Weitere Informationen Hier finden Sie weiterführende Informationen und Links.
Das Regionale Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Sprachgebrauch auch als „Konvention“ bezeichnet) wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 54 vom 25. Februar 2013 verlautbart. Die Konvention legt die Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.
Bei den Vertragsparteien handelt es sich um EU, Island, Norwegen, Schweiz in Zollunion mit Liechtenstein, Färöer, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nord Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Georgien, Moldau und Ukraine.
- Beschluss des Rates vom 14. April 2011 über die Unterzeichnung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln im Namen der Europäischen Union (PDF, 691 KB)
- Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln (PDF, 689 KB)
Anlage I der Konvention (Amtsblatt der EU Nr. L 54 vom 25. Februar 2013) - Ursprungsregeln anwendbar bis 31. Dezember 2024:
- Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PDF, 2 MB)
- Änderung Anlage II des Regionalen Übereinkommens (CEFTA) (PDF, 395 KB)
- Kumulierungsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens (Matrix), Amtsblatt der EU Nr. C 2024/3107 vom 3. Mai 2024
- Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen: Für die in Anhang I der Mitteilung der Kommission aufgelisteten Länder, siehe Amtsblatt der EU Nr. C 2024/3107 vom 3. Mai 2024, besteht die Möglichkeit zur elektronischen Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED).
Um bestimmte Artikel des Ursprungsprotokolls der Pan-Europa-Mittelmeer Abkommen näher zu erklären, hat die EU Erläuterungen (ABl. Nr. C 16 (PDF, 326 KB) vom 27.1.2006 und ABl. Nr. C 83 (PDF, 405 KB) vom 17.04.2007) erstellt. Diese Erläuterungen können sinngemäß auch für die Konvention angewendet werden.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-4000 entnommen werden.
Alternative Ursprungsregeln ("transitional rules") zur Anlage I der Konvention (Amtsblatt der EU Nr. L 54 vom 25. Februar 2013) bis 31.Dezember 2024:
Die EU und 20 Handelspartner (Schweiz, Island, Norwegen, EWR, Färöer Inseln, Türkei, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Palästina, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kosovo, Montenegro, Nord Mazedonien, Moldau, Serbien und Ukraine) aktualisieren ihre Abkommen, indem sie die Ursprungsregeln der Konvention modernisieren, um sie flexibler und unternehmensfreundlicher zu gestalten. Details und Leitlinien können der EU Homepage https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/international-affairs/pan-euro-mediterranean-cumulation-and-pem-convention_en entnommen werden.
Diese modernisierten Ursprungsregeln können vom Wirtschaftsbeteiligten "alternativ" zur Konvention angewendet werden (Wahlmöglichkeit).
Laut Verlautbarung im Amtsblatt der EU Nr. C/2024/1637 vom 20. Februar 2024 (Matrix über die Kumulierungsmöglichkeiten) und der Information auf der der EU Homepage https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/international-affairs/pan-euro-mediterranean-cumulation-and-pem-convention_en finden sie Anwendung:
- ab 1. September 2021 zwischen der EU und den Partnerländern Albanien (Amtsblatt der EU Nr. L 2023/2676 vom 11. Dezember 2023), Färöer Inseln (Amtsblatt der EU Nr. L 395 (PDF, 16 MB) vom 11. November 2021), Georgien (Amtsblatt der EU Nr. L 381 (PDF, 16 MB) vom 27. Oktober 2021), Island (Amtsblatt der EU Nr. L 381 (PDF, 16 MB) vom 27. Oktober 2021), Jordanien (Amtsblatt der EU Nr. L 164 (PDF, 1 MB) vom 10. Mai 2021), Palästina (Amtsblatt der EU Nr. L 328 (PDF, 17 MB) vom 16. September 2021), Norwegen (Amtsblatt der EU Nr. L 395 (PDF, 16 MB) vom 11. November 2021), der Schweiz (Amtsblatt der EU Nr. L404 (PDF, 16 MB) vom 15. November 2021) und dem EWR (Amtsblatt der EU Nr. L 246 (PDF, 17 MB) vom 22. September 2022)
- ab 9. September 2021 zwischen der EU und dem Partnerland Nord Mazedonien (Amtsblatt der EU Nr. L 406 (PDF, 17 MB) vom 16. November 2021)
- ab 16. November 2021 zwischen der EU und dem Partnerland Moldau (Amtsblatt der EU Nr. L 27 vom 8. Februar 2022 (PDF, 16 MB))
- ab 6. Dezember 2021 zwischen der EU und dem Partnerland Serbien (Amtsblatt der EU Nr. L163 vom 29. Juni 2023)
- ab 9. Februar 2022 zwischen der EU und dem Partnerland Montenegro (Amtsblatt der EU Nr. L 156 vom 9. Juni 2022 (PDF, 16 MB))
- ab 15. Oktober 2022 zwischen der EU und dem Partnerland Kosovo (Amtsblatt der EU Nr. L 252 vom 30.9. 2022 (PDF, 18 MB))
- ab 1. Dezember 2023 zwischen der EU und dem Partnerland Ukraine (Amtsblatt der EU Nr. L 2024/401 vom 9. Februar 2024)
- ab 11. Dezember 2023 zwischen der EU und dem Partnerland Bosnien und Herzegowina (Amtsblatt der EU Nr. L 2024/245 vom 18. Jänner 2024)
- ab 1. Oktober 2024 zwischen der EU und dem Partnerland Ägypten (Amtsblatt der EU Nr. L 2024/2653 vom 9. Oktober 2024)
Fehlende Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU, stehen der Anwendung der Übergangsbestimmung nicht im Wege. Bis zur Veröffentlichung kann der Inhalt der geltenden Ursprungsregeln aus den jeweiligen Beschlüssen herangezogen werden.
Die Annahme der Änderungen der bilateralen Ursprungsprotokolle über die Ursprungsregeln mit allen anderen Partnern ist noch nicht abgeschlossen und befindet sich in verschiedenen Stadien der Umsetzung.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-4001 entnommen werden.
Geänderte Anlage I der Konvention - Revised Rules (ABl. L 2024/390 vom 19.2.2024) anzuwenden ab 1. Jänner 2025:
Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan Europa Mittelmer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 treten die Änderungen des Übereinkommens am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Mit diesem Beschluss wird Anlage I des Regionalen Übereinkommens laut ABl. L 54 2013 ersetzt. Gleichzeitig entfallen mit dem Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die Alternativ geltenden Ursprungsregeln (Transitional Rules), siehe EU-ABl. L 339 vom 30.12.2019, welche seit 2021 von diversen Ländern parallel angewendet wurden.
Nach derzeitigem Stand (November 2024) gelten die neuen Ursprungsregeln für die EU mit CH (+LI), IS, NO, FO, EG, JO, PS, AL, BA, KO, ME, MK, RS, MD, GE, UA.
Als Ursprungsnachweise sind nur mehr die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung vorgesehen (keine EUR-MED bzw. Ursprungserklärung EUR-MED mehr!).
Die diagonale Kumulierung nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 8 ist mit den genannten Ländern möglich. Bezüglich des Anbringens des Vermerkes („CUMULATION APPLIED WITH …“) gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 ist noch keine Bekanntmachung erfolgt.
ACHTUNG:
Die geänderte Anlage I der Konvention – Revised Rules (EU-ABl. L 2024/390 vom 19. 2.2024) enthält keine Übergangsbestimmungen, was ab 1. Jänner 2025 zu einer Störung der derzeitigen diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten führen und sich auch auf Handelsströme auswirken könnte. Im Dezember 2024 soll daher ein Beschluss angenommen werden, der eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025 vorsieht, in der weiterhin zwischen beiden Regelwerken (C-Konvention und R-Konvention) gewählt werden kann. Demnach gibt es für den 1. Jänner 2025 zwei mögliche Szenarien:
Annahme des Beschlusses mit Übergangsbestimmungen:
- Anlage I des Regionalen Übereinkommens (C-Konvention, EU-ABl. L 54 vom 26.2.2013) und die geänderte Anlage I des revidierten Regionalen Übereinkommens (R-Konvention, EU-ABl. L 2024/390 vom 19.2.2024) sind bis 31. Dezember 2025 parallel anwendbar.
- Für Wirtschaftsbeteiligte in der EU besteht von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen beiden Regelwerken.
- Wird in dieser Zeit ein Präferenznachweis nach den Regeln der R-Konvention ausgestellt, ist in der EUR.1 und in der Ursprungserklärung der Vermerk „Revised Rules“ anzubringen, um eine Unterscheidung zu ermöglichen. Sinngemäß dazu, wird bis zur Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlage empfohlen, auch bei EU internen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft die Angabe in Feld 3 (Präferenzverkehr mit …) um den Vermerk „Revised Rules“ zu ergänzen.
- Mit dem Beschluss werden vor dem 1. Jänner 2025 ausgestellte Präferenznachweise auch nach dem 1. Jänner 2025 innerhalb ihrer Gültigkeit anerkannt. Waren mit einem vor dem 1. Jänner 2025 ausgestellten Präferenznachweis nach den alternativ anwendbaren Ursprungsregeln (Vermerk „transitional rules“) können für die Kumulierung im Rahmen der R-Konvention verwendet werden.
- Ab 1. Jänner 2026 gelten dann nur mehr die Regeln der R-Konvention.
Keine Annahme des Beschlusses:
- Für Wirtschaftsbeteiligte in der EU gilt ab 1. Jänner 2025 nur mehr die R-Konvention nach EU-ABl. L 2024/390 vom 19.2.2024 (keine Wahlmöglichkeit mehr zwischen den Regelwerken, kein Vermerk „Revised Rules“ in den Präferenznachweisen), siehe oben.
Eine Guidance der EK, die aktuellste Matrix über Kumulierungsmöglichkeiten innerhalb der PEM-Zone sowie Informationen über die Annahme des Beschlusses werden mit Vorliegen der finalen Dokumente hier veröffentlicht.
Mit Veröffentlichung im ABl. Reihe L 2024/1684 am 1. Juli 2024 tritt das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Republik Kenia (Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft) in Kraft. Der Abkommenstext kann in ABl. Reihe L 2024/1648 eingesehen werden.
Nachdem das Abkommen kein Ursprungsprotokoll enthält, kündigen die EU und Kenia Verhandlungen (PDF, 9 KB) über ein gemeinsames Ursprungsprotokoll an.
Bis zu dessen Annahme gelten für die Einfuhr von Produkten mit Ursprung in Kenia als auch für Ausfuhren aus der EU nach Kenia die Ursprungsregeln der Marktzugangsverordnung (siehe FINDOK UP-5300).
Der Wortlaut des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland wurde am 25. März 2024 im ABl. Reihe L 2024/866 verlautbart und tritt mit Abschluss des Notifikationsprozesses (Artikel 27.2 des Abkommens), laut der Mitteilung im ABl. Reihe L 2024/1062 vom 9. April 2024, mit 1. Mai 2024 in Kraft.
Die präferenziellen Ursprungsregeln und das Ursprungsverfahren befinden sich im Kapitel 3 des Abkommens, welches folgende 3 Abschnitte, 6 Anhänge und 1 Anlage beinhaltet:
• Abschnitt A – Ursprungsregeln (Art. 3.1 bis 3.15) (PDF, 3 MB)
• Abschnitt B – Ursprungsverfahren (Art. 3.16 bis 3.27) (PDF, 4 MB)
• Abschnitt C – Schlussbestimmungen (Art. 3.28 bis 3.30) (PDF, 737 KB)
- - Anhang 3-A Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln (PDF, 4 MB)
- - Anhang 3-B Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln (PDF, 13 MB)
- Anhang 3-C Wortlaut der Erklärung zum Ursprung (PDF, 4 MB)
- Anhang 3-D Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4 (PDF, 179 KB)
- Anhang 3-E Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra (PDF, 168 KB)
- Anhang 3-F Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino (PDF, 166 KB)
Präferenznachweis / Erklärung zum Ursprung
Das Abkommen sieht keinen zollamtlich bestätigten Präferenznachweis vor. Wenn alle Ursprungsregeln erfüllt sind, kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung durch eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung oder allein durch die Gewissheit des Einführers („importer‘s knowledge“) gestellt werden. Der Antrag kann auch nach der Einfuhr gestellt werden, sofern im Zeitpunkt der Einfuhr ein Ursprungserzeugnis vorliegt.
Eine Erklärung zum Ursprung ist nach dem Muster (Anhang 3-C Wortlaut der Erklärung zum Ursprung) in einer Rechnung oder auf einem anderen Dokument abzugeben, das die Ware so genau bezeichnet/beschreibt, dass die eindeutige Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist.
Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6 000 EUR übersteigt, müssen EU Ausführer als Referenznummer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX Nummer (https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/registrierter-ausfuehrer.html) angeben. Ausführer aus Neuseeland geben ab einem Sendungswert von 1 000 Neuseeland-Dollar als Referenznummer ihren "customs client code“ an. Dieser setzt sich aus einer 8-stelligen Nummernfolge mit einem Buchstaben am Ende zusammen, z.B. 12345678A. Weitere Informationen unter Client codes - New Zealand Customs Service.
Bei Einfuhren nichtkommerzieller Art kann für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen (für EU bis Gesamtwert 500 EUR, für Neuseeland 1000 Neuseeland-Dollar) versandt werden oder die sich im persönlichen Reisegepäck von Reisenden befinden (für EU bis Gesamtwert 1 200 EUR, für Neuseeland 1000 Neuseeland-Dollar) die Zollpräferenz ohne schriftlichen Nachweis beantragt werden.
Codierung in der Zollanmeldung
U120 Erklärung zum Ursprung für eine einzige Lieferung
U121 Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Ursprungserzeugnisse
U122 Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Gewissheit des Einführers („importer‘s knowledge")
EU-Leitlinien
Die Europäische Union hat Leitlinien zu den Ursprungsregeln erstellt.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-5201 entnommen werden.
Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt Nr. C 87 I (PDF, 340 KB) vom 23. Februar 2022 den Einführern mitgeteilt, dass für Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, dass die Zollbehörden der Ukraine die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wirksam verwalten und überwachen können.
Da die Zollbehörden der Ukraine nicht die Möglichkeit haben, die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens anzuwenden, um sich zu vergewissern, dass Waren aus diesen Gebieten Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung haben, und zu prüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen, wie insbesondere in Artikel 33 des Protokolls Nr. 1 zum Assoziierungsabkommen vorgesehen, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung für diese Waren nicht erfüllt.
Mit 1.12.2022 wurde die Bekanntmachung aktualisiert und der Geltungsbereich auf die Oblasten Cherson und Saporischschja ausgeweitet (Abl. der EU Nr. C 458 (PDF, 84 KB) vom 1.12.2022) . Daher wird den Wirtschaftsbeteiligten der EU empfohlen, für die Einfuhr aller Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten in den Oblasten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja hergestellt oder aus diesen ausgeführten werden, in die EU keine Präferenzbehandlung zu beantragen, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Zollschuld.
Informationen im Detail zum Abkommen EU-Ukraine können der FINDOK UP-4403 entnommen werden.
Informationen zum Ukraine Embargo können der FINDOK AH-2072 entnommen werden.
Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits, veröffentlicht in ABl. L 354 vom 21.12.2012, das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet wurde, sowie das Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors, laut ABl. L 356 vom 24.12.2016 das am 11. November 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde, treten nach vorläufiger Anwendung am 1. November 2024 in Kraft.
- Beschluss (EU) 2024/2728 des Rates vom 14. Oktober 2024 über den Abschluss — im Namen der Union — des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors, ABl. Reihe L 2024/2728 vom 31.10.2024
- Beschluss (EU) 2024/2751 des Rates vom 14. Oktober 2024 über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits, ABl. Reihe L 2024/2751 vom 31.10.2024
- Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors, ABl. Reihe L 2024/2804 vom 31.10.2024
- Ursprungsprotokoll (PDF, 739 KB) gemäß Anhang II des Handelsübereinkommens in ABl. L 354 vom 21.12.2012 S. 2075 ff
Informationen im Detail können der FINDOK UP-6200 entnommen werden.
Abkommen
Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 444 am 31. Dezember 2020 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2020.444.01.0014.01.ENG) veröffentlicht und fand vom 1. Jänner 2021 bis 30. April 2021 vorläufig Anwendung.
Mit 1. Mai 2021 trat das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien in Kraft. Die Veröffentlichung dazu fand am 30. April 2021 im Amtsblatt der EU Nr. L 149 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.149.01.0010.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A149%3ATOC) statt.
Hinweis: In Anbetracht der Dringlichkeit konnte die Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 Sprachfassungen vor der Unterzeichnung und der Veröffentlichung nicht erfolgen. Deshalb ist es möglich, dass die am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Wortlaute des Abkommens technische Fehler und Ungenauigkeiten enthielten. Die Parteien haben diese überarbeiteten Wortlaute des Abkommens in allen Sprachversionen mittels diplomatischer Noten vom 21. April 2021 als verbindlich und endgültig festlegt. Diese verbindlichen und endgültigen Wortlaute ersetzen von Anfang an die unterzeichneten Fassungen der Abkommen, die am 31.Dezember 2020 im Amtsblatt veröffentlicht wurden.
Ursprungsregeln
Die Ursprungsregeln basieren auf den jüngsten Abkommen der EU, wie zum Beispiel dem EU - Japan und dem EU - Kanada (CETA) Abkommen. Diese sind im TEIL ZWEI (Handel) Titel 1 (Warenverkehr) Kapitel 2 enthalten und umfassen 3 Abschnitte und 8 Anhänge.
Kapitel 2: Ursprungsregeln (PDF, 445 KB)
Anhang 2: EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN (PDF, 319 KB)
Anhang 3: ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN (PDF, 590 KB)
Mit Veröffentlichung von Beschluss Nr. 1/2024 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates im ABl. der EU L 2024/2837 (PDF, 503 KB) vom 6. November 2024 erfolgt eine Änderung von Anhang 3 des Abkommens. Damit werden die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren angepasst (Änderungen 2022). Der Beschluss tritt am 4. Jänner 2025 in Kraft.
Hinweis: Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/775 (PDF, 514 KB) der Kommission vom 11. Mai 2021 gilt rückwirkend mit 1. Jänner 2021. Diese Verordnung ist fehlerhaft, zumal nicht berücksichtigt wurde, dass sich mit 1. Mai 2021 die Rechtsgrundlage (Abkommen wurde neu verlautbart) änderte. Jedenfalls ist eine Erklärung zum Ursprung mit Verweis auf Anhang „ORIG-2A“ aktuell so lange anzuerkennen/gültig, bis die fehlerhafte Verordnung 2021/775 korrigiert wird. Gleichzeitig ist eine Erklärung zum Ursprung mit dem ab 1. Mai 2021 zutreffenden Verweis auf „Anhang 4“ gültig.
Hinweis: Hinweis: Anhang 5 des TCA regelt die vorläufigen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln (PSR) für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge. Mit Veröffentlichung der Annahme des Beschlusses des EU-UK Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU Nr. L, 2023/2891 am 28.Dezember 2023 wird die Anwendung dieser vorläufig geltenden PSR für HS-Pos. 8507 sowie 8702 bis 8704 von 31.12.2023 auf 31.12.2026 verlängert. Die Wertgrenze für die Verwendung von drittländischen Vormaterial ohne Ursprung wird somit erst 2027 verringert.
Anhang 6: LIEFERANTENERKLÄRUNG (PDF, 287 KB)
Anhang 7: WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG (PDF, 273 KB)
Anhang 8: GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA (PDF, 267 KB)
Anhang 9: GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO (PDF, 267 KB)
Präferenznachweis / Erklärung zum Ursprung
Das Abkommen sieht keinen zollamtlich bestätigten Präferenznachweis vor. Wenn alle Ursprungsregeln erfüllt sind, kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung durch eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung oder allein durch die Gewissheit des Einführers („importer`s knowledge“) gestellt werden.
Eine Erklärung zum Ursprung ist nach dem Muster (ANHANG 7) in einer Rechnung oder auf einem anderen Dokument abzugeben, das die Ware so genau bezeichnet/beschreibt, dass die eindeutige Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen (Wert: 500 Euro) versandt werden oder die sich im persönlichen Reisegepäck von Reisenden befinden (Wert: 1.200 Euro) sind vom Ursprungsnachweis ausgenommen (Einfuhren nichtkommerzieller Art).
Kann ein Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr (zum Beispiel mangels entsprechender Nachweise) keine Erklärung zum Ursprung abgeben, kann eine solche Erklärung nachträglich abgegeben werden.
Wortlaut der Erklärung zum Ursprung
(Period: from___________ to __________ (1))
The exporter of the products covered by this document (Exporter Refernce No ...... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.
…………………………………………………………….............................................(4)
(Place and date)
…………………………………………………………….............................................
(Name of the exporter)
- If the statement on origin is completed for multiple shipments of identical originating products within the meaning of point (b) of Article 56 (4) [Statement on Origin] of this Agreement, indicate the period for which the statement on origin is to apply. That period shall not exceed 12 months. All importations of the product must occur within the period indicated. If a period is not applicable, the field may be left blank.
- Indicate the reference number by which the exporter is identified. For the Union exporter, this will be the number assigned in accordance with the laws and regulations of the Union. For the United Kingdom exporter, this will be the number assigned in accordance with the laws and regulations applicable within the United Kingdom. Where the exporter has not been assigned a number, this field may be left blank.
Für die EU gilt: Es ist die REX Nummer des Ausführers anzugeben. Wenn der Ausführer kein REX ist entfällt ein Eintrag, jedoch darf die Erklärung zum Ursprung nur ausgestellt werden, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6 000 EUR nicht übersteigen. Für das Vereinigte Königreich gilt: unabhängig vom Wert der Sendung die EORI-Nummer des VK Ausführers anzugeben https://www.gov.uk/guidance/claiming-preferential-rates-of-duty-between-the-uk-and-eu-from-1-january-2021 - Indicate the origin of the product: the United Kingdom or the Union.
Das Ursprungsland ist entweder vollständig oder mit Abkürzungen wie folgt anzugeben:
• Für die EU z.B. "Union", "Europäische Union", "EU" oder "UE". Die Angabe einzelner Mitgliedstaaten, in welcher Form auch immer, ist unzulässig.
• Für das Vereinigte Königreich z.B. "United Kingdom", "UK" oder "GB".
In der EU Einfuhrzollanmeldung ist als Ursprungsland "GB" zu kodieren, zumal es sich dabei um den Iso-Alpha Code des Vereinigten Königreichs (Großbritannien und Nordirland) handelt. - Place and date may be omitted if the information is contained on the document itself.
Kodierung in der Zollanmeldung
U116 Erklärung zum Ursprung für eine einzige Lieferung
U118 Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Ursprungserzeugnisse
U117 Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Gewissheit des Einführers ("importer`s knowledge")
Verfügbarkeit von Lieferantenerklärungen für die Ausstellung der Erklärung zum Ursprung für EU Ausführer
Abweichend von den Artikeln 61 und 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 kann eine Erklärung zum Ursprung für die Ausfuhr in das Vereinigte Königreich auch dann abgegeben werden, wenn Lieferantenerklärungen (in denen EU Ursprung im Warenverkehr mit dem Vereinigte Königreich bestätigt wird) später abgegeben werden können. Dies entbindet den Ausführer jedoch nicht von der Verantwortung, die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung sicherzustellen. Bis zum 1. Januar 2022 müssen die Ausführer die entsprechenden Lieferantenerklärungen, auf deren Grundlage die Erklärung zum Ursprung abgegeben wurden, in ihrem Besitz zu haben. Die EU Kommission hat dazu am 29. Dezember 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 (verlautbart im ABL. Nr. L 446 am 31. Dezember 2020 (PDF, 503 KB)) erlassen.
Zollrückvergütung (Drawback Verbot)
Für die bei der Herstellung verwendeten drittländischen Vormaterialien besteht kein Verbot der Zollrückvergütung wodurch zum Beispiel die Vorteile des Zollverfahrens der aktiven Veredelung genutzt werden können.
Übergangsregelung
Es gibt keine Übergangsregelung für die Einfuhr von Waren aus dem Vereinigten Königreich in die EU. Der UZK ist ab dem 1. Jänner 2021 ohne Ausnahme in vollem Umfang gültig, und dies schließt auch die Anwendung des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Jänner 2021 ein.
EU-Leitlinien
Die Europäische Union hat Leitlinien betreffend Ursprungsregeln erstellt:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/international-affairs/third-countries/united-kingdom_en
FAQ
Eine Zusammenstellung von oft gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten finden sie hier (PDF, 550 KB).
Informationen im Detail können der FINDOK UP-4404 entnommen werden.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/2163 (PDF, 511 KB) vom 18. Dezember 2020 (Amtsblatt der EU Nr. L 431 vom 21. Dezember 2020) hat die Kommission die Umsetzung von in Präferenzhandelsregelungen der EU festgelegten Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland verlautbart.
Ab 1. Januar 2021 wird die Verbringung von Waren aus einem EU-Mitgliedstaat nach Nordirland oder umgekehrt als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, in diesem Fall ist keine Erklärung zum Ursprung erforderlich.
Siehe auch Leitlinien der Europäischen Union:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/international-affairs/third-countries/united-kingdom_en
Das Vereinigte Königreich ist seit dem 01.02.2020 nicht mehr Mitglied der EU. Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor. In diesem Zeitraum kommt es aus zollrechtlicher Sicht zu keinen Änderungen.
Während der Übergangsfrist:
Der Artikel 127 Absatz 1 des Austrittsabkommens legt fest, dass das EU-Recht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich gilt. Das Vereinigte Königreich wird während des vorgesehenen Übergangszeitraums auch für die Präferenzmaßnahmen der EU (Präferenzabkommen und einseitige Begünstigungen) weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.
Die Ursprungsregeln und das Ursprungsverfahren der EU Präferenzmaßnahmen bleiben bis zum Ende der Übergangsfrist unverändert. Präferenzielle Ursprungserzeugnisse der EU mit Beteiligung (Produktion oder Handel) durch das Vereinigte Königreich, gelten weiterhin als Ursprungserzeugnisse der EU.
Als Nachweis des präferenziellen Ursprungs EU (auch mit Beteiligung vom Vereinigten Königreich) gelten die Bestimmungen über die Lieferantenerklärung (Art. 64 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Art. 61 bis 66 UZK-IA). Die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ab dem 01.02.2020 ist weiterhin zulässig (auch durch Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich) und eine zuvor ausgefertigte Lieferantenerklärung behält weiterhin ihre Gültigkeit.
Bei Ausfuhren aus der EU kann auch auf Grundlage einer Lieferantenerklärung mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs innerhalb des Übergangszeitraums ein Präferenznachweis zollamtlich bestätigt werden oder im Rahmen der Selbstzertifizierung durch den Ausführer selbst ausgestellt werden.
Die Voraussetzungen (Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer, Registrierter Ausführer) zur Selbstzertifizierung über bestimmte Wertgrenzen behalten während des Übergangszeitraums ebenfalls ihre Gültigkeit.
Wie in der Fußnote zu Artikel 129 Absatz 1 des Austrittsabkommens vorgesehen, hat die EU den Partnerländern ( https://ec.europa.eu/info/files/note-verbale_en ) eine Verbalnote übermittelt, in der ihnen mitgeteilt wird, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums wie ein Mitgliedsstaat behandelt wird. Diese Verbalnote sollte die Fortführung der Einbindung des Vereinigten Königreichs während der Übergangsfrist in die Freihandelsabkommen und Präferenzregelungen gewährleisten, weil das auch im Interesse der jeweiligen Partnerländer sein sollte, selbst wenn diese Vorgangsweise letztendlich von deren gutem Willen abhängt.
Gemäß den Ursprungsprotokollen der Präferenzmaßnahmen der EU können die Zollpräferenzen im Partnerland allerdings nur nach einem zwischenstaatlichen Überprüfungsverfahren (Verifizierung der Präferenznachweise) verweigert werden. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten müssen im Falle einer Verifizierung jedenfalls das EU-Recht anwenden, wonach für die Erfüllung der Ursprungsregeln und des Ursprungsverfahrens das Vereinigte Königreich als Mitgliedsstaat der EU gilt.
Nach der Übergangsfrist:
Ein Überblick über Zollfragen inklusive Ursprungsregeln, die mit dem Ende der Übergangsfrist in Kraft treten, kann der Publikation der Europäischen Kommission https://ec.europa.eu/info/publications/customs-incl-preferential-origin-rules entnommen werden.
Verwendung des Landesnamens "Türkiye" anstelle von "Turkey" auf Ursprungsnachweisen und Warenverkehrsbescheinigungen
Am 1. Juni 2022 wurde die Europäische Kommission mittels Verbalnote darüber informiert, dass in englischer Sprache "Republic of Türkiye" bzw. als Kurzform „Türkiye“ als neue offizielle Landesbezeichnung gilt. Ein offizieller Standpunkt der EU (speziell ob eine Überarbeitung von allen Rechtstexten und Abkommen zwischen der EU und der Türkei erforderlich ist) liegt noch nicht vor. Um zwischenzeitlich Probleme im Warenverkehr zu vermeiden, sind in der Türkei ausgestellte Ursprungsnachweise und Warenverkehrsbescheinigungen mit dem Ländernamen "Türkiye" beim Import in die EU zu akzeptieren. Den EU Ausführern wird empfohlen, den neuen Ländernamen "Türkiye" in Ursprungsnachweisen und Warenverkehrsbescheinigungen zu verwenden.
Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen im MEDOS IT System der Türkei erstellt
Die Türkei hat ihre Handelspartner, darunter auch die EU, über ihr elektronisches System MEDOS für die Ausstellung von nichtpräferenziellen Ursprungszeugnissen unterrichtet. Im Zusammenhang mit der CoVid19-Krise hat die Türkei die Europäische Kommission informiert, den ursprünglichen Anwendungsbereich des MEDOS Systems ab dem 24. April 2020 grundsätzlich auch auf Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR.1 und EUR-MED auszuweiten. Diese im MEDOS System erstellten Warenverkehrsbescheinigungen (PDF, 1 MB) werden auch nach Beendigung der Covid-Maßnahmen (1. Mai 2024) für die Zollpräferenzgewährung akzeptiert. Voraussetzung dafür ist aber auch weiterhin, dass alle anderen Bedingungen in den Freihandelsabkommen (Ursprungsregeln) beziehungsweise der Zollunion erfüllt sind.
Auch nach Beendigung (1. Mai 2024) der CoVid19-Krise werden seitens der EU Warenverkehrsbescheinigungen akzeptiert, die in Norwegen durch ein elektronisch unterstütztes System ausgestellt werden, gemäß der Empfehlung Nr. 1 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens im EU-ABl. Nr. L 2024/243 vom 15.1.2024. Eine Überprüfung der Echtheit der norwegischen Warenverkehrsbescheinigungen ist über folgenden Link möglich. Details siehe Anhang des EU-ABl. C 2024/3107 vom 3.5.2024. Wie dort erkennbar (siehe Muster (PDF, 221 KB)), befindet sich nebst der Unterschrift und Stempel vom norwegischen Zoll auch eine sogenannte Referenznummer (rot umrandet) rechts oben und links unten am Dokument. Diese Referenznummer ersetzt die sonst übliche laufende Nummer des Warenverkehrsbescheinigung im Feld „Movement Certificate“ rechts oben. Mit diesen Merkmalen und der Unterfertigung des Antragstellers im Feld 12 ist ein farbiger Ausdruck dieser Warenverkehrsbescheinigung gültig, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Informationen zu Norwegen im Detail können der FINDOK UP-4200 (EFTA), UP-4300 (EWR) und UP-4000 (Regionales Übereinkommen) entnommen werden.
Für Marokko besteht ab 12. Jänner 2021 die Möglichkeit zur elektronischen Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, gemäß der Empfehlung Nr. 1 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens im EU-ABl. Nr. L 2024/243 vom 15.1.2024. Eine Überprüfung der Echtheit der marokkanischen Warenverkehrsbescheinigungen ist über folgenden Link möglich: ORIGIN-CERTIFICAT. Details dazu siehe Anhang des EU-ABl. C 2024/3107 vom 3.5.2024.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-4720 entnommen werden.
- Hinweis für Importeure für Einfuhren aus Israel
- Elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen:
Für Israel besteht ab 1.4.2024 die Möglichkeit zur elektronischen Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, gemäß der Empfehlung Nr. 1 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens im EU-ABl. Nr. L 2024/243 vom 15.1.2024. Eine Überprüfung der Echtheit der israelischen Warenverkehrsbescheinigungen ist über folgenden Link Certificate Of Origins (mof.gov.il) möglich, siehe auch Anhang des EU-ABl. C 2024/3107 vom 3.5.2024.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-4730 entnommen werden.
Das Freihandelsabkommen der EU mit der Republik Korea wurde am 14. Mai 2011 im Amtsblatt der EU Nr. L 127 verlautbart und das Ursprungsprotokoll (PDF, 1 MB) umfasst die Seiten 1344 bis 1413 der Verlautbarung. Um bestimmte Artikel des Ursprungsprotokolls näher zu erklären, befinden sich auf Seite 1414 der Verlautbarung, Erläuterungen (PDF, 597 KB).
Informationen im Detail können der FINDOK UP-7000 entnommen werden.
Am 14. November 2019 wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 294 das Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Republik Singapur verlautbart und ist am 21. November 2019 in Kraft getreten (verlautbart im Amtsblatt Nr. L 293 am 13. November 2019). Die Bestimmungen über den präferenziellen Warenursprung befinden sich im Protokoll 1 (PDF, 1000 KB), welches in einigen Bereichen durch Beschluss 1/2022 (PDF, 7 MB) des Zollausschusses (verlautbart im Amtsblatt Nr. L 27 am 31. Jänner 2023) geändert wurde.
Eine Wesentliche Änderung betrifft die Selbstzertifizierung, wonach für EU Ausführer die Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer nur mehr bis 31. Dezember 2022 anwendbar ist. Ab 1. Jänner 2023 benötigen EU Ausführer den REX (Registrierter Ausführer). Singapur akzeptiert Präferenznachweise, die von EU Ermächtigten Ausführern ausgestellt wurden, übergangsmäßig noch bis 31. März 2023.
Beide Vertragsparteien wenden nunmehr das REX System an und daher wurde der Präferenznachweis von "Ursprungserklärung" in "Erklärung zum Ursprung" umbenannt. Die Erklärung zum Ursprung (Taric Code U101 in der Zollanmeldung) ist vom Ausführer nicht mehr eigenhändig zu unterzeichnen (Absatz 5 des Artikels 17 zum Protokoll 1 wurde gestrichen).
Informationen im Detail können der FINDOK UP-7200 entnommen werden.
Am 27.12.2018 wurde im ABl. Nr. L 330 der Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20.12.2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft verlautbart. Laut Mitteilung im ABl. Nr. L 9 vom 11.01.2019 tritt das Abkommen am 01.02.2019 in Kraft. Die präferenziellen Ursprungsregeln und das Ursprungsverfahren befinden sich im Kapitel 3 des Abkommens, welches folgende 3 Abschnitte, 6 Anhänge und 1 Anlage beinhaltet:
- Abschnitt A - Ursprungsregeln (Art. 3.1 bis 3.15) (PDF, 208 KB)
- Abschnitt B - Ursprungsverfahren (Art. 3.16 bis 3.26) (PDF, 208 KB)
- Abschnitt C - sonstige Bestimmungen (Art. 3.27 bis 3.29) (PDF, 208 KB)
- Anhang 3-A Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln (PDF, 175 KB)
- Anhang 3-B Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln (PDF, 233 KB)
- Anhang 3-C Angaben in Art. 3.5 (volle Kumulierung) (PDF, 110 KB)
- Anhang 3-D Wortlaut der Erklärung zum Ursprung (Ursprungserklärung) (PDF, 371 KB)
- Anhang 3-E Betreffend das Fürstentum Andorra (PDF, 110 KB)
- Anhang 3-F Betreffend die Republik San Marino (PDF, 110 KB)
- Information zum Abkommen der EU mit Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (PDF, 740 KB)
EU-Leitlinien
Die Europäische Union hat Leitlinien betreffend Ursprungsregeln erstellt: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/international-affairs/international-customs-cooperation-mutual-administrative-assistance-agreements/japan_en
Informationen im Detail können der FINDOK UP-7100 entnommen werden.
Der Wortlaut des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam wurde am 12.6.2020 im ABl. Nr. L 186 verlautbart. Laut Mitteilung vom 30.6.2020 im ABL. Nr. L 207 (PDF, 384 KB) tritt das Abkommen am 1.8.2020 in Kraft. Die Bestimmungen über den präferenziellen Warenursprung befinden sich im Protokoll Nr. 1 (PDF, 1 MB) (Ursprungsprotokoll). Anhang II des Protokolls Nr. 1 wird im Zuge der HS 2022 Anpassung durch Beschluss Nr. 2/2024 des Handelsausschusses im Abl. Nr. L 2024/838 vom 12.3.2024 rückwirkend mit 1.1.2024 geändert.
Das Protokoll Nr. 1 des Abkommens sieht im Artikel 15 Absatz 1 folgende Ursprungsnachweise vor:
a.) eine von den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Hinweis: In Vietnam ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit guillochierten Überdruck in Blau (statt Grün wie im Abkommen vorgesehen) mit den Seriennummern von AA000001 bis AA100000 werden von der EU bis 31.12.2020 anerkannt. Die vietnamesischen Behörden haben der Europäischen Kommission ein Muster einer neuen Fassung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (PDF, 437 KB) vorgelegt, welches akzeptabel ist.
b.) eine Ursprungserklärung, die von einem „Ermächtigten Ausführer“ für jede Sendung unabhängig von ihrem Wert oder von einem Ausführer für Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet, ausgefertigt wird
c.) eine Ursprungserklärung, die von einem registrierten Ausführern (REX -gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission) im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU ausgefertigt wird, nachdem die EU Vietnam mitgeteilt hat, dass diese Rechtsvorschriften für ihre Ausführer gelten. In dieser Mitteilung kann festgelegt werden, dass die Buchstaben a und b für die EU nicht mehr gelten.
Laut Mitteilung im Amtsblatt der EU Nr. C 196 vom 11. Juni 2020 (PDF, 390 KB) (berichtigt durch Amtsblatt der EU Nr. C 281 (PDF, 492 KB) vom 26. August 2020) wurde Vietnam am 8. April 2020 mitgeteilt, dass Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gilt und dass die Buchstaben a und b desselben Absatzes keine Anwendung finden. Daher erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr nach Vietnam die Zollpräferenzbehandlung nach dem Abkommen, sofern eine Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers oder jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6 000 Euro vorgelegt wird. Für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung in Vietnam werden in der Europäischen Union keine Ursprungszeugnisse (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) und Ursprungserklärungen ausgestellt oder ausgefertigt.
Den EU-Ausführern wird daher von Anwendungsbeginn an nur das REX-System zur Verfügung stehen. Der Text der Ursprungserklärung befindet sich im ANHANG VI des Protokolls Nr. 1. Die dortige Fußnote 1 ist so auszulegen, dass anstelle der Zulassungsnummer des Ermächtigten Ausführers die REX Nummer des EU-Ausführers anzugeben ist.
Die Europäische Union hat Leitlinien betreffend Ursprungsregeln erstellt:
https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2022-11/EVFTA-guidance_0.pdf
Informationen im Detail können der FINDOK UP-7300 entnommen werden.
- Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2017 (PDF, 5 MB)
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits; ABl. Nr. L 238 vom 16.9.2017 (PDF, 213 KB)
- Ursprungsprotokoll (PDF, 1 MB)
- Merkblatt (PDF, 600 KB)
Im Artikel 2.5. sieht das Abkommen folgende Beschränkungen in Bezug auf Zollrückerstattungs-, Zollstundungs- und Zollaussetzungsregelungen vor:
Ab dem 21. September 2020 darf eine Vertragspartei einen entrichteten oder zu entrichtenden Zoll auf eine Ware ohne Ursprungseigenschaft nicht mehr erstatten, stunden oder aussetzen, wenn die betreffende Ware unter der ausdrücklichen Bedingung in ihr Gebiet eingeführt wurde, dass sie oder eine identische, gleichwertige oder ähnliche Ersatzware als Vormaterial für die Herstellung einer anderen Ware verwendet wird, die anschließend unter Inanspruchnahme einer Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wird. Das Vorgenannte gilt nicht für Regelungen einer Vertragspartei, welche die - dauerhafte oder vorübergehende - Senkung, Aussetzung oder Aufhebung eines Zolls vorsehen, sofern die Senkung, Aussetzung oder Aufhebung nicht ausdrücklich an die Bedingung der Ausfuhr einer Ware geknüpft wird.
EU-Leitlinien
Die Europäische Union hat Leitlinien betreffend Ursprungsregeln erstellt:
Informationen im Detail können der FINDOK UP-6400 entnommen werden.
Das Ursprungsprotokoll befindet sich als Anhang III im Abkommen der EU mit Chile (ABl. Nr. L 352 (PDF, 326 KB) vom 30.12.2002) und wurde betreffend Artikel 12 (Unmittelbare Beförderung) geändert (ABL. Nr. L 144 (PDF, 310 KB) vom 07.06.2017). Um bestimmte Artikel des Ursprungsprotokolls näher zu erklären, hat die EU Erläuterungen (ABl. Nr. C 321 (PDF, 119 KB) vom 31.12.2003 und ABl. Nr. C 56 (PDF, 149 KB) vom 05.03.2005) erstellt.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-6100 entnommen werden.
Das Ursprungsprotokoll befindet sich als Anhang III (ABl. Nr. L 245 (PDF, 343 KB) vom 29.9.2000) im Abkommen der EU mit Mexiko (ABl. Nr. L 157 vom 30.6.2000). Um bestimmte Artikel des Ursprungsprotokolls näher zu erklären, hat die EU Erläuterungen (ABl. Nr. C 128 (PDF, 38 KB) vom 28.4.2001 und ABl. Nr. C 40 (PDF, 61 KB) vom 14.02.2004) erstellt.
Mit Beschluss Nr. 1/2019 (PDF, 124 KB) des Gemischten Ausschusses EU-MEXIKO vom 16. Oktober 2019 wurde der Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse „und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino) und bestimmte erzeugnisspezifische Ursprungsregeln für Chemikalien) geändert.
Die Verlautbarung erfolgte im Amtsblatt der EU Nr. L 3 (PDF, 510 KB) vom 7. Jänner 2021.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-6000 entnommen werden.
Die EU gewährt gemäß ihrem Angebot im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen für gewerbliche Fertigwaren und Halbfertigwaren, für Textilwaren und für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern.
Dieses Schema soll den Zugang der Entwicklungsländer zum Markt der EU verbessern. Das APS ist anzuwenden auf Länder, die entweder offiziell als Entwicklungsländer gelten oder die entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage den Entwicklungsländern gleichzustellen sind.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-8100 entnommen werden.
Die von den Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU zu erfüllenden produktspezifischen Ursprungsregeln und das Ursprungsverfahren dazu legt der UZK fest. Der gültige Präferenznachweis im APS ist die Erklärung zum Ursprung (PDF, 621 KB) gemäß Anhang II der UZK-IA.
Mit dem Hinweis für Einführer im Amtsblatt der EU Nr. C 174 vom 11. Oktober 2023 und dem Beschluss laut Amtsblatt der EU Nr. L 234 vom 22. September 2023, ist für Kambodscha ab 22. September 2023 die erweiterte Kumulierung zulässig. Dabei dürfen bei der Herstellung von Fahrrädern Vormaterialien oder Teile mit Ursprung Vietnam verwendet werden. In der Erklärung zum Ursprung von Ausführern in Kambodscha ist in Feld 6 (siehe Platzhalternummer 6d in Anhang 22-07 UZK-IA) der Vermerk "extended cumulation with Vietnam" anzugeben.
Mit dem Hinweis für Einführer im Amtsblatt der EU Nr. C 2024/4627 vom 17. Juli 2024 wird für Indonesien und Sri Lanka die regionale Kumulierung für bestimmte textile Erzeugnisse ermöglicht. Erklärungen zum Ursprung, die von Ausführern in Sri Lanka in Bezug auf die in Tabelle 2 aufgeführten Erzeugnisse ausgefertigt werden, sind unter der Platzhalternummer für das Ursprungskriterium gemäß Anhang 22-07 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission mit dem Vermerk „Regional cumulation with Indonesia“, „Cumul régional avec Indonésie“ oder „Acumulación regional con Indonesia“ zu versehen.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-8101 entnommen werden.
- Mit ABL. Nr. L 272 vom 16. Oktober 2009 wurde das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Pazifik Staaten verlautbart. Das Abkommen wird für Papua Neuguinea seit 20. Dezember 2009 (Verlautbarung im ABL. Nr. C 125 vom 30. Mai 2010) und für die Fidschi Inseln seit 28. Juli 2014 (Verlautbarung im ABL. Nr. L 228 vom 31. Juli 2014) angewandt.
- Am 28. Dezember 2018 wurde im ABL. Nr. L 333 der Beschluss (EU) 2018/1908 des Rates vom 6. Dezember 2019 über den Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten verlautbart. (PDF, 3 MB)
- Am 16. Jänner 2019 wurde im ABL. Nr. L 13 mitgeteilt, dass das Abkommen zwischen der EU und dem Unabhängigen Staat Samoa ab dem 31. Dezember 2018 vorläufig angewandt wird. (PDF, 354 KB)
Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Kommission und bestimmten Staaten der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean („AKP-Staaten“), die ein WPA anwenden, anderen AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den CARIFORUM-Staaten, den Pazifik-Staaten und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika, ABL. Nr. C 69 vom 22. Februar 2019.
- Am 20. März 2020 wurde im ABL. Nr. L 85 (PDF, 3 MB) der Beschluss (EU) 2020/409 des Rates vom 17. Februar 2020 über den Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten verlautbart.
- Die EU und die Salomonen haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Pazifik Interims-Partnerschaftsabkommens notifiziert. Das Abkommen wird laut Verlautbarung im ABL. Nr. L 158 vom 20. Mai 2020 (PDF, 492 KB) für die Salomonen ab dem 17. Mai 2020 vorläufig angewandt.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-5200 entnommen werden.
Laut Beschluss (EU) 2019/2196 des Rates vom 19. Dezember 2019 (PDF, 962 KB) (Amtsblatt der EU Nr. L 337 vom 30. Dezember 2019 berichtigt am 18. Februar 2020 im Amtsblatt L 45) müssen Ausführer aus den Überseeischen Länder und Gebiete für Ausfuhren in die EU ab 1. Jänner 2020 das REX-System anwenden. Über die Anwendung des REX-Systems erging im Amtsblatt der EU Nr. C 197 (PDF, 389 KB) am 12. Juni 2020 eine Mitteilung für die Ausführer.
Als Ursprungsnachweis wird die bis zum 31. Dezember 2019 mögliche zollamtlich bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beziehungsweise die Ursprungserklärung ab 1. Jänner 2020 durch die Erklärung zum Ursprung abgelöst.
Mit Beschluss (EU) 2021/1764 (PDF, 2 MB) des Rates vom 5. Oktober 2021 (Amtsblatt der EU Nr. L 355 vom 07. Oktober 2021) wurde der räumliche Geltungsbereich neu geregelt. Für Überseeische Länder und Gebiete die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten (Anguilla, Bermuda, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südgeorgien und südliche Sandwichinseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Turks- und Caicosinseln, Britische Jungferninseln) gilt ab 1. Jänner 2021 der vorgenannte ÜLG Beschluss nicht. Die Bestimmungen zum Warenursprung (Ursprungsregeln) sind im Anhang II des Beschlusses enthalten.
Bei Ausfuhren aus den Überseeischen Länder und Gebiete in die EU ist daher ab dem 1. Jänner 2020 kein behördlich bestätigter Ursprungsnachweis mehr vorgesehen.
Obwohl es sich beim ÜLG Beschluss um eine einseitige Präferenzmaßnahme durch die EU handelt, können EU Ausführer Ursprungsnachweise für Vormaterialien (Kumulierung) und Erzeugnisse (Handelswaren) ausstellen. Derzeit haben aber nur Neukaledonien, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, sowie Französisch-Polynesien der EU gegenüber bekanntgegeben, für EU Ursprungswaren Zollpräferenzen zu gewähren. Einfuhren nach Sint Maarten sind generell zollfrei. Details sind unter dem Punkt "Anwendungsbereich" der nachfolgend angeführten FINDOK zu finden.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-8000 entnommen werden.
- Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, Abl. L250 v. 16.9.2016, S.1
- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits, Abl. L250 v. 16.9.2016, ab S.3
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, L274 v. 11.10.2016, S.1
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits gegenüber Mosambik, L38 v. 10.02.2018 (PDF, 352 KB)
Bekanntmachungen über Kumulierungsmöglichkeiten:
- Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 des Ursprungsprotokolls - Kumulierung zwischen der Republik Mauritius und der Republik Botsuana, der Republik (PDF, 249 KB)Kamerun, der Republik Guinea, der Republik Kenia, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, der Republik Seychellen, der Republik Südafrika, dem Königreich Eswatini, der Republik Simbabwe und der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande, ABl. Nr. C 407 vom 12.11.2018 (PDF, 249 KB)
- Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Ursprungsprotokolls - Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den AKP-WPA-Staaten und den überseeischen Länder und Gebieten gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA , ABl. Nr. C 131 vom 24.03.2022 (PDF, 239 KB)
- Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Ursprungsprotokolls – Notifizierung der Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können, sodass die Kumulierung nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA nicht zur Anwendung gelangt, ABl. Nr. C 156 vom 08.05.2020 (PDF, 502 KB)
- Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Ursprungsprotokolls –
Liste der von der Kumulierung zwischen der Europäischen Union und bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA ausgenommenen Vormaterialien, ABl. Nr. C 211 vom 30.05.2022 (PDF, 523 KB) - Bekanntmachung der Kommission über die Liste von Erzeugnissen, die unter Anwendung des Meistbegünstigungszollsatzes zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden und im Rahmen bestimmter Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten kumuliert werden dürfen, ABl. Nr. C 107 vom 23.3.2023
- Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Kumulierung in den SACU-Staaten gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA, ABl. C 316 vom 6.9.2023
Die Europäische Union hat Leitlinien betreffend Ursprungsregeln erstellt:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/system/files/2022-05/3883130_Guide-SADC-EU%20EPA_20220511.pdf
Informationen im Detail können der FINDOK UP-5500 entnommen werden.
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) wurde im ABl. der EU Nr. 289 vom 30. Oktober 2008 veröffentlicht. Es umfasst die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits sowie die unterzeichnenden CARIFORUM-Staaten Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Surinam, Trinidad und Tobago.
Die Ursprungsregeln finden sich in Protokoll I (PDF, 1 MB) des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens, ABl. der EU Nr. L 289 vom 30.Oktober 2008 (ab Seite 1805).
- Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Kommission und bestimmten Staaten der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean („AKP-Staaten“), die ein WPA anwenden, anderen AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den CARIFORUM-Staaten, den Pazifik-Staaten und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika, Abl. der EU Nr. C 69 vom 22. Februar 2019.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-5100 entnommen werden.
Das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und Côte d'Ivoire wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 59 (PDF, 1 MB) am 3. März 2009 verlautbart. Im Amtsblatt Nr. L 272 (PDF, 303 KB) vom 7. Oktober 2016 wurde mitgeteilt, dass das WPA ab 3. September 2016 vorläufig Anwendung findet.
Das WPA enthielt kein Ursprungsprotokoll und daher fanden die Ursprungsregeln der Marktzugangsverordnung (FINDOK UP-5300) des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1076 Anwendung. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission fanden die Bestimmungen der Marktzugangsverordnung auch für Exporte aus der EU sinngemäße Anwendung.
Am 2. Dezember 2019 wurde im WPA-Ausschuss EU - Côte d’Ivoire der Beschluss 2/2019 angenommen, welcher ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Protokoll Nr. 1 über die Ursprungsregeln enthält. Das Protokoll Nr. 1 (PDF, 7 MB) wurde am 20. Februar 2020 im Amtsblatt der EU Nr. L 49 verlautbart und trat am 2. Dezember 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen von den Vertragspartnern die in dem genannten Protokoll festgelegten Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren erfüllt werden, damit die Ausfuhrwaren als Ursprungswaren des WPA EU - Côte d’Ivoire gelten.
Das Ursprungsprotokoll sieht für EU Ausführer keinen zollamtlich bestätigten Präferenznachweis vor. Im Rahmen der Selbstzertifizierung findet für den EU Ausführer (siehe corrigendum (PDF, 494 KB)) der REX Anwendung.
Am 29. November 2022 erging im Amtsblatt der EU Nr. C 452 (PDF, 237 KB) in Verbindung mit Amtsblatt der EU Nr. C 23 (PDF, 237 KB) vom 31.Jänner 2023 die Mitteilung, wonach ab dem 2. Dezember 2022 für Ausführer aus Côte d’Ivoire der „Registrierte Ausführer“ (REX) der EU Anwendung findet.
Als Ursprungsnachweis aus Côte d‘Ivoire ist dann nur mehr die Ursprungserklärung zulässig, die bei Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet, von jedem Ausführer ausgestellt werden darf. Über dieser Wertgrenze darf nur ein REX den Ursprungsnachweis ausstellen.
Für Ausführer aus Côte d’Ivoire finden daher ab 2. Dezember 2022 die Erklärung auf der Rechnung eines „Ermächtigten Ausführers“ und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 keine Anwendung mehr.
Bekanntmachungen über Kumulierungsmöglichkeiten:
- Am 27. Dezember 2021 wurden im Amtsblatt der EU Nr. C 520 (PDF, 241 KB) die Kumulierungsmöglichkeiten zwischen der EU, den anderen westafrikanischen Staaten, den anderen AKP-Staaten und den Überseeischen Ländern und Gebieten der EU verlautbart. Diese Kumulierungsmöglichkeiten finden ab 1. Jänner 2022 Anwendung.
- Bekanntmachung der Kommission über die Liste von Erzeugnissen, die unter Anwendung des Meistbegünstigungszollsatzes zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden und im Rahmen bestimmter Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten kumuliert werden dürfen, Amtsblatt der EU Nr. C 107 vom 23. März 2023.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-5600 entnommen werden.
Das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) EU und Ghana wurde am 21. Oktober 2016 im ABl. Nr. L 287 (PDF, 3 MB) verlautbart und wird seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt (ABl. Nr. L 340 vom 15. Dezember 2006). Das Abkommen enthielt zu Beginn kein Ursprungsprotokoll und daher waren für Ausfuhren aus Ghana in die EU bis zum 19. August 2020 die MAR (Details siehe UP-5300) Ursprungsregeln anzuwenden. Für Ausfuhren aus der EU nach Ghana waren bis 19. August 2020 keine Ursprungsregeln anwendbar.
Mit Beschluss Nr. 1/2020 des WPA Ausschusses wurde am 21. Oktober 2020 im ABl. Nr. L 350 das fehlende Ursprungsprotokoll (Protokoll Nr. 1 (PDF, 1 MB)) verlautbart und findet seit 20. August 2020 für EU und Ghana Anwendung.
Im ABl. Nr. C 35 (PDF, 241 KB) vom 24. Jänner 2022 wurden die Kumulierungsmöglichkeiten zwischen der EU und anderen westafrikanischen Staaten, anderen AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten der EU gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU verlautbart. Die Kumulierung kann in der EU ab dem 1. Februar 2022 angewandt werden.
Am 12. Juli 2023 erging im Amtsblatt der EU Nr. C 245 die Mitteilung, ergänzt durch Amtsblatt der EU Nr. C 173 vom 11. Oktober 2023, wonach ab dem 20. August 2023 für Ausführer aus Ghana der „Registrierte Ausführer“ (REX) Anwendung findet. Als Ursprungsnachweis aus Ghana ist dann nur mehr die Ursprungserklärung eines Ausführers der auf der ghanaischen ICUMS-Website registriert ist, zulässig. Bei Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet, darf die Ursprungserklärung von jedem Ausführer ausgestellt werden. Über dieser Wertgrenze darf nur ein REX den Ursprungsnachweis ausstellen. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird für den Präferenzantrag nicht mehr akzeptiert.
Die ghanaische REX-Nummer besteht aus 17 Zeichen und setzt sich aus dem Präfix "GHEU" gefolgt von der Steueridentifikationsnummer (TIN) oder der nationalen Identifikationsnummer (NID) des Ausführers zusammen. Beispiel mit TIN: GHEU00C1234567890. Die Gültigkeit der REX-Nummer (Exporter Registration No.) kann unter folgendem Link überprüft werden: https://external.unipassghana.com/sw/gncciRegDoc/selectRegDocExternalViewForm.do?MENU_ID=IIM02S01
Ursprungserklärungen, die über die ICUMs Website https://external.unipassghana.com/login/login.do der ghanaischen Steuerbehörde erstellt werden (siehe Muster (PDF, 516 KB)), entsprechen nicht den Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls Nr. 1 und sind für eine Präferenzgewährung unzulässig.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-5700 entnommen werden.
Das im ABL. Nr. L 57 (PDF, 1 MB) vom 28.2.2009 verlautbarte Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU umfasst das gesamte Territorium der Zentralafrikanischen Staaten, findet aber derzeit nur auf Kamerun Anwendung. Im Artikel 13 (Ursprungsregeln) des Übergangsabkommens ist vorgesehen, dass dem ein Ursprungsprotokoll mit einer auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung für die Ursprungsregeln beigefügt werden soll. Dies sollte mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens geschehen, ist aber bis dato nicht erfolgt.
Ausfuhren von Kamerun in die EU:
In dieser Übergangssituation sind von Kamerun die Ursprungsregeln der Marktzugangsverordnung (FINDOK UP-5300) des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1076 anzuwenden.
Ausfuhren aus der EU nach Kamerun:
Die Ursprungsregeln der Marktzugangsverordnung sind nur einseitig und daher für EU Ausführer nicht anwendbar. Für Ausfuhren aus der EU nach Kamerun sind die Ursprungsregeln, die Kamerun mit Dekret Nummer 2016/367 (PDF, 1 MB) nach kamerunischen Recht veröffentlicht hat, anwendbar. Zu beachten ist dabei, dass Kamerun die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als mit „EUR.1 – CMR“ bezeichnet hat. Die EU hat es abgelehnt, nur für den Warenverkehr mit Kamerun eigene Formulare mit der Kennzeichnung „EUR.1 – CMR“ zu drucken. EU Ausführer sollte gegebenenfalls die bestehende Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 händisch mit „CMR“ ergänzen und dies zollamtlich bestätigen lassen. Dies wird laut Information der EU Kommission von Kamerun bis auf Weiteres akzeptiert.
Die Republik Kamerun hat das Dekret Nummer 2016/367 auf Ihrer Homepage unter dem Link https://www.prc.cm/fr/multimedia/documents/4756-decret-n-2016-367-du-03-08-2016-ape# veröffentlicht.
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den ESA (Eastern and Southern Africa) Staaten wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 111 am 24. April 2012 verlautbart. Zu den ESA Staaten zählen die Komoren, Madagaskar, Mauritius, Sambia, die Seychellen und Simbabwe.
Das WPA wird vorläufig seit 14. Mai 2012 (verlautbart im Amtsblatt der EU Nr. L 125 vom 12. Mai 2012) mit Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe und seit 7. Februar 2019 (verlautbart im Amtsblatt der EU Nr. L 194 vom 22. Juli 2019) mit den Komoren angewendet. Für Sambia ist das WPA noch nicht anwendbar, wodurch für diesen Staat derzeit eine Präferenzbegünstigung nur für Ursprungswaren im Rahmen des APS möglich ist.
Die Bestimmungen betreffend „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ befinden sich im Protokoll 1 („Ursprungsprotokoll“) des WPA. Auf Grund des Beschlusses Nr. 1/2020 vom 14. Jänner 2020 erfolgten viele Änderungen, wodurch am 27. März 2020 im Amtsblatt der EU Nr. L 93 das gesamte Protokoll 1 (PDF, 1 MB) neu verlautbart wurde. Die Änderungen sind mit 31. März 2020 in Kraft getreten.
Am 26. Mai 2020 erging im Amtsblatt der EU Nr. C 176 (PDF, 498 KB) eine Mitteilung, wonach ab dem 1. September 2020 für Ausführer aus der EU in die ESA Staaten nur mehr der „Registrierte Ausführer“ (REX) Anwendung findet. Als Ursprungsnachweis ist dann nur mehr die „Erklärung auf der Rechnung“ zulässig, die bei Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet, von jedem Ausführer ausgestellt werden darf. Über dieser Wertgrenze darf nur ein REX den Ursprungsnachweis ausstellen.
Für Ausführer aus der EU finden daher ab 1. September 2020 die Erklärung auf der Rechnung eines „Ermächtigten Ausführers“ und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 keine Anwendung mehr.
Am 27. September 2021 erging im Amtsblatt der EU Nr. C 390 (PDF, 235 KB) eine Mitteilung, wonach ab dem 1. Juli 2021 für Ausführer aus Simbabwe der „Registrierte Ausführer“ (REX) der EU Anwendung findet. Als Ursprungsnachweis aus Simbabwe ist dann nur mehr die „Erklärung auf der Rechnung“ zulässig, die bei Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet, von jedem Ausführer ausgestellt werden darf. Über dieser Wertgrenze darf nur ein REX den Ursprungsnachweis ausstellen.
Für Ausführer aus Simbabwe finden daher ab 1. Juli 2021 die Erklärung auf der Rechnung eines „Ermächtigten Ausführers“ und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 keine Anwendung mehr.
Am 23. Jänner 2023 erging im Amtsblatt der EU Nr. C 23 (PDF, 237 KB) die Mitteilung, wonach ab dem 1. Januar 2023 für Ausführer aus Madagaskar, analog zu Simbabwe, der „Registrierte Ausführer“ (REX) der EU Anwendung findet. Als Ursprungsnachweis ist dann nur mehr die „Erklärung auf der Rechnung“ zulässig, die bei Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet, von jedem Ausführer ausgestellt werden darf. Über dieser Wertgrenze darf nur ein REX den Ursprungsnachweis ausstellen.
Für Ausführer aus Madagaskar finden daher ab 1. Jänner 2023 die Erklärung auf der Rechnung eines „Ermächtigten Ausführers“ und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 keine Anwendung mehr.
Am 27. April 2023 erging im Amtsblatt der EU Nr. C 145 die Mitteilung, wonach ab dem 1. Juli 2023 für Ausführer aus Seychellen, der „Registrierte Ausführer“ (REX) der EU Anwendung findet. Als Ursprungsnachweis aus Seychellen ist dann nur mehr die „Erklärung auf der Rechnung“ zulässig, die bei Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet, von jedem Ausführer ausgestellt werden darf. Über dieser Wertgrenze darf nur ein REX den Ursprungsnachweis ausstellen. Die Erklärung auf der Rechnung eines „Ermächtigten Ausführers“ und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 findet keine Anwendung mehr.
Am 16. November 2022 wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 295 (PDF, 364 KB) der Beschluss Nr. 1/2022 des ESA-EU-Ausschusses betreffend einer Derogation für haltbar gemachten Thunfisch und Thunfischfilets verlautbart.
Gemäß Artikel 5 ist in Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung einer der folgenden Vermerke anzugeben:
— „Derogation — Decision No 1/2022 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 19 October 2022“
— „Dérogation — Décision n° 1/2022 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 19 October 2022“
Bekanntmachung zu Kumulierungsmöglichkeiten
Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Kommission und bestimmten Staaten der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean („AKP-Staaten“), die ein WPA anwenden, anderen AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den CARIFORUM-Staaten, den Pazifik-Staaten und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika, Amtsblatt der EU Nr. C 69 vom 22. Februar 2019.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-5000 entnommen werden.
Mit dem Beschluss des Rates vom 25. Juni 2012 wurde im ABl. der EU Nr. L 346 vom 15. Dezember 2012 das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV) verlautbart. Das Ursprungsprotokoll findet sich im Abkommen im ABl. der EU Nr. L 346 vom 15. Dezember 2012 als Anhang II ab Seite 1803.
Laut Mitteilung im ABl. der EU Nr. L 2024/2157 vom 13. September 2024 ist das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits am 1. Mai 2024 in Kraft getreten.
Mit Beschluss Nr. 1/2020 des Assoziationsrates EU – Zentralamerika vom 14. Dezember 2020 (verlautbart im Amtsblatt der EU Nr. L 25 vom 26. Jänner 2021) wurden die warenspezifischen Ursprungsregeln (Anhang II (PDF, 854 KB)) an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren angepasst (Änderungen 2012 sowie 2017). Der Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft.
Mit Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsrates EU – Zentralamerika vom 29. Juni 2023 (verlautbart im Amtsblatt der EU Nr. L 2023/2442 vom 10. November 2023) wurden die warenspezifischen Ursprungsregeln an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren angepasst (Änderung 1. Jänner 2022). Der Beschluss tritt am 26. Dezember 2023 in Kraft.
Mit Beschluss Nr. 2/2020 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 14. Dezember 2020 (verlautbart im Amtsblatt der EU Nr. L 25 vom 26. Jänner 2021) wurden Erläuterungen (PDF, 518 KB) zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II verlautbart. Der Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft.
Informationen im Detail können der FINDOK UP-6300 entnommen werden.