Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel im Rahmen der Betrugsbekämpfung

Grunderwerb

 

Parteienvertreter – Selbstberechnung Grunderwerbsteuer

 

Einen zentralen Bereich des lokalen Risikomanagements stellt die Begleitung und Beobachtung von jenen Berufsgruppen dar, die mit Fremdgeldern hantieren – um drohende Steuerausfälle frühzeitig zu erkennen und den Schaden für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler (Doppelentrichtung der Grunderwerbsteuer) möglichst zu verhindern. 

Der dafür entwickelte Risikomanagementprozess ist fest implementiert und das Verhalten der Parteienvertreter wird regelmäßig beobachtet, um bei Auffälligkeiten zeitnah entsprechende Maßnahmen zu setzen. Der Maßnahmenkatalog reicht von telefonischer Betreuung, Zusendung von Info-Materialien, Unterstützung durch Beratung in der Kanzlei, Nachschauen, Vollstreckung von Rückständen, schriftliche Androhung der Aberkennung der Selbstberechnungsbefugnis bis hin zur Aberkennung dieser Befugnisse auf mindestens 3 Jahre.

Durch den Risikomanagementprozess wird das Verhalten der Parteienvertreter regelmäßig beobachtet, um bei Auffälligkeiten zeitnah entsprechende Maßnahmen zu setzen.

Positiv festzuhalten ist, dass die Hälfte der beim Bundesfinanzgericht anhängigen Rechtsmittel gegen die Aberkennungen der Selbstberechnungsbefugnis 2018 entschieden wurde. In allen Fällen wurden die Beschwerden abgewiesen und die Rechtsansicht des Finanzamts bestätigt.

 

Grundstückshandel – Berührungspunkte zu Immobilienertragsteuer und Einkommensteuer

Das FAGVG ist neben der Prüfung von Grunderwerbsteuerselbstberechnungen bei berufsmäßigen Parteienvertretern auch zur Prüfung der selbstberechneten Immo-ESt mit Abgeltungswirkung berufen.

Im Zuge dieser Überprüfungen konnten zahlreiche Personen ermittelt werden, bei denen Grund zur Annahme bestand, dass Grundstücke in gewerblichem Ausmaß ge- und verkauft wurden, somit also gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen war und die Bestimmungen der Immo-ESt nicht zur Anwendung gekommen sind.

In vielen Fällen stellte sich heraus, dass die handelnden Personen kaum über nennenswerte Einkünfte verfügten oder sich beispielsweise im Arbeitslosengeld-Bezug befanden.

 

Glücksspiel

Einen besonderen Schwerpunkt in der Betrugsbekämpfung durch das FAGVG stellt der Bereich des illegalen Glücksspiels dar. Während Unternehmen mit entsprechenden Konzessionen oder Bewilligungen ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig nachkommen und durch eine eigene Abteilung im FAGVG unter ständiger Kontrolle stehen, versuchen Unternehmer ohne entsprechende Berechtigungen immer häufiger, unbemerkt von Behörden ihrem Geschäft nachzugehen. Dabei wird versucht, Umsätze, Standorte, Gerätefunktionen und die tatsächlichen Machthaber zu verschleiern. 

Im FAGVG werden einlangende Kontrollmitteilungen der Finanzpolizei sowie Anzeigen von Privatpersonen oder Institutionen regelmäßig ausgewertet, um notwendige Hinweise auf Spielmöglichkeiten, Standorte, Gerätezahlen und Umsätze zu finden, die bei durchzuführenden Glücksspielprüfungen wichtige Berechnungs- und Schätzungsgrundlagen liefern.

 

Tätigkeit der Operativen Glücksspielprüfung (OGP)

Durch die im FAGVG etablierte Operative Glücksspielprüfung (OGP) werden bundesweit Einsätze abgewickelt. Dabei werden teilweise abgabenrechtliche Ermittlungen für das FAGVG durchgeführt oder aber auch andere Organisationseinheiten (Finanzpolizei, Steuerfahndung bzw. Landespolizeidirektionen) bei der Durchführung von deren Aufgaben unterstützt. Bei diesen Amtshandlungen werden regelmäßig abgabenrechtlich bedeutsame Sachverhalte festgestellt, die bei nachfolgenden Außenprüfungen als Grundlage für die notwendigen Schätzungsverfahren dienen. Die Einsätze sind durchaus anspruchsvoll. So müssen immer wieder Zutritte zu den Kontrollorten mit verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Viele der Kontrollorte sind überdies mit Nebel- und Reizgassystemen gesichert, die bei Einsatzbeginn erst entschärft werden müssen.

 

Glücksspiel und Spielerschutz