Rückvergütung
Für Kraftfahrzeuge, die im Inland nicht zulassungsfähig sind, nicht zugelassen werden oder von der NoVA befreit sind, kann auf Antrag die NoVA vergütet werden.
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug dauerhaft ins Ausland verbringen oder liefern, besteht zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die noch im Gebrauchtfahrzeugwert enthaltene NoVA im Wege der Vergütung zurückzuerhalten.
Zusätzlich ist eine Vergütung in Höhe von 16,67 Prozent der geleisteten NoVA als Ausgleich vorgesehen, wenn die Umsatzsteuer auf die NoVA erhoben wird.
Eine Vergütung der NoVA ist innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt ausschließlich auf Antrag möglich. Der Anspruch auf eine Vergütung der NoVA besteht, wenn
- das Kraftfahrzeug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen werden kann (§ 12 Abs 1 Z 1 NoVAG 1991),
- für das Kraftfahrzeug nach der Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb tatsächlich keine Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgt ist (§ 12 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991)
- oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs 3 NoVAG 1991 für Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Rettungsfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge mit einem sonstigen begünstigten Verwendungszweck gegeben ist (§ 12 Abs 2 NoVAG 1991).
Voraussetzungen:
Die Vergütung kann nur dann erfolgen, wenn der unmittelbar vorangegangene Vorgang die Pflicht zur Leistung der NoVA auslöste.
So muss bereits bei Verwirklichung des NoVA-pflichtigen Vorgangs die Verwendung des Kfz für einen nach § 3 Abs 3 NoVAG 1991 begünstigten Zweck feststehen und nachweisbar sein. Der Erwerb und die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges, für welches die NoVA bereits abgeführt wurde, ist ebenso wie der Wechsel von einer nicht-begünstigter Verwendung (Privatnutzung) auf eine begünstigte Verwendung (bspw. als Miet-, Taxi- oder Gästewagen) stellt keinen NoVA-pflichtigen Vorgang dar, weshalb eine Vergütung der (Rest-)NoVA nicht möglich ist.
Vergütungsberechtigt:
Vergütungsanspruch hat in den Fällen des § 12 Abs 1 NoVAG 1991 die Empfängerin/der Empfänger der NoVA-pflichtigen Lieferung oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Vergütungsanspruch hat in den Fällen des § 12 Abs 2 NoVAG 1991 die Verwenderin/der Verwender des Kfz. Die Vergütung kann auch dann von der Person, die das Kraftfahrzeug begünstigt verwendet, in Anspruch genommen werden, wenn eine Leasinggesellschaft (als Empfängerin der Leistung) lediglich zum Zweck der Finanzierung dazwischengeschalten wird.
Antrag:
Der Antrag auf Vergütung ist durch Unternehmen mittels des Formulars NoVA1 und durch Private mittels des Formulars NoVA2 zu stellen.
Bei Stellung des Antrages auf Vergütung ist ein Nachweis über die Höhe der abgeführten NoVA zu erbringen. Als Nachweis kommt alles in Betracht, was zur Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruches geeignet ist. Dies kann sein:
- eine Bescheinigung der Leasinggesellschaft über die Höhe der abgeführten NoVA
- eine Rechnung mit gesondertem NoVA-Ausweis
- ein Nachweis über den seinerzeit angewandten Steuersatz (Rechnung, Bescheinigung, ...)
- Höhe des gemeinen Wertes (Zollwert, Eurotax-Listung, Händlerlistenpreis, etc.)
Beim Antrag auf Vergütung müssen dem zuständigen Finanzamt die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des Kraftfahrzeuges bekannt gegeben werden. Voraussetzung für die Vergütung ist zudem die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank.
Wenn ein mit NoVA belastetes Kraftfahrzeug dauerhaft ins Ausland verbracht oder geliefert wird, besteht unter den folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit, die noch im Gebrauchtfahrzeugwert enthaltene NoVA im Wege der Vergütung zurückzuerhalten:
- Eine Vergütung ist nur auf Antrag, welcher innerhalb von fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes (Lieferung bzw. Verbringung des abgemeldeten Kraftfahrzeuges ins Ausland) beim Finanzamt Österreich gestellt werden kann, möglich. Es kann kein höherer Betrag vergütet werden, als ursprünglich tatsächlich entrichtet wurde.
- Für die Inanspruchnahme der Vergütung ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug bei der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland gelangt (bspw. Bestätigung einer Anmeldung im Ausland, Ausweiskopie des Käufers, Kaufvertrag und Rechnung, etc.) (siehe Rz 1267 KfzBStR 2021).
- Die Abmeldung im Inland ist durch Vorlage der Abmeldebestätigung nachzuweisen. Der Zeitpunkt der Abmeldung im Inland ist zudem maßgeblich für die Ermittlung, ob eine vorübergehende Verwendung im Inland vorliegt.
- Das Kraftfahrzeug darf bloß vorübergehend im Inland verwendet worden sein. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt die Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr. Das Kraftfahrzeug darf daher bei Abmeldung im Inland nicht „älter“ als vier Jahre sein.
- Maßgeblich ist das Datum der weltweiten Erstzulassung sowie der Abmeldung im Inland.
- Vorherige Zulassungen im Ausland sind damit jedenfalls auch maßgeblich.
- Zwischenzeitliche Abmeldungen sind unbeachtlich bzw. nicht schädlich, führen jedoch auch nicht zu einer Unterbrechung des Fristenlaufs oder Verlängerung der Frist.
- Die Zulassungsfähigkeit des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Abmeldung im Inland ist gegeben. Besteht für ein Kraftfahrzeug keine gültige Begutachtungsplakette ("Pickerl") oder ist es in eine Wrackdatenbank/Wrackbörse eingetragen, muss der Antragsteller nachweisen, dass es sich um ein vergütungsfähiges Kraftfahrzeug handelt.
- Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro, ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland durch ein Gutachten nachzuweisen.
- Keine Doppelvergütung (§ 12a und § 12b): Wenn bereits eine Verminderung oder Vergütung nach § 12b NoVAG 1991 gewährt wurde, scheidet eine Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 aus.
- Dem zuständigen Finanzamt ist die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bekannt zu geben.
- Weiters ist das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 zu sperren.
- Fahrzeughändler: Sperrsetzung über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung
- Private/sonstige Unternehmen: Antrag auf Sperrsetzung spätestens mit dem Vergütungsantrag (Formular NoVA2).
Hinweis: Um zu verhindern, dass das Kraftfahrzeug vor dem Vergütungsantrag wieder im Inland zugelassen wird, kann die Sperre bereits im Zeitpunkt des Verkaufs beantragt werden (Formular NOVA4).
Vergütungsberechtigte/r:
Eine Lieferung ins Ausland liegt vor, wenn die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug übertragen wird und der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges im Inland tatsächlich aufgegeben wird (z.B. Verkauf). Bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland kann derjenige die Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 beantragen, der durch die Lieferung die Verfügungsmacht an dem Kraftfahrzeug überträgt. Nicht relevant ist es, ob diese Person das Kraftfahrzeug ins Ausland befördert bzw. versendet oder der Abnehmer im Ausland das Kraftfahrzeug im Inland abholt.
Eine Verbringung ins Ausland liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug im Ausland weiterhin zur eigenen Verfügung steht, der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges jedoch jedenfalls im Inland aufgegeben wird (z.B. Übersiedlung). Vergütungsberechtigt ist derjenige, der das Kraftfahrzeug ins Ausland verbringt, der daher weiterhin frei über das Kraftfahrzeug verfügen kann.
Grundsätzlich kann daher die Vergütung sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen bzw. Unternehmern und Nichtunternehmern beantragt werden.
Bemessungsgrundlage:
Bemessungsgrundlage der Vergütung ist der nachweisbare gemeine Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland erfolgt, gilt demnach als maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung nach § 12a NoVAG 1991 jener, in dem die Abmeldung des Kraftfahrzeuges vorgenommen wurde.
Allgemein gilt beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges ins Ausland als gemeiner Wert der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland.
In Fällen, in denen der Vergütungsbetrag 5.000 Euro übersteigt, ist für Zwecke des Nachweises des gemeinen Wertes ein Gutachten vorzulegen. In diesen Verbringungsfällen ist die Gutachtensbewertung als gemeiner Wert heranzuziehen.
- Beispiel:
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 60.500 Euro
Gutachtensbewertung: 62.500 Euro
Bemessungsgrundlage: 62.500 Euro - Beispiel:
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 70.000 Euro
Gutachtensbewertung: 68.000 Euro
Bemessungsgrundlage: 68.000 Euro
Im Falle der Veräußerung (Lieferung) eines Kraftfahrzeuges ins Ausland ist in der Regel der (Netto-)Veräußerungspreis als gemeiner Wert anzusetzen, höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente). Beschränkt ist die Bemessungsgrundlage bei der Veräußerung (Lieferung) eines Kraftfahrzeuges ins Ausland zudem mit dem Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente). Diese Beschränkung wirkt in der Regel vor allem bei Kraftfahrzeugen, die von Fahrzeughändlern zum Zweck der Weiterveräußerung im Inland gekauft und in weiterer Folge ins Ausland geliefert werden.
In Fällen, in denen der Vergütungsbetrag 5.000 Euro übersteigt, ist für Zwecke des Nachweises des gemeinen Wertes ein Gutachten vorzulegen. Die Gutachtensbewertung ist in diesen Fällen als gemeiner Wert anzusetzen, soweit diese in einem Vergleich auf Nettobasis den Anschaffungspreis nicht übersteigt.
- Beispiel (Bemessungsgrundlage = Veräußerungspreis):
Vergleich auf Nettobasis
(ursprünglicher) Anschaffungspreis: 25.000 Euro
Veräußerungspreis: 15.000 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 16.500 Euro
Bemessungsgrundlage: 15.000 Euro - Beispiel (Bemessungsgrundlage = max. Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert):
Vergleich auf Nettobasis
(ursprünglicher) Anschaffungspreis: 30.000 Euro
Veräußerungspreis: 15.000 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 13.500 Euro
Bemessungsgrundlage: 13.500 Euro - Beispiel (Bemessungsgrundlage = max. Anschaffungspreis):
Vergleich auf Nettobasis
(ursprünglicher) Anschaffungspreis: 8.500 Euro
Veräußerungspreis: 10.000 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 9.000 Euro
Bemessungsgrundlage: 8.500 Euro - Beispiel (Bemessungsgrundlage = Gutachtensbewertung):
Vergleich auf Nettobasis
(ursprünglicher) Anschaffungspreis: 60.000 Euro
Veräußerungspreis: 45.000 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 47.000 Euro
Gutachtensbewertung: 46.000 Euro
Bemessungsgrundlage: 46.000 Euro*
* Es wird angenommen, dass sich aufgrund des Steuersatzes ein Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro ergibt, weshalb ein Gutachten vorzulegen ist. Die Gutachtensbewertung ist als gemeiner Wert anzusetzen, soweit diese in einem Vergleich auf Nettobasis den Anschaffungspreis nicht übersteigt. - Beispiel (Bemessungsgrundlage = max. Anschaffungspreis):
Vergleich auf Nettobasis
(ursprünglicher) Anschaffungspreis: 51.000 Euro
Veräußerungspreis: 53.000 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert: 49.500 Euro
Gutachtensbewertung: 55.000 Euro
Bemessungsgrundlage: 51.000 Euro*
* Es wird angenommen, dass sich aufgrund des Steuersatzes ein Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro ergibt, weshalb ein Gutachten vorzulegen ist. Von Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert abweichender höherer gemeiner Wert wurde dadurch nachgewiesen. Als gemeiner Wert bei der Lieferung ins Ausland gilt allerdings dennoch höchstens der Anschaffungspreis.
Gutachten:
In Fällen, in denen der Vergütungsbetrag 5.000 Euro übersteigt, ist für Zwecke des Nachweises des gemeinen Wertes ein Gutachten vorzulegen. Es handelt sich dabei beispielsweise um ein Gutachten eines hierzu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, eines Automobilclubs oder Sachverständigen nach § 125 KFG 1967. Das Gutachten muss den allgemeinen Anforderungen an Gutachten entsprechen, wobei das Kraftfahrzeug jedenfalls persönlich durch die Gutachterin/den Gutachter begutachtet worden sein muss. Bestandteil des Gutachtens müssen sein:
- der Zweck des Gutachtens;
- Bewertungsstichtag und Tag der Besichtigung;
- Angaben über die Gutachterin/den Gutachter;
- eine Beschreibung des Kraftfahrzeuges nach seinen wertbestimmenden Merkmalen und sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften;
- die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens, wie beispielsweise herangezogene Fahrzeugbewertungslisten oder Vergleichspreise.
Reduktion bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 NoVAG 1991:
Sofern durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird, dass für das Kraftfahrzeug keine Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 gewährt wurde, verringert sich der Vergütungsbetrag im ersten Monat ab der erstmaligen Zulassung im Inland um 16,67%. Für jeden weiteren Monat sinkt der Abzug um 0,35%. Die Glaubhaftmachung kann bspw. durch Vorlage des ursprünglichen Kaufvertrages, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass dieses nicht leasingfinanziert erworben wurde, erfolgen.
Steuersatz:
Als maßgeblicher Steuersatz ist jener Steuersatz anzuwenden, welcher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Abgabenschuld in Geltung war.
Ein bei der Abgabenschuld entrichteter Bonus-Malus wird anteilig auf Basis einer achtjährigen Nutzungsdauer oder des Wertverhältnisses berücksichtigt.
Näheres zur Berücksichtigung des Wertverhältnisses bei der Berechnung des Bonus/Malus und des Abzugsbetrags finden Sie unter Steuersatz.
(Wieder-)Einfuhr:
Kraftfahrzeuge, für die eine Vergütung der NoVA nach § 12a NoVAG 1991 vorgenommen wurde und die nach Österreich rückverbracht und erneut zugelassen werden, unterliegen nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 erneut der NoVA.
In § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 ist eine Regelung für Kraftfahrzeuge vorgesehen, bei denen nach der Lieferung durch die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen wird.
Beispiel - Leasingfahrzeuge:
Bei der Lieferung eines Leasingfahrzeuges durch eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler an eine Leasinggesellschaft handelt es sich um eine NoVA-pflichtige Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991). Gleiches gilt für den Erwerb eines Kraftfahrzeuges im übrigen Unionsgebiet durch eine inländische Leasinggesellschaft. Bei diesen Vorgängen wird die NoVA nicht in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinbezogen. Anschließend wird jedoch in der Regel die von der Leasinggesellschaft geleistete NoVA in die einzelnen Leasingraten miteinkalkuliert, welche zur Gänze der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Leasinggesellschaft hat somit als Erwerberin des Kraftfahrzeuges einen Anspruch auf Vergütung von 16,67 Prozent der vom Fahrzeughändler ursprünglich in Rechnung gestellten und abgeführten NoVA.