Gegenstand der Steuer

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene

  • Kraftfahrzeuge (z.B. Kraftfahrzeuge der Klasse N2 und N3) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
  • Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
  • Zugmaschinen und Motorkarren (z.B. Traktoren), die als solche kraftfahrrechtlich genehmigt sind, unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
  • Kraftfahrzeuge aller Art der im § 59 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) angeführten Fahrzeugbesitzer (Bund, Länder u.a.), wenn diese keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben
  • Kraftfahrzeuge aller Art, wenn eine für das Kraftfahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs 1 KFG) tatsächlich nicht besteht
  • Widerrechtliche Verwendung: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (§ 36 KFG) verwendet werden
    • Eine widerrechtliche Verwendung kann auch bei Kraftfahrzeugen, die ein ausländisches Kennzeichen führen, vorliegen. Gemäß § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland erstmalig in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. 
      Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges ohne inländische Zulassung ist nur während eines Monates ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.
  • In einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen Abgabenbefreiungen vorsehen. Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in diesen Fällen den Zollämtern

Nicht der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

  • In einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren), für die ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag besteht (Pflicht-Haftpflichtversicherung oder freiwillig eingegangene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung). Solche Kraftfahrzeuge unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer.
  • Kraftfahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind (z.B. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h).

Überzählige Anhänger

Für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Abgabepflichtigen übersteigt („überzählige Anhänger“) und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger, die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen, wird keine Steuer erhoben. Die Ermittlung der überzähligen Anhänger ist jeweils am 1. eines Kalendermonats durchzuführen. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Abgabepflichtigen gezogen werden, sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. (Nähere Informationen über die Vorgangsweise bei der Feststellung der überzähligen Anhänger, für die keine Steuer zu erheben ist.)

Rechtsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) in der derzeit geltenden Fassung. Wenn das KfzStG Begriffe des Kraftfahrrechtes verwendet, sind die Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes maßgebend (§ 9 Abs 2 KfzStG). Weiterführende Informationen dazu finden Sie unter Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (KfzBStR 2021).

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024