Übergangsphase bis Ende 2025

Die Umsetzung von CBAM wird schrittweise erfolgen und ist in zwei Phasen eingeteilt: die Übergangs- und die Bepreisungsphase. Die Übergangsphase beginnt am 1. Oktober 2023 und endet am 31. Dezember 2025. Ab 1. Jänner 2026 beginnt die Bepreisungsphase.

Hinweis

Diese Berichtspflichten wurden durch das Omnibus-Paket nicht verändert.  Daher muss für Waren, die im 4. Quartal 2025 eingeführt wurden, noch ein Quartalsbericht (Ende der Frist zur Berichtsabgabe 31.01.2026) basierend auf der Wertgrenze von € 150 abgegeben werden. Die Schwelle von 50 Tonnen Rohmasse CBAM-Waren pro Jahr kommt erst für Einfuhren ab Jänner 2026 zur Anwendung.

Grafische Aufbereitung der im Folgenden näher besprochenen Pflichten für Einführer von CBAM-Waren während der Übergangs- bzw. Bepreisungsphase.

Während der Übergangsphase bestehen für Einführer von CBAM-Waren Berichtspflichten, jedoch müssen während dieses Zeitraums noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden. Zusätzlich können Einführer ab dem 1. Jänner 2025 einen Antrag auf Zulassung für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders stellen. Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ist jedoch erst ab 1. Jänner 2026 zwingend bei der Einfuhr von CBAM-Waren notwendig.

Die folgende Grafik bietet eine erste Orientierung innerhalb der CBAM-VO und illustriert, welche Elemente bzw. Artikel von CBAM bereits in der Übergangsphase in Kraft treten. Die beiden während der Übergangsphase relevanten Rechtsquellen – die CBAM-VO und der Durchführungsrechtsakt – finden Sie auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission.

Grafische Aufbereitung der CBAM-VO-Struktur nach Kapiteln und Artikeln die während der Übergangs- bzw. Bepreisungsphase gültig sind.

Nähere Informationen zu:

Berichtsinhalte

THG-Berechnung

Fristen, Berichtsprüfung, Sanktionen

Online-Plattform (CBAM Transitional Registry)

CBAM-Quickguide

Berichtspflichten

Startcheckliste

Frequently Asked Questions (FAQ)

Letzte Aktualisierung: 13. August 2025