Rückvergütung
Für Kraftfahrzeuge, die im Inland nicht zulassungsfähig sind, nicht zugelassen werden oder von der NoVA befreit sind, kann auf Antrag die NoVA vergütet werden.
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug dauerhaft ins Ausland verbringen oder liefern, besteht zudem die Möglichkeit, die noch im Gebrauchtfahrzeugwert enthaltene NoVA im Wege der Vergütung zurückzuerhalten.
Zusätzlich ist eine Vergütung in Höhe von 16,67 Prozent der geleisteten NoVA als Ausgleich vorgesehen, wenn die Umsatzsteuer auf die NoVA erhoben wird.
Eine Vergütung der NoVA ist innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt ausschließlich auf Antrag möglich. Der Anspruch auf eine Vergütung der NoVA besteht, wenn
- das Kraftfahrzeug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen werden kann (§ 12 Abs 1 Z 1 NoVAG 1991),
- für das Kraftfahrzeug nach der Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb tatsächlich keine Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgt ist (§ 12 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991)
- oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs 3 NoVAG 1991 für Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Rettungsfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge mit einem sonstigen begünstigten Verwendungszweck gegeben ist (§ 12 Abs 2 NoVAG 1991).
Voraussetzungen:
Die Vergütung kann nur dann erfolgen, wenn der unmittelbar vorangegangene Vorgang die Pflicht zur Leistung der NoVA auslöste.
So muss bereits bei Verwirklichung des NoVA-pflichtigen Vorgangs die Verwendung des Kfz für einen nach § 3 Abs 3 NoVAG 1991 begünstigten Zweck feststehen und nachweisbar sein. Der Erwerb und die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges, für welches die NoVA bereits abgeführt wurde, ist ebenso wie der Wechsel von einer nicht-begünstigter Verwendung (Privatnutzung) auf eine begünstigte Verwendung (bspw. als Miet-, Taxi- oder Gästewagen) stellt keinen NoVA-pflichtigen Vorgang dar, weshalb eine Vergütung der (Rest-)NoVA nicht möglich ist.
Vergütungsberechtigt:
Vergütungsanspruch hat in den Fällen des § 12 Abs 1 NoVAG 1991 die Empfängerin/der Empfänger der NoVA-pflichtigen Lieferung oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Vergütungsanspruch hat in den Fällen des § 12 Abs 2 NoVAG 1991 die Verwenderin/der Verwender des Kfz. Die Vergütung kann auch dann von der Person, die das Kraftfahrzeug begünstigt verwendet, in Anspruch genommen werden, wenn eine Leasinggesellschaft (als Empfängerin der Leistung) lediglich zum Zweck der Finanzierung dazwischengeschalten wird.
Antrag:
Der Antrag auf Vergütung ist durch Unternehmen mittels des Formulars NoVA1 und druch Private mittels des Formulars NoVA2 zu stellen.
Bei Stellung des Antrages auf Vergütung ist ein Nachweis über die Höhe der abgeführten NoVA zu erbringen. Als Nachweis kommt alles in Betracht, was zur Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruches geeignet ist. Dies kann sein:
- eine Bescheinigung der Leasinggesellschaft über die Höhe der abgeführten NoVA
- eine Rechnung mit gesondertem NoVA-Ausweis
- ein Nachweis über den seinerzeit angewandten Steuersatz (Rechnung, Bescheinigung, ...)
- Höhe des gemeinen Wertes (Zollwert, Eurotax-Listung, Händlerlistenpreis, etc.)
Beim Antrag auf Vergütung müssen dem zuständigen Finanzamt die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des Kraftfahrzeuges bekannt gegeben werden. Voraussetzung für die Vergütung ist zudem die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank.
Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland wird die NoVA in folgenden Fällen anteilig rückvergütet:
- Die/Der inländische Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer verbringt oder liefert nachweislich selbst ein Kraftfahrzeug ins Ausland.
- Eine inländische Fahrzeughändlerin/Ein inländischer Fahrzeughändler verbringt oder liefert ein Kraftfahrzeug nachweislich ins Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet.
- Nach der Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland wird ein Kraftfahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert.
Lieferung ins Ausland:
Eine Lieferung ins Ausland liegt vor, wenn der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges im Inland tatsächlich aufgegeben wird (z.B. Verkauf).
Verbringung ins Ausland:
Eine Verbringung ins Ausland liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug im Ausland weiterhin zur eigenen Verfügung steht, der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges jedoch jedenfalls im Inland aufgegeben wird (z.B. Übersiedlung).
Voraussetzungen für die Vergütung:
Eine Vergütung ist nur auf Antrag möglich. Dieser muss innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Vergütungstatbestands gestellt werden. Es kann kein höherer Betrag vergütet werden, als ursprünglich tatsächlich entrichtet wurde.
Grundvoraussetzungen:
- Für das betroffene Kraftfahrzeug muss in der Vergangenheit ein steuerpflichtiger NoVA-Tatbestand verwirklicht worden sein.
- Im Zeitpunkt des Vergütungstatbestands muss das Kraftfahrzeug weiterhin mit NoVA belastet sein.
Weitere Voraussetzungen:
- Im Zeitpunkt der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes muss ein Kraftfahrzeug im Sinne des NoVAG 1991 vorliegen. Es muss somit ein bestimmungsmäßer Gebrauch möglich sein und es darf kein Wrack vorliegen.
- Bei einer fehlenden Begutachtungsplakette („Pickerl“), einer Eintragung in eine Wrackdatenbank oder einem voraussichtlichen Vergütungsbetrag von mehr als 1.000 Euro muss die Vergütungsfähigkeit im Zeitpunkt der Ausfuhr nachgewiesen werden.
- Es muss nachgewiesen werden, dass das Kraftfahrzeug bei der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland gelangt (z.B. Ausfuhrnachweis § 7 Abs 4 UStG 1994, Zulassung im Ausland, etc.).
- Dem zuständigen Finanzamt ist die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bekannt zu geben.
- Im Zeitpunkt des Antrages auf Vergütung darf das Kraftfahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen sein.
- Weiters ist das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 zu sperren.
- Fahrzeughändler: Sperrsetzung über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung
- Private/sonstige Unternehmen: Antrag auf Sperrsetzung spätestens mit dem Vergütungsantrag (Formular NoVA2).
Hinweis: Um zu verhindern, dass das Kraftfahrzeug vor dem Vergütungsantrag wieder im Inland zugelassen wird, kann die Sperre bereits im Zeitpunkt des Verkaufs beantragt werden (Formular NOVA4).
Bemessungsgrundlage:
Die NoVA wird vom nachweisbaren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
- Verbringung ins Ausland:
Als gemeiner Wert gilt der Mittelwert aus Händler-Einkaufs- und -Verkaufspreis (z.B. Eurotax, Autopreisspiegel) ohne USt- und NoVA-Komponente zum Zeitpunkt der Abmeldung. - Lieferung ins Ausland durch Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer:
Der Veräußerungspreis (ohne USt- und NoVA-Komponente) kann angesetzt werden, jedoch höchstens der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel). Liegen Abmeldung und Lieferung zeitlich weit auseinander, ist zwingend der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zum Zeitpunkt der Abmeldung anzusetzen. - Lieferung durch Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler:
Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis (ohne USt- und NoVA-Komponente), höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel) zum Zeitpunkt der Abmeldung. - Nach Beendigung der gewerblichen Vermietung:
Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel) wird als gemeiner Wert herangezogen.
Steuersatz:
Der maßgebliche Steuersatz ist jener, der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abgabenschuld galt.
Ein bei der Abgabenschuld entrichteter Bonus-Malus wird anteilig auf Basis einer achtjährigen Nutzungsdauer oder des Wertverhältnisses berücksichtigt.
Näheres zur Berücksichtigung des Wertverhältnisses bei der Berechnung des Bonus/Malus und des Abzugsbetrags finden Sie unter Steuersatz.
(Wieder-)Einfuhr:
Kraftfahrzeuge, für die eine Vergütung der NoVA nach § 12a NoVAG 1991 vorgenommen wurde und die nach Österreich rückverbracht und erneut zugelassen werden, unterliegen nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 erneut der NoVA.
In § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 ist eine Regelung für Kraftfahrzeuge vorgesehen, bei denen nach der Lieferung durch die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen wird.
Beispiel - Leasingfahrzeuge:
Bei der Lieferung eines Leasingfahrzeuges durch eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler an eine Leasinggesellschaft handelt es sich um eine NoVA-pflichtige Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991). Gleiches gilt für den Erwerb eines Kraftfahrzeuges im übrigen Unionsgebiet durch eine inländische Leasinggesellschaft. Bei diesen Vorgängen wird die NoVA nicht in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinbezogen. Anschließend wird jedoch in der Regel die von der Leasinggesellschaft geleistete NoVA in die einzelnen Leasingraten miteinkalkuliert, welche zur Gänze der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Leasinggesellschaft hat somit als Erwerberin des Kraftfahrzeuges einen Anspruch auf Vergütung von 16,67 Prozent der vom Fahrzeughändler ursprünglich in Rechnung gestellten und abgeführten NoVA.