Zoll & Ukraine/Russland Auf dieser Seite finden Sie alle zollrelevanten Informationen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine.

Embargomaßnahmen

Sämtliche Informationen zum Russland Embargo finden Sie in der FINDOK AH-2075

Sämtliche Informationen zum Ukraine Embargo finden Sie in der FINDOK AH-2072.

Sämtliche Informationen zum Belarus Embargo finden Sie in der FINDOK AH-2073.

Weiterführende Informationen zu Embargomaßnahmen finden Sie auf der  Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und auf der Homepage der Europäischen Kommission (in englischer Sprache).

 

Sanktionen gegen Belarus - neue Dokumentenartencodes betreffend Artikel 8g der VO (EG) Nr. 765/2006 (PDF, 457 KB)

Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern ab 5. Juni 2023. (PDF, 313 KB)

 

Zusätzliche umfangreichere Kontrollen und Maßnahmen der litauischen Zollverwaltung betreffend die Durchfuhr von bestimmten „sensiblen“ Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern ab 3. Juli beziehungsweise 17. Juli 2023. (PDF, 115 KB)

 

Einfuhrverbot ab 30. September 2023 für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden (PDF, 45 KB) (12.09.2023)

UPDATE zum Einfuhrverbot ab 30. September 2023 für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden (PDF, 62 KB) (15.09.2023)

Sanktionen gegen Russland und Belarus, verschärfte Maßnahmen im Baltikum (30.04.2024) (PDF, 440 KB)

Sanktionen gegen Russland – neue Dokumentenartencodes im Hinblick auf Artikel 12g der VO (EU) Nr. 833/2014 (06.06.2024) (PDF, 439 KB)

 

Ursprung und Präferenzen

Die Europäische Kommission  hat im Amtsblatt Nr. C 87 I (PDF, 340 KB) (PDF, 340 KB) vom 23. Februar 2022 den Einführern mitgeteilt, dass für Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, dass die Zollbehörden der Ukraine die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wirksam verwalten und überwachen können.

Da die Zollbehörden der Ukraine nicht die Möglichkeit haben, die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens anzuwenden, um sich zu vergewissern, dass Waren aus diesen Gebieten Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung haben, und zu prüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen, wie insbesondere in Artikel 33 des Protokolls Nr. 1 zum Assoziierungsabkommen vorgesehen, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung für diese Waren nicht erfüllt.

Daher wird den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union empfohlen, für die Einfuhr aller Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Zollschuld.

Informationen im Detail zum Abkommen EU-Ukraine können der FINDOK UP-4403 entnommen werden.

 

Beförderungsmittel (Kraftfahrzeuge) von aus der Ukraine vertriebener bzw. geflüchteter Personen

Bei Beförderungsmittel, die aufgrund der aktuellen Umstände von aus der Ukraine vertriebenen bzw. flüchtenden Personen im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden, sind die zollrechtlichen Regelungen der sogenannten vorübergehenden Verwendung anwendbar. So lange der Krieg in der Ukraine anhält, gilt die Verwendungsfrist der Fahrzeuge als gegeben und es können diese Fahrzeuge unter Befreiung von den Einfuhrabgaben verwendet werden, wenn sie auf eine außerhalb der Union ansässigen Person zugelassenen sind; sie sind grundsätzlich auch nur von einer außerhalb der Union ansässigen Person zu verwenden. Vor Ablauf der Verwendungsfrist ist das Fahrzeug entweder aus dem Zollgebiet der EU zu verbringen oder zu verzollen. Diese Fristenregelung gilt vorbehaltlich einer anderen Bestimmung der EU. Zur Einhaltung der erforderlichen zollrechtlichen Formalitäten ist eine möglichst zeitnahe Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen Zollstelle erforderlich und dringend empfohlen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Hauptwohnsitz nach nationalem Recht nicht mit der Begriffsbestimmung einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person nach Art. 5 Zi. 31 UZK ident ist. Daher kann es sein, dass eine Person den Vertriebenenstatus hat und gleichzeitig in Österreich den Hauptwohnsitz gemeldet hat. In diesem Fall ist die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung rechtens.
(Es wurde seitens der Europäischen Kommission klargestellt, dass bei Bestehen eines gültigen Schutzstatus gemäß der RICHTLINIE 2001/55/EG DES RATES kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des EU-Rechtes begründet wird und daher auch das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung weiterhin in Anspruch genommen werden darf. Gemäß der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO BGBl. II Nr. 92/2022 idgF) in Verbindung mit dem DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2409 DES RATES 2023/2409 besteht der Schutzstatus bis zum 4. März 2025 mit der Möglichkeit auf Verlängerung.)

Bei tatsächlicher Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Österreich kann jedoch unbeschadet des oben ausgeführten Sachverhaltes beim Zollamt Österreich die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von den Einfuhrabgaben für Übersiedlungsgut beantragt werden.

Dafür ist ein entsprechender Grundlagenbescheid der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsgebiet sich der gewöhnliche Wohnsitz befindet bzw. verlegt wird, erforderlich. Nach der erfolgten Verzollung des Fahrzeuges ist grundsätzlich auch eine Veräußerung des Fahrzeuges zulässig. Allerdings ist bei Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Österreich jedenfalls das Kraftfahrzeug zur Zulassung zum Verkehr im Inland nach dem Kraftfahrgesetz anzumelden. Davor ist die Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt zu entrichten.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung und die Erteilung der Begünstigung von den Einfuhrabgaben für Übersiedlungsgut ist jedoch vom Zollamt in jedem Einzelfall zu prüfen und bedarf daher eines entsprechenden Antrages.

Die Kontaktdaten der jeweiligen Zollstellen können hier abgefragt werden.

Darüber hinaus erteilt auch die Zentrale Auskunftsstelle Zoll nicht rechtsverbindliche Auskünfte auf elektronische sowie telefonische Anfragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Regelungen des Kraftfahrgesetzes 1967 betreffend das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bzw. die Ummeldung solcher Fahrzeuge das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist. Ein Erlass des genannten Bundesministeriums im Zusammenhang mit dem Thema Ukraine/ Verwendung von Fahrzeugen aus der Ukraine in Österreich finden Sie auf dessen Homepage.

Dieser Erlass betreffend der Verwendung ukrainischer Kraftfahrzeuge in Österreich nach dem Kraftfahrgesetz ist jedoch nicht in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Zollvorschriften, die maßgeblich für die Entstehung und Erhebung der Einfuhrabgaben sind. Das Entstehen der Abgabenschuld für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Folge der Einbringung von drittländischen Fahrzeugen in das Zollgebiet der Europäischen Union beruht auf dem Vorliegen der diesbezüglichen zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Umstände. Hinsichtlich der Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) von Kraftfahrzeugen von aus der Ukraine vertriebener Personen sind daher jedenfalls die voranstehenden Ausführungen maßgeblich.

 

 

Weitere Informationen zum Ukraine - Russland Konflikt finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich.