Informationen über spendenbegünstigte Einrichtungen und Stiftungen

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig.
Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4a EStG genannten Einrichtungen (in der Folge spendenbegünstigte Einrichtungen bzw. begünstigte Spendenempfänger genannt) betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.

Zudem sind Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer Stiftung, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 EStG verfolgt (§ 4b EStG, siehe dazu unten), sowie Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen abzugsfähig (§ 4c EStG, siehe dazu unten).

Spendenbegünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a EStG

Abzugsfähig sind Spenden an

  • Empfänger, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind und an
  • Empfänger, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheinen.

Gesetzlich ausdrücklich aufgezählte spendenbegünstigte Einrichtungen

Abzugsfähig sind

  • Zuwendungen für die Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
    • Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen und diesen entsprechende Einrichtungen in der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
    • durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind und diesen entsprechende Einrichtungen in der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
    • Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, nach dem BStFG 2015 und vergleichbaren Gesetzen der Länder, wenn diese nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind, seit mindestens drei Jahren im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und die Fördermittel im Wesentlichen an spendenbegünstigte Forschungseinrichtungen fließen. Derartigen Stiftungen und Fonds sind entsprechende Einrichtungen in der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichgestellt.
    • die Österreichische Akademie der Wissenschaften und dieser entsprechende Einrichtungen in der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht
  • Zuwendungen für die Zwecke folgender Einrichtungen:
    • die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Österreichische Filminstitut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und diesen vergleichbare, der Kulturförderung in Österreich dienende Einrichtungen in der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht
    • Österreichische Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und diesen vergleichbare, der Kulturförderung in Österreich dienende Einrichtungen in der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht
    • Österreichische Museen von privaten Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. In einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden die Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festgelegt. Diesen Museen sind vergleichbare, der Kulturförderung in Österreich dienende Einrichtungen in der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichgestellt. 
    • das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds (§33 Abs 1 DenkmalschutzG)
      Diesen sind vergleichbare, der Kulturerhaltung in Österreich dienende Einrichtungen in der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichgestellt.
    • die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
    • die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen in der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
    • Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände

Diese Einrichtungen haben ihren begünstigten Status unmittelbar auf Grund des Einkommensteuergesetzes; sie benötigen dazu keinen Spendenbegünstigungsbescheid.

Durch Bescheid festgestellte spendenbegünstigte Einrichtungen

Abzugsfähig sind

  • Zuwendungen für die Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
    • juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art befasst sind, sowie vergleichbare ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    • juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des § 4a Abs 3 Z 1 bis 3 EStG (Universitäten, Forschungsförderungsfonds etc., siehe oben) zumindest mehrheitlich beteiligt sind und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art befasst sind;
    • juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO sind.
  • Zuwendungen an
    • österreichische Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie diesen vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist und der österreichische Behindertensport tatsächlich gefördert wird.
  • Zuwendungen an
    • mildtätige Einrichtungen, sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe betreiben,
    • Einrichtungen, die Umwelt-, Natur- oder Artenschutz betreiben oder behördlich genehmigte Tierheime führen
    • oder für solche Zwecke Spenden sammeln,
    • wobei derartige Einrichtungen im Wesentlichen gemeinnützig sein müssen, seit mindestens drei Jahren bestehen müssen und die Verwaltungskosten höchstens 10 Prozent der Spendeneinnahmen betragen dürfen.
  • Zuwendungen an
    • Einrichtungen, die allgemein zugängliche der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Tätigkeiten durchführen sowie die allgemein zugängliche Kunstwerke präsentieren und dafür mindestens alle zwei Jahre eine Kulturförderung des Bundes oder der Länder erhalten, wobei diese Förderung in der Transparenzdatenbank ausgewiesen sein muss.

Die Feststellung, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen, erfolgt durch einen Bescheid (Spendenbegünstigungsbescheid) des zuständigen Finanzamtes Österreich.

Sämtliche Einrichtungen, die Inhaber von Spendenbegünstigungsbescheiden sind, werden auf der Website des BMF in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen veröffentlicht. In dieser Liste sind nicht nur die Einrichtungen mit Spendenbegünstigungsbescheiden enthalten, sondern sämtliche zur Datenübermittlung verpflichtete Organisationen. Sie sind in einer Gesamtliste alphabetisch geordnet, können aber auch nach verschiedenen Kategorien untergliedert gesucht werden. Für Organisationen mit Spendenbegünstigungsbescheiden sind die Spalte "Gültig-Ab“ und die Spalte „Gültig-Bis“ vorgesehen. In der Spalte "Gültig-Ab“ sehen Sie den Zeitpunkt, ab dem Spenden absetzbar sind. In der Spalte „Gültig-Bis“ können Sie gegebenenfalls den Endzeitpunkt der Absetzbarkeit ersehen (z.B. bei Widerruf der Spendenbegünstigung).

Zuwendungen zur Vermögensausstattung im Sinne des § 4b EStG

Zuwendungen zur Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung) stellen keine Spenden im Sinne des § 4a EStG dar, weil diese nicht unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet werden. Zuwendungen, die unmittelbar der Zweckverwirklichung dienen, sind daher weiterhin vom Anwendungsbereich des § 4a EStG (und nicht § 4b EStG) erfasst. § 4b EStG tritt daher als weitere Spendenbegünstigung neben die Regelung des § 4a EStG für den Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine Stiftung.

§ 4b EStG erfasst grundsätzlich alle Stiftungen, die dem Anwendungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes unterliegen (vgl. § 1 Abs 1 StiftEG), sofern sie die Voraussetzung der §§ 34 ff BAO (ausschließliche und unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke) erfüllen und spendenbegünstigte Zwecke nach § 4a EStG verfolgen. 

Die betreffenden Zuwendungen können innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren (ab der erstmalig erfolgten Zuwendung) bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro nach Maßgabe folgender Bestimmungen als Betriebs- oder Sonderausgaben geltend gemacht werden:

  • Es erfolgt eine zeitnahe Mittelverwendung aus den Erträgen.
    Die Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs 2 EStG zu verwenden. Diese Verpflichtung muss sich aus der Rechtsgrundlage der Stiftung ergeben. Der Verwendung für diese Zwecke gleichzuhalten ist die Einstellung von höchstens 20 Prozent der jährlichen Erträge in eine Rücklage.
  • Es besteht eine Mindestwidmungsdauer zum Vermögensstamm.
    Die unmittelbare Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke im Sinne des § 4a EStG ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.
  • Eintragung in die Liste des BMF gemäß § 4a Abs 7 Z 1 EStG.
    Grundsätzlich muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung bereits zum Zeitpunkt der Zuwendung aus der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen hervorgehen. Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung (oder deren Vorgängerorganisation) nicht bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen unmittelbar den begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs 2 EStG gedient hat (und somit noch keine Listeneintragung möglich war), gilt die Zuwendung dennoch als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen.
  • Die Höchstgrenze beträgt 500.000 Euro.
    Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für einen fünfjährigen Zuwendungszeitraum (ab der erstmalig erfolgten Zuwendung) mit 500.000 Euro begrenzt. Innerhalb dieses fünfjährigen Zuwendungszeitraumes kann die Höchstgrenze nach Maßgabe der geleisteten Zuwendungen grundsätzlich beliebig ausgeschöpft werden (d.h. mit der erstmaligen Zuwendung kann der Höchstbetrag grundsätzlich bereits ausgeschöpft werden). 
  • Deckelung der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe.
    Im jeweiligen Wirtschaftsjahr können Zuwendungen insoweit geltend gemacht werden, als sie 10 Prozent des Gewinns vor Berücksichtigung von Spenden und des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
  • Deckelung der Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe.
    Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wobei die Höchstgrenze von insgesamt 500.000 Euro beachtlich ist. Im Kalenderjahr der jeweiligen Zuwendung können diese insoweit geltend gemacht werden, als sie 10 Prozent des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen.

Pauschale Nachversteuerung:

Werden die Erträge aus den zugewendeten Vermögenswerten nicht innerhalb von 5 Jahren zweckentsprechend verwendet oder wird die Mindestwidmungsdauer zum Vermögensstamm unterschritten, kommt es zu einer pauschalen Nachversteuerung bei der Stiftung. Gleiches gilt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung die Spendenbegünstigung aberkannt wird.

In diesen Fällen hat die Stiftung einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30 Prozent der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten.

Erfolgte eine Zuwendung an eine Stiftung, die zum Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen eingetragen war und erfüllt diese Stiftung nicht nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung die Voraussetzungen für die betreffende Listeneintragung, liegt ebenso ein Anwendungsfall der pauschalen Nachbesteuerung vor. Primär hat dabei die Stiftung einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30 Prozent der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten. Ist dieser Betrag jedoch bei der Stiftung nicht einbringlich, liegt aufgrund gesetzlicher Anordnung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor, welches zur Korrektur im Besteuerungsverfahren des Zuwenders führt. Es besteht daher in diesem speziellen Fall der Uneinbringlichkeit aufgrund der angeordneten Rückwirkung beim Zuwender keine Rechtsgrundlage für die Abzugsfähigkeit mehr.  

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung (§ 4c EStG)

Absetzbar ab 2017 sind freigebige Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs.1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:

  1. Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gem §§ 4a und 4b EStG und des Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500.000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
  2. Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gem §§ 4a und 4b EStG und des Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 Prozent dieses Gewinnes.

Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 EStG auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs 1 ZEStG als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Bei Zuwendungen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung sind die Regelungen des § 4b EStG betreffend Mittelverwendung und Nachversteuerung bei Unterbleiben sinngemäß anzuwenden.

Weiterführende Informationen

 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2021