkommen iSd § 70 Abs. 1 Satz 2-3 dar (vgl. Erwägungsgrund Nummer 4 zur Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, ABl L (6.5.2025) 9/39). Für jene Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung der Pillar II-Richtlinie (EU) 2022/2523 bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet waren, gilt daher auch die Verpflichtung zur Umsetzung der DAC9-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025. Es kann daher der Rechtsansicht zugestimmt werden, dass eine am 30. Juni 2026 allenfalls noch fehlende innerstaatliche Umsetzung dieser Mitgliedstaaten nicht der Anwendung von § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG entgegensteht.
Zu beachten ist jedoch, dass die Verpflichtung zur Umsetzung der DAC9-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 nicht für die Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen und Malta gilt, die sich gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und auch keine NES eingeführt haben. Im Verhältnis zu diesen Staaten liegen daher die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG nicht vor.
Gemäß § 70 Abs.s 1 Satz 2-3 MinBestG greift die sich aus § 70 Abs.1 Satz 1 MinBestG ergebende Befreiung von der sich aus § 69 Abs. 1-2 MinBestG ergebenden Pflicht, in Österreich einen Mindeststeuerbericht einzureichen, in jenen Fällen, in denen ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft oder der als berichtspflichtig benannten Einheit im Ausland eingereicht wird, nur dann, wenn Österreich mit dem Staat, in dem der Mindeststeuerbericht eingereicht wird, „für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält“.
Gemäß Section 1(1)(k) GIR-MCAA (https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/global-minimum-tax/multilateral-competent-authority-agreement-exchange-of-globe-information.pdf) liegt auf Basis des GIR-MCAA ein in Kraft befindliches Abkommen zwischen zwei Staaten erst dann vor, wenn „both Competent Authorities have signed this Agreement and the first Competent Authority has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under sub- paragraph 1(a) of Section 8, including listing the other Competent Authority’s Jurisdiction, and the other Competent Authority has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under subparagraph 1(b) of Section 8, including listing the first Competent Authority’s Jurisdiction”.
Für unter das MinBestG fallende Geschäftseinheiten ist weder im Vorhinein abschätzbar noch bis zum Ablauf der in § 72 MinBestG geregelten Frist nachprüfbar, ob diese Voraussetzung erfüllt ist oder nicht. Für Zwecke des § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG dürfen Geschäftseinheiten davon ausgehen, dass für alle Signatories des GIR-MCAA die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG erfüllt sind. Sollte bis zum 31.12.2026 auf der Website der OECD (vgl. Automatic Exchange of Information - Exchange relationships | OECD (Activated exchange relationships for the automatic exchange of GloBE information) kein Eintrag aufscheinen, der bestätigt, dass das GIR-MCAA im Verhältnis zwischen Österreich und dem (Dritt-)Staat, in dem der Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft oder der als berichtspflichtig benannten Einheit eingereicht wurde, in Kraft ist, hat die betroffene österreichische Geschäftseinheit bis spätestens 31.01.2027 den Mindeststeuerbericht für das Jahr 2024 nachzureichen.
Antwort BMF:
Wie von der KSW zutreffend ausgeführt, liegt auf Basis des GIR-MCAA ein in Kraft befindliches Abkommen zwischen Österreich und einem anderen Staat erst dann vor, wenn sämtliche der in Section 1(1)k GIR-MCAA enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Stand 25.04.2026 sind diese Voraussetzungen entsprechend den von der OECD veröffentlichten Informationen (vgl. Automatic Exchange of Information - Exchange relationships | OECD Activated exchange relationships for the automatic exchange of GloBE information) nur zwischen Österreich und folgenden Drittstaaten bzw. -gebieten erfüllt:
Australien, Gibraltar, Japan, Kanada, Korea, Liechtenstein, Norwegen, Südafrika sowie dem Vereinigten Königreich.
Die Isle of Man, Neuseeland, Singapur und die Schweiz haben das GIR-MCAA mit Stand 15.04.2026 unterzeichnet, jedoch liegt formell bis dato noch keine aktive Austauschbeziehung mit Österreich vor.
Das BMF beabsichtigt rechtzeitig vor dem 30. Juni 2026, zu dem die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichtes bzw. der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 MinBestG endet, eine eigene Information zu veröffentlichen, in der sämtliche Steuerhoheitsgebiete aufgelistet werden, für die eine aktive Austauschbeziehung auf Basis des GIR MCAAs vorliegt. Diese BMF-Liste soll auch regelmäßig aktualisiert werden. Auf der Grundlage dieser vom BMF veröffentlichten Liste können die betroffenen inländischen Geschäftseinheiten bzw. die benannte örtliche Einheit bis zum Ablauf der in § 72 MinBestG geregelten Frist nachvollziehen, ob für ein Geschäftsjahr eine Mitteilung 2 erfolgen kann oder eine (lokale) Einreichung des Mindeststeuerberichts im Inland erforderlich ist. Nachdem die Mitteilung 2 spätestens mit Ablauf der in § 72 MinBestG geregelten Frist einzureichen ist, müssen nach Ansicht des BMF die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG grundsätzlich auch bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein.
Da der Mindeststeuerbericht für das Geschäftsjahr 2024 spätestens am 30. Juni 2026 einzureichen ist, jedoch tatsächlich erst Ende Dezember 2026 im Wege des GIR-MCAA ausgetauscht wird und ein Austausch auch dann erfolgen kann, wenn die Austauschbeziehung erst bis zu diesem späteren Zeitpunkt hergestellt wird, erscheint aus Sicht des BMF eine erleichterte Vorgangsweise im Hinblick auf den Mindeststeuerbericht für das Geschäftsjahr 2024 und die daran für die Einreichung bzw. Mitteilung 2 anknüpfende Frist gemäß § 72 Abs. 3 MinBestG auch im Verhältnis zu jenen Steuerhoheitsgebieten vertretbar, die das GIR-MCAA bereits unterzeichnet haben oder voraussichtlich zeitnah unterzeichnen werden und bereits die technischen Voraussetzungen für eine zentrale Einreichung des Mindeststeuerberichts geschaffen haben:
- Das BMF wird in der noch rechtzeitig vor dem 30. Juni 2026 zu veröffentlichenden Info die Steuerhoheitsgebiete anführen, für die diese erleichterte Vorgangsweise in Betracht kommt.
- Inländische Geschäftseinheiten können für Zwecke des § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG davon ausgehen, dass im Verhältnis zu sämtlichen Staaten, die auf der vor dem 30. Juni 2026 veröffentlichten BMF-Liste angeführt werden, die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2-3 MinBestG mit Ablauf des 30. Juni 2026 erfüllt sind.
- In diesem Fall kann daher eine Mitteilung 2 fristgerecht gemäß § 72 Abs. 3 MinBestG spätestens am 30. Juni 2026 übermittelt werden und eine lokale Einreichung des Mindeststeuerberichts im Inland unterbleiben.
- Die Verpflichtung zur lokalen Einreichung entfällt jedoch letztlich nur dann, wenn der Mindeststeuerbericht auch tatsächlich fristgerecht im Ausland eingereicht wurde und zum späteren Übermittlungszeitpunkt vom anderen Staat auch tatsächlich an Österreich übermittelt wird.
- Sollte mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wider Erwarten formell noch immer keine aktive Austauschbeziehung mit Österreich und diesem anderen Staat bestehen, bestehen keine Bedenken, wenn die betroffene österreichische Geschäftseinheit bis spätestens 31. Jänner 2027 den Mindeststeuerbericht für das Jahr 2024 im Inland nachreicht.
Diese erleichterte Vorgangsweise kann im Verhältnis zu den auf der BMF-Liste genannten Staaten auch sinngemäß in Bezug auf die Einreichung von Mindeststeuerberichten für abweichende Geschäftsjahre 2024/2025 angewendet werden.