Registrierter Ausführer (REX)
Alle Präferenzmaßnahmen der EU ermöglichen es den EU Ausführern Präferenznachweise ohne Wertgrenzen und ohne Mitwirkung der Zollbehörde selbst auszustellen (sogenannte „Selbstzertifizierung“).
Je nach Präferenzmaßnahme unterschiedlich, erfordert diese Selbstzertifizierung eine Bewilligung zum „Ermächtigten Ausführer“ oder eine Registrierung als „Registrierter Ausführer – REX“. Die Bewilligung und/oder Registrierung erfolgt auf Antrag des Ausführers durch die Zollbehörde.
Details (z.B.: Länder, Rechtsgrundlagen, Antragstellung, Kriterien, Verpflichtungen) zum „Registrierten Ausführer – REX“ können den nachfolgenden Unterlagen entnommen werden:
- Liste der Rechtsgrundlagen für den Registrierten Ausführer (REX) in den Präferenzmaßnahmen der EU Stand November 2020 (PDF, 339 KB)
- Antrag auf Registrierung
- Leitfaden für den Antragsteller
- Allgemeine Hinweise für Registrierung_Stand Juni 2020 (PDF, 199 KB)
- APS; Registrierter Ausführer (REX) – Ersatzpräferenznachweise im Warenverkehr mit der Schweiz und Norwegen (PDF, 288 KB)
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)) Stand Juni 2020 (PDF, 217 KB)
- Mitteilung an die Einführer über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (PDF, 240 KB)