Anwendungsbereich

CBAM ist zunächst auf die Einfuhr bestimmter Warengruppen mit Ursprung in einem Drittstaat in das Zollgebiet der Union beschränkt. CBAM erfasst folgende Warengruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

CBAM-Waren

Als CBAM-Waren gelten die in Anhang I der CBAM-VO nach KN-Code aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Letzteres gilt auch dann, wenn die entstandenen Veredelungserzeugnisse nicht in Anhang I der CBAM-VO aufgelistet sind. Für in der passiven Veredelung von in Anhang I der CBAM-VO aufgelisteten Waren entstandene Veredelungserzeugnisse und Rückwaren gelten in der Übergans- bzw. Bepreisungsphase jeweils spezielle Regelungen.

Hinweis

Eine Entscheidungshilfe, ob die von Ihnen eingeführten Waren von den CBAM-Berichtspflichten umfasst sind, bietet der Bereich „Quickguide“ (Frage 1)

Hinweis

Die Begriffe „aktive/passive Veredelung“ beziehen sich hier NICHT auf den technischen Produktionsvorgang „Veredelung“, sondern den zollrechtlichen Begriff „aktive/passive Veredelung“.

Ausnahmen von CBAM

Nicht von CBAM erfasst sind:

  • Einfuhr von CBAM-Waren deren Gesamtwert je Sendung nicht 150 EUR überschreitet.
  • Einfuhr von CBAM-Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten deren Gesamtwert je Sendung nicht 150 EUR überschreitet.
  • Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren.
  • Waren mit Ursprung in folgenden Staaten/Regionen: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla.

Hinweis

Für die Umrechnung von Fremdwährungen in EUR ist der festgesetzte Zollwertkurs heranzuziehen. Die aktuellsten Kurse für die Umrechnung finden Sie hier.

Letzte Aktualisierung: 7. November 2023