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Gemeinschaftswaren

Gemeinschaftswaren sind: - Waren, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht zum EU-Zollgebiet gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden; - aus nicht zum EU-Zollgebiet gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind; - Waren, die im EU-Zollgebiet aus zuvor genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind; Eine Gemeinschaftsware muss nicht notwendigerweise auch EU-Warenursprung besitzen.