FAQs zu den neuen E-Commerce Regelungen seit 1. Juli 2021 Fairness für den österreichischen Handel

Werbesujet Einfuhrumsatzsteuer Plakat: Es sind auch die kleinen Dinge, die zählen.

Es sind auch die kleinen Dinge, die zählen

Seit 1. Juli 2021 werden alle Online-Bestellungen ab dem 1. Cent gleich besteuert - egal, woher die Produkte kommen. So wird die heimische Wirtschaft geschützt.

Alle Informationen zum Entfall der Steuer-Freigrenze und den Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger.

Ab 1. Juli 2021 ist die Steuer-Freigrenze für den Import von Sendungen aus Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert unter 22 Euro enfallen. Seit 1. Juli 2021 ist also grundsätzlich für jede importierte Sendung/Ware ab dem 1 Cent Warenwert Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen.

Waren aus Nicht-EU-Ländern waren durch diese Steuerfreigrenze gegenüber Waren aus der EU bevorzugt. Eingeführte Waren konkurrierten daher unfair mit EU-Waren. Der Missbrauch der Einfuhrbefreiung führte zu einem unlauteren Wettbewerb. Viele ausländische Online Versandhändler nutzten die Freigrenze für Mehrwertsteuerbetrug. 

Mit der neuen Regelung soll diesem Missbrauch Einhalt geboten und die heimische Wirtschaft gestärkt werden. Die Abschaffung der Steuerfreigrenze bringt mehr Steuergerechtigkeit zwischen weltweiten Handelsunternehmen sowie den Händlern in der EU und damit auch österreichischen Händlern. Denn auch der Kunde, der im österreichischen Handel bzw. im Versandhandel in der EU einkauft, muss für die Ware Umsatzsteuer bezahlen.

 

Seit 1. Juli 2021 muss von der Österreichischen Post AG oder einem anderen Transportunternehmen oder Lieferdienst für jede in die EU importierte Sendung eine Zollanmeldung abgegeben werden. Mit 1. Juli 2021 fällt bereits ab 1 Cent Warenwert (als Äquivalent zur Umsatzsteuer) die Einfuhrumsatzsteuer an, wobei der Standardsteuersatz in Österreich 20 % beträgt.

Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht seit 1. Juli 2021 für Umsätze, die über den IOSS erklärt werden. Diesfalls wird die Umsatzsteuer bereits beim Kauf der Ware vom Unternehmer bzw. von der Internetplattform, über welche der Bestellvorgang erfolgt, in Rechnung gestellt. Anstelle der Einfuhrumsatzsteuer führt der Unternehmer bzw. die Internetplattform die eingehobenen Umsatzsteuern über das IOSS Portal ab. Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ist allerdings, dass dem Zoll spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die für die Teilnahme am IOSS erforderliche Identifikationsnummer der Plattform vorgelegt wird. Andernfalls wäre zusätzlich zu der über den IOSS zu erklärenden Umsatzsteuer auch Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten und es kommt zu einer mehrfachen Steuerbelastung.

ACHTUNG: Auch bei Anwendung des IOSS ist eine Zollanmeldung vorzunehmen.

Wenn der Lieferer/die Internetplattform bei dem Sie Ihre Ware bestellt haben, seit 1. Juli 2021 nicht am IOSS-System teilnimmt, legt die Österreichische Post AG oder das Transportunternehmen bzw. der Lieferdienst für Sie die Einfuhrumsatzsteuer aus. Dieses Service wird Ihnen in Rechnung gestellt. Somit werden Sie bei der Übernahme Ihrer Sendung sowohl die Einfuhrumsatzsteuer als auch die Servicegebühren Ihres Zustellers bezahlen müssen.

Bei Sendungen mit einem Warenwert von über 150 Euro hebt die Einfuhrumsatzsteuer und allenfalls anfallende Zollabgaben immer der Zoll ein. Eine Befreiung aufgrund der Nutzung der IOSS Sonderregelung ist nicht möglich, weil der IOSS nur für Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro verwendet werden kann. Auch bei solchen Sendungen legt die Österreichischen Post AG oder das Transportunternehmen bzw. der Lieferdienst für Sie die Abgaben aus und hebt sie bei der Zustellung samt Servicegebühren von Ihnen ein.

Hinweis: Bei Problemen oder Unklarheiten im Zusammenhang mit der Versteuerung oder Abrechnung im Falle von Bestellungen, für die auch bereits die Umsatzsteuer von der Internetplattform verrechnet wurde, wird daher geraten, sich direkt mit der Internetplattform in Verbindung zu setzen. Weder der Österreichische Zoll noch die Österreichische Post AG oder eine andere Zustellfirma (wie DHL, GLS, Hermes etc.) sind in diesem Fall für die Abgabenerhebung zuständig.

Bitte beachten Sie, dass Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (also aus einem so genannten Drittland) von der Österreichischen Post AG oder einem anderen Lieferdienst beim Zoll angemeldet werden müssen, bevor sie zugestellt werden.

Für diese Zollanmeldung benötigt die Post/der Lieferdienst insbesondere folgende Unterlagen und Informationen:

  • Bestellbestätigungen
  • Rechnungen
  • Zahlungsbelege
  • Einfuhrgenehmigungen
  • Einfuhrbescheinigungen etc.

Fehlen Informationen, nimmt die Post/der Lieferdienst mit Ihnen als Empfänger Kontakt auf. In so einem Fall erhalten Sie von der Post/dem Lieferdienst eine entsprechende Benachrichtigung. Erst wenn alle erforderlichen Unterlagen und Informationen verfügbar sind, kann die Post/der Lieferdienst die Sendung beim Zoll anmelden.

Die Zollbehörde prüft dann risikoorientiert, ob Abgaben fällig werden oder ob ein Verstoß gegen Einfuhrbestimmungen (z.B. Arzneiwareneinfuhrgesetz, Artenschutz, Produktsicherheit usw.) vorliegt (siehe dazu auch Internet Shopping und Versandhandel).

Diese Vorgänge können einige Zeit in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie, dass Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (also aus einem so genannten Drittland) von der Österreichischen Post AG oder einem anderen Lieferdienst beim Zoll angemeldet werden müssen, bevor sie zugestellt werden.

Für diese Zollanmeldung benötigt die Post/der Lieferdienst insbesondere folgende Unterlagen und Informationen:

  • Bestellbestätigungen
  • Rechnungen
  • Zahlungsbelege
  • Einfuhrgenehmigungen
  • Einfuhrbescheinigungen etc.

Fehlen Informationen, nimmt die Post/der Lieferdienst mit Ihnen als Empfänger Kontakt auf. In so einem Fall erhalten Sie von der Post/dem Lieferdienst eine entsprechende Benachrichtigung. Erst wenn alle erforderlichen Unterlagen und Informationen verfügbar sind, kann die Post/der Lieferdienst die Sendung beim Zoll anmelden.

Die Zollbehörde prüft dann risikoorientiert, ob Abgaben fällig werden oder ob ein Verstoß gegen Einfuhrbestimmungen (z.B. Arzneiwareneinfuhrgesetz, Artenschutz, Produktsicherheit usw.) vorliegt (siehe dazu auch Internet Shopping und Versandhandel).

Diese Vorgänge können einige Zeit in Anspruch nehmen.

Für die Verzollung Ihrer Sendung, benötigen die Post/der Lieferdienst eine Bestell- und eine Zahlungsbestätigung. 

Auf einer Bestellbestätigung muss klar ersichtlich sein 

  • um welchen Artikel es sich handelt,
  • welche Menge bestellt wurde, 
  • Einzelwerte zu den bestellten Artikeln sowie 
  • die bezahlten Versandkosten. 

Falls Sie von der Post/vom Lieferdienst diesbezüglich kontaktiert wurden und unsicher sind, welche Artikel in der zu verzollenden Sendung enthalten sind, vergleichen Sie die Sendungsnummer, welche Sie von der Österreichischen Post AG oder einem anderen Lieferdienst erhalten haben, mit jener Nummer, die durch den genutzten Onlineshop ersichtlich ist.

Als Zahlungsbestätigung benötigt die Österreichische Post AG oder der jeweilige Lieferdienst einen Auszug der entsprechenden Buchungszeile. Dies können z.B. PayPal Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen oder Überweisungsbestätigungen sein. Bitte beachten Sie, dass Unterlagen in fremdsprachigen Schriftzeichen (chinesisch, kyrillisch…) und Proforma-Rechnungen nicht akzeptiert werden können.

Ist die Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung nicht ausgewiesen, müssen Sie diese beim Erhalt Ihres Pakets bezahlen. Bis dahin legt die Österreichische Post AG oder ein anderer Lieferdienst die Steuer für Sie aus. Für dieses Service werden Ihnen zusätzliche Gebühren verrechnet. Somit können folgende Kosten auf sie zukommen:

  • Seit 1. Juli 2021 ist für jede in die EU importierte Sendung ab dem ersten Cent Warenwert 20 % Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu bezahlen.
  • Ab einem Warenwert von 150 Euro kann zusätzlich eine Zollabgabe anfallen. Die Höhe dieser Abgaben ist stark von der Ware selbst abhängig und unterschiedlich hoch.
  • Für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Tabak und Tabakwaren, Parfums und Eau de Toilette oder alkoholische Erzeugnisse fallen Verbrauchsteuern an – auch für Waren mit einem Wert unter 150 Euro. In diesem Fall wird auch eine allfällige Zollabgabe fällig.
  • Für die Auslage dieser Abgaben beim Zoll hebt die Österreichischen Post AG oder das Transportunternehmen bzw. der Lieferdienst, der das Paket befördert, eine Servicegebühr ein. Hinsichtlich der Höhe dieser Gebühr kontaktieren Sie bitte die Österreichischen Post AG oder das Transportunternehmen bzw. den Lieferdienst (wie DHL, GLS, Hermes etc.).

Von den Abgaben befreit sind private Geschenksendungen bis zu einem Wert von 45 Euro. Für Tabak und Tabakwaren, Parfums und Eau de Toilette sowie alkoholische Erzeugnisse kann die Abgabenfreiheit allerdings nur innerhalb der dafür vorgesehenen Mengen gewährt werden (z. B. max. 50 Stück Zigaretten oder 10 Stück Zigarren, max. 2 Liter Wein oder max. 1 Liter Schnaps).

Nähere Informationen zur Abgabenfreiheit finden Sie unter Postverkehr.

Private Geschenksendungen sind Warensendungen von einer Privatperson aus einem Nicht-EU-Staat an eine andere Privatperson in der EU, wenn sie

  • gelegentlich erfolgen, 
  • sich ausschließlich aus Waren zum Eigenbedarf zusammensetzen und nach Art und Menge keine Einfuhr zu geschäftlichen Zwecken vermuten lassen und
  • die Empfängerin/der Empfänger ohne irgendeine Bezahlung erhält.

Für private Geschenksendungen besteht eine Abgabenfreiheit bis zu einem Warenwert von 45 Euro. 

Wenn Sie bei der Bestellung nur den Warenwert und allenfalls Versandkosten bezahlt haben, fallen bei Sendungen aus Nicht-EU-Staaten bei der Einfuhr zusätzlich auch noch Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, allenfalls auch Zollabgaben oder Verbrauchsteuern) an.

Möglicherweise haben Sie eine Ware über ein europäisches Bestell-Portal bestellt. Die Sendung wurde jedoch durch den jeweiligen Händler, der über dieses Bestell-Portal Waren vertreibt, direkt aus den jeweiligen Produktionsländern, beispielsweise aus China, versendet. Hierbei handelt es sich um ein Drittland. Waren aus einem Drittland müssen durch die Post/den jeweiligen Lieferdienst beim Zoll angemeldet werden. Seit dem 1. Juli 2021 fällt dabei schon ab 1 Cent Warenwert die Einfuhrumsatzsteuer an (Standardsteuersatz: 20%). Übersteigt der Warenwert 150 Euro können zusätzlich noch Zollabgaben anfallen.

Für die Zollanmeldung für Firmenkunden ist zusätzlich die Übermittlung der EORI-Nummer erforderlich. Sofern Sie von der Post/vom jeweiligen Lieferdienst diesbezüglich kontaktiert werden und noch nicht über eine EORI-Nummer verfügen, müssen Sie diese beim Zollamt Österreich beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter EORI-Antragsverfahren

Umfassende Informationen dazu finden Sie im Unternehmensserviceportal auf der Seite Umsatzsteuer One-Stop-Shop.

Die österreichische Zollverwaltung nimmt Ihre Fragen und Anliegen in Bezug auf E-Commerce für den Import von Sendungen aus Nicht-EU-Ländern gerne entgegen. Unsere Expertinnen und Experten sind um eine rasche und kompetente Antwort bemüht. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die erteilten Auskünfte nicht rechtsverbindlich sind.

Wir bitten um Verständnis, dass der Zoll keine Auskunft über den Status bzw. den Verbleib ihrer Sendung erteilen kann! Bitte kontaktieren Sie dazu ausschließlich ihren Sendungs-Dienstleister.

Kontakt:
Telefon +43 (0) 50 233 729
E-Mail zollinfo@bmf.gv.at 

Es wird gebeten, Ihre Anfragen bevorzugt mit E-Mail zu stellen. Telefonisch beantworten wir Ihre Anfragen von Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr.