Zoll & Ukraine/Russland Auf dieser Seite finden Sie alle zollrelevanten Informationen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine.

Embargomaßnahmen

Sämtliche Informationen zum Russland Embargo finden Sie in der FINDOK AH-2075

Sämtliche Informationen zum Ukraine Embargo finden Sie in der FINDOK AH-2072.

Sämtliche Informationen zum Belarus Embargo finden Sie in der FINDOK AH-2073.

Weiterführende Informationen zu Embargomaßnahmen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und auf der Homepage der Europäischen Kommission (in englischer Sprache).

 

Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern ab 5. Juni 2023. (PDF, 313 KB)

 

Zusätzliche umfangreichere Kontrollen und Maßnahmen der litauischen Zollverwaltung betreffend die Durchfuhr von bestimmten „sensiblen“ Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern ab 3. Juli beziehungsweise 17. Juli 2023. (PDF, 115 KB)

 

Einfuhrverbot ab 30. September 2023 für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden (PDF, 45 KB) (12.09.2023)

UPDATE zum Einfuhrverbot ab 30. September 2023 für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden (PDF, 62 KB) (15.09.2023)

 

Ursprung und Präferenzen

Die Europäische Kommission  hat im Amtsblatt Nr. C 87 I (PDF, 340 KB) (PDF, 340 KB) vom 23. Februar 2022 den Einführern mitgeteilt, dass für Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, dass die Zollbehörden der Ukraine die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wirksam verwalten und überwachen können.

Da die Zollbehörden der Ukraine nicht die Möglichkeit haben, die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens anzuwenden, um sich zu vergewissern, dass Waren aus diesen Gebieten Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung haben, und zu prüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen, wie insbesondere in Artikel 33 des Protokolls Nr. 1 zum Assoziierungsabkommen vorgesehen, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung für diese Waren nicht erfüllt.

Daher wird den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union empfohlen, für die Einfuhr aller Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Zollschuld.

Informationen im Detail zum Abkommen EU-Ukraine können der FINDOK UP-4403 entnommen werden.

 

Beförderungsmittel (Kraftfahrzeuge) von aus der Ukraine vertriebener bzw. geflüchteter Personen

Bei Beförderungsmittel, die aufgrund der aktuellen Umstände von aus der Ukraine vertriebenen bzw. flüchtenden Personen im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden, sind die zollrechtlichen Regelungen der sogenannten vorübergehenden Verwendung anwendbar. So lange der Krieg in der Ukraine anhält, gilt die Verwendungsfrist der Fahrzeuge als gegeben und es können diese Fahrzeuge unter Befreiung von den Einfuhrabgaben verwendet werden, wenn sie auf eine außerhalb der Union ansässigen Person zugelassenen sind; sie sind grundsätzlich auch nur von einer außerhalb der Union ansässigen Person zu verwenden. Vor Ablauf der Verwendungsfrist ist das Fahrzeug entweder aus dem Zollgebiet der EU zu verbringen oder zu verzollen. Diese Fristenregelung gilt vorbehaltlich einer anderen Bestimmung der EU. Zur Einhaltung der erforderlichen zollrechtlichen Formalitäten ist eine möglichst zeitnahe Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen Zollstelle erforderlich und dringend empfohlen.

Bei Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Österreich kann beim Zollamt Österreich die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von den Einfuhrabgaben für Übersiedlungsgut beantragt werden. Dafür ist ein entsprechender Grundlagenbescheid der Zollstelle, in dem sich der gewöhnliche Wohnsitz befindet bzw. verlegt wird, erforderlich. Nach der erfolgten Verzollung des Fahrzeuges ist grundsätzlich auch eine Veräußerung des Fahrzeuges zulässig. Allerdings ist bei Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Österreich jedenfalls das Kraftfahrzeug zur Zulassung zum Verkehr im Inland nach dem Kraftfahrgesetz anzumelden, wovor die Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt zu entrichten ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung und die Erteilung der Begünstigung von den Einfuhrabgaben für Übersiedlungsgut ist jedoch vom Zollamt in jedem Einzelfall zu prüfen und bedarf daher eines entsprechenden Antrages.

Die Kontaktdaten der jeweiligen Zollstellen können hier abgefragt werden.

Darüber hinaus erteilt auch die Zentrale Auskunftsstelle Zoll nicht rechtsverbindliche Auskünfte auf elektronische sowie telefonische Anfragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Regelungen des Kraftfahrgesetzes 1967 betreffend das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bzw. die Ummeldung solcher Fahrzeuge das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist. Ein Erlass des genannten Bundesministeriums im Zusammenhang mit dem Thema Ukraine/ Verwendung von Fahrzeugen aus der Ukraine in Österreich finden Sie auf dessen Homepage.

Dieser Erlass betreffend der Verwendung ukrainischer Kraftfahrzeuge in Österreich nach dem Kraftfahrgesetz ist jedoch nicht in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Zollvorschriften, die maßgeblich für die Entstehung und Erhebung der Einfuhrabgaben sind. Das Entstehen der Abgabenschuld für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Folge der Einbringung von drittländischen Fahrzeugen in das Zollgebiet der Europäischen Union beruht auf dem Vorliegen der diesbezüglichen zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Umstände. Hinsichtlich der Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) von Kraftfahrzeugen von aus der Ukraine vertriebener Personen sind daher jedenfalls die voranstehenden Ausführungen maßgeblich.

 

Import von Hilfsgütern

Beschluss der EU-Kommission vom 1. Juli 2022  (PDF, 368 KB)

Der Beschluss der EU-Kommission sieht vor, dass Gegenstände (Hilfsgüter) von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegende Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen der Wohlfahrtspflege eingangsabgabenbefreit eingeführt werden können. Diese Organisationen müssen von den zuständigen Behörden (Zollamt Österreich) der ersuchenden Mitgliedsstaaten berechtigt worden sein, Hilfsgüter für ukrainische Flüchtlinge eingangsabgabenbefreit in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Staatliche Organisationen oder anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege

Nach Art. 74 Abs. 1 ZBefrVO sind als Begünstigte

  • Staatliche Organisationen oder
  • von den zuständigen Behörden (Zollamt Österreich) anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege

zugelassen.

Staatliche Organisationen sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden).

Anerkannte Organisationen sind beispielsweise Caritas, Rotes Kreuz oder SOS-Kinderdorf (Art. 74 ZBefrVO).

Die Befreiung wird aber nur dann gewährt, wenn deren Buchhaltung eine Kontrolle des Geschäftsablaufes ermöglicht und sie alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten (Art. 77 ZBefrVO).

Den ukrainischen Flüchtlingen zur Verfügung gestellte Waren dürfen nach ihrer Verwendung ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde (Zollamt Österreich) weder verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Geschieht dies dennoch, so sind die Eingangsabgaben zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu erheben.

Dasselbe gilt, wenn die Organisation nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt oder beabsichtigt, die Waren zu anderen als den begünstigten Zwecken zu verwenden (Art. 79 ZBefrVOArt. 80 ZBefrVO).

Die Befreiung bleibt bestehen, wenn die Waren von der begünstigten Organisation an eine ebenfalls zur abgabenfreien Einfuhr nach diesem Titel oder nach Titel XVI/1 berechtigte Organisation verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden, sofern die Waren von dieser Organisation zu Zwecken benützt werden, die Anspruch auf diese Befreiung vorsehen.

Bei allen Begünstigten nach Art. 74 Abs. 1 ZBefrVO ist nach Art. 77 ZBefrVO eine Buchführung erforderlich. Sie müssen auch alle erforderlichen Sicherheiten bieten.

Bei den von den "zuständigen Behörden (Zollamt Österreich) anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege" nach Art. 74 Abs. 1 ZBefrVO sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn sie in der Spendenliste des BMF erfasst sind und die Wohlfahrtspflege zum Gegenstand haben. Ansonsten ist eine Bewilligung nach § 88 ZollR-DG erforderlich, wobei die Wohlfahrtspflege und Art. 77 ZBefrVO in den Vordergrund zu stellen sind.

Die Waren müssen den ukrainischen Flüchtlingen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Die Weitergabe der Waren erfolgt auch "unentgeltlich" im Sinne des Artikels 74 ZBefrVO solange dies ohne Profit für den Einführer erfolgt, d.h. reiner Aufwandskostenersatz der Beschaffung ist zulässig.

Warenkreis

Eine Übersicht über den eingangsabgabenbefreiten Warenkreis finden Sie hier:

Indikativ-Liste der EU-Kommission: Stand 30.Mai 2022 (in englischer Sprache) (PDF, 149 KB)

Zollanmeldung von Hilfsgütern für ukrainische Flüchtlinge

Die Eingangsabgabenbefreiung für Hilfsgüter für ukrainische Flüchtlinge gilt für Einfuhren zwischen dem 24.2.2022 und dem 31.12.2022.

Es wird darauf hingewiesen, dass Zollanmeldungen für Hilfsgüter für ukrainische Flüchtlinge zusätzliche Angaben enthalten müssen:

  • Verfahrenszusatzcode „C26“ Befreiungen für Katastrophenhilfe
  • zusätzlicher Informationencode „30101 – Zur unentgeltlichen Verteilung an Flüchtlinge aus dem Kriegsgebiet der Ukraine

Weitergabe von Hilfsgütern für ukrainische Flüchtlinge an andere Mitgliedsstaaten

Hilfsgüter können nur dann von einem Mitgliedsstaat an den anderen weitergeben werden, wenn eine anerkannte Organisation der Wohlfahrtspflege die zuständigen Behörden zuständigen Behörden (Zollamt Österreich) des ersuchenden Mitgliedsstaats, der die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt, vorher darüber unterreichtet hat.

Weitere Informationen zum Ukraine - Russland Konflikt finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich.