Marktüberwachung

Durch die Verordnung (EU) 2019/1020 soll zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der Union sichergestellt werden, dass Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Schutz anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen gewährleisten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 ergänzt bestehende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und stärkt deren konsequente Durchsetzung, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittstaaten hergestellt wurden. 

Mit der Verordnung (EU) 2019/1020 wird auch ein verbesserter Rahmen für die Kontrolle von Produkten geschaffen, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen. Wesentlicher Bestandteil dabei ist die Einbindung der Zollbehörde in die Kontrollen von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten und eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörde. 

Die Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020, die die Einfuhrkontrollen von Produkten regeln, gelten für alle vom gesamten Unionsrecht erfassten Produkte (Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020). Sofern das Unionsrecht allerdings spezifische Bestimmungen über die Organisation von Einfuhrkontrollen enthält, ist nicht nach der Verordnung (EU) 2019/1020, sondern nach den diese Kontrollen behandelnden spezifischen Rechtsvorschriften vorzugehen. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn die Waren veterinärbehördlichen oder phytosanitären Einfuhrkontrollen unterliegen oder die Einfuhr einer besonderen Bewilligungspflicht (Artenschutz, Abfall, ...) unterliegt. 

Die Zollbehörde führt aufgrund der Vorgaben der Marktüberwachungsbehörden risikoorientierte Kontrollen zur Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020 durch. Wenn bei solchen Zollkontrollen festgestellt wird, dass

  • dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen bestehen und/oder
  • das Produkt nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert ist und/oder
  • das Produkt eine CE-Kennzeichnung oder eine andere nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist, und/oder
  • der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten eines in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteurs nicht angegeben oder erkennbar sind, soweit diese Informationen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich sind, und/oder
  • aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse darstellt,

hat die Zollbehörde die Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu verständigen, die sodann zu entscheiden hat, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine Einfuhr zulässig ist oder ob eine Einfuhr nicht möglich ist.

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